Umfassende Konzentrationswirkung auch bei Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 und Abs. 8 BImSchG
In der gestrigen mündlichen Verhandlung hat das BVerwG sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob neben der erteilten – bzw. fingierten – Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 und Abs. 8 BImSchG es weiterer Zustimmungen oder Zulassungen bedarf.
Fall der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 und Abs. 8 BImSchG
Der Revisionsentscheidung des BVerwG lagen folgende Fälle zu Grunde: Die Klägerin beantragte jeweils eine Anlagentypänderung für bereits genehmigte aber noch nicht errichtete Windenergievorhaben. In diesem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG bescheinigte die Genehmigungsbehörde gegenüber der Antragstellerin den Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 16b Abs. 9 BImSchG. Gleichzeitig wies sie die Antragstellerin darauf hin, dass Zustimmungserfordernisse nach anderen Gesetzen – z.B. nach dem Luftverkehrsgesetz – nach der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 3 BImSchG bestehen bleiben und auch die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen – z.B. Baugenehmigung – bei den betroffenen Behörden elbständig einzuholen seien.
Ergebnis in der Vorinstanz
Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 25.03.2025 7 A 51/24 und 7 A 47/24) kam zum Ergebnis, dass die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8 BImSchG zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung entfaltet. Das hat zur Folge, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde besteht und keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden muss.
BVerwG bestätigt diese Entscheidung
Das BVerwG bestätigte in der gestrigen mündlichen Verhandlung die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Pressemitteilung). Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Regelung des § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG, wonach Zustimmungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unberührt bleiben, nicht und auch nicht analog auf die Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG anzuwenden ist. Es handele sich dabei um verschiedene Fallgestaltungen, für die auch der jeweils gesetzlich geregelte Prüfungsumfang gilt. So hat der Gesetzgeber für die Anlagentypänderung nach § 16 Abs. 7 S. 3 BImSchG den Prüfungsumfang auf „ausschließlich“ dort genannte Anforderungen eingegrenzt.
Der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG komme außerdem Konzentrationswirkung zu. Dies hat zur Folge, dass andere Zulassungen nach anderen Vorschriften nicht einzuholen sind. Das BVerwG sprach in diesem Zusammenhang von einer „kupierten Prüfung“. Das hat zwar dann den Effekt, dass die Konzentrationswirkung über den Prüfungsumfang hinausgeht, ist aber das Ergebnis der vom Gesetzgeber damit beabsichtigten Beschleunigung des Änderungsgenehmigungsverfahrens.
Fazit
Die Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg und des BVerwG sind konsequent und bestätigen erneut, dass eine Änderungsgenehmigung trotz des eingeschränkten Prüfungsumfangs sämtlich erforderliche Genehmigungen und Zulassungen mit umfasst.