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News
16.10.2025

Mecklenburg-Vorpommern: Entprivilegierung von nicht abstandsgerechten Windenergieanlagen beschlossen

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat letzte Woche eine weitgehende Entprivilegierung von Windenergieanlagen beschlossen, wenn diese innerhalb der in § 9a Abs. 5 LPlG vorgesehenen Mindestabstände sowie nicht innerhalb von Windenergiegebieten i.S.d WindBG liegen. Das gilt grundsätzlich gerade auch für Repoweringanlagen! Nach dem neuen § 2 des Baugesetzbuchausführungsgesetzes gelten Windenergieanlagen damit innerhalb eines 1.000m-Abstandes um Innenbereichs-Wohnnutzungen und eines 800m-Abstands zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich nunmehr nur noch als sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB.

Mecklenburg-Vorpommern will damit von der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.

Entprivilegierung auch bei nicht existenten Wohngebäuden?

Allerdings schützt der Landesgesetzgeber damit nicht nur gleichermaßen im Außenbereich nicht privilegierte, eigentlich nicht erwünschte Splittersiedlungen und Einzelhäuser, indem er die bundesrechtlich verankerte Privilegierung der immer noch überragenden öffentlichen Interesse liegende Windenergienutzung aufhebt. Vielmehr soll die Entprivilegierung offenbar sogar dann eintreten, wenn die (Repowering)Anlage die jeweiligen Mindestabstände zu Wohnnutzungen unterschreitet, die noch gar nicht errichtet sind. Denn der Abstand bemisst sich nach § 2 Abs. 2 BauGBAG „von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.“ Wann ein Wohngebäude, das noch nicht existiert, zulässig errichtet werden dürfte, klärt der Gesetzgeber nicht auf. In jedem Fall ist Mecklenburg-Vorpommern auch um die Akzeptanz jener Bevölkerung besorgt, die womöglich nicht einmal in absehbarer Zeit innerhalb der Mindestabstände wohnen wird.

Ob die Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 9 BauGB den Bundesländern eine derart weitgehende „Akzeptanzmaßnahme“ zu Lasten der Privilegierung der Windenergie eröffnet, ist zu bezweifeln.

Entprivilegierung von Repowering – es sei denn die Gemeinden stimmen zu

Ebenso ist mehr als fraglich, ob § 249 Abs. 9 BauGB auch Landesgesetze ermöglicht, die die grundlegende Richtungsentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 249 Abs. 2 BauGB komplett aushebeln: nämlich dass Repoweringvorhaben i.S.d. § 16b BImSchG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 privilegiert bleiben und das unabhängig davon, ob die Flächenbeitragswerte des WindBG zwischenzeitlich erreicht sind oder nicht. Und unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der Windenergiegebiete repowert werden soll. Der Bundesgesetzgeber wollte Repowering fördern. Aber genau das war nicht das Ziel des Gesetzgebungsverfahrens in Mecklenbugr-Vorpommern. Man will gerade Repowering außerhalb der Windenergiegebiete verhindern und eine angebliche „Gesetzeslücke“ schließen. Um die vielbemühte Akzeptanz der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie nicht zu gefährden.

Der Landesgesetzgeber fügte aber (wohl angesichts rechtlicher Bedenken) eine Zustimmungsoption der Gemeinden ein: Demnach sind Repoweringvorhaben auch innerhalb der landesgesetzlichen Mindestabstände „zulässig“ – also weiter privilegiert? – wenn die Standortgemeinde sowie die Gemeinden „dem geringeren Abstand zustimmen“, deren (vorhandene oder eben „zulässige“) Wohngebäude im Mindestabstand liegen. Diese Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss der Gemeindevertretung.

Mecklenburg-Vorpommern hat lediglich Windenergieanlagen von der Entprivilegierung ausgenommen, die sich bereits im Genehmigungsverfahren befinden und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Vollständigkeitsbestätigung erreicht haben. Da mit einem Inkrafttreten des neuen § 2 BauGBAG zeitnah zu rechnen ist, werden wohl nicht mehr allzu viele Vorhaben noch rechtzeitig ihre planungsrechtliche Zulässigkeit sichern können.

In Mecklenburg-Vorpommern dürfte damit der Ausbau der Windenergie, sei es durch Repowering oder durch Neuerrichtungen, künftig praktisch ausschließlich innerhalb der Windenergiegebiete stattfinden.