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News
23.10.2025

Optische Bedrängung – Zumutbarkeit der Selbsthilfe bei Wohnnutzung im Außenbereich

In einem Beschluss vom 17.09.2025 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wichtige Klarstellungen zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen getroffen. In dem diesem Eilverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte ein Anwohner gerichtlich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Betreibers vorzugehen und machte dabei unter anderem eine optisch bedrängende Wirkung des Windenergievorhabens geltend.

Rechtliche Ausgangslage

Die unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme unter Umständen zu berücksichtigende optisch bedrängende Wirkung kann einen öffentlichen Belang darstellen, der die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens begründen kann. Für Windenergieanlagen wird durch § 249 Abs. 10 BauGB konkretisiert, wann von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist: Danach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergievorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage zu einer zulässigen baulichen Wohnnutzung mindestens der zweifachen Höhe (2-H) der Windenergieanlage entspricht.

Gerichtliche Klarstellung

Das OVG Rheinland-Pfalz stellte zunächst klar, dass aus dieser Regelvermutung nicht im Umkehrschluss folgt, dass bei Unterschreiten des 2-H-Abstandes zwingend eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Hierbei verweist das Gericht auf den Wortlaut der Vorschrift sowie auf ihren Zweck, die Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau zu verbessern. Bei Unterschreiten des 2-H-Abstandes komme es vielmehr auf eine Einzelfallbewertung an.

So entschied das Gericht trotz einer Unterschreitung des 2-H-Abstandes im gegenständlichen Fall, dass keine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Dabei stellte es unter anderem darauf ab, dass der betroffene Anwohner im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ansässig ist. Im Hinblick darauf, dass der Außenbereich tendenziell von Bebauung freizuhalten und für bestimmte privilegierte Vorhaben (wie Windenergie) vorgesehen ist, sei dem Anwohner dabei ein erhöhtes Maß an architektonischer Selbsthilfe zuzumuten.

Fazit und Ausblick

Neben der Klarstellung, dass das Unterschreiten des 2-H-Abstandes nicht pauschal das Vorliegen einer optisch bedrängenden Wirkung bedeutet, enthält der Beschluss somit eine wichtige Konkretisierung der erforderlichen Einzelfallbetrachtung. Mit Blick auf den zutreffend herausgearbeiteten Zweck des Außenbereichs ist diese Konkretisierung auch sachlich überzeugend. Betreiber sollten diese Entscheidung des OVG bei der Planung von Windenergieanlagen in der Nähe zu Wohnhäusern im Außenbereich berücksichtigen.