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News
08.12.2025

Update: Die neue „kurze Leine“ für den BESS?!

Am 26.11.2025 haben wir darüber berichtet, dass der Privilegierungstatbestand für BESS (grundlegend) endlich kommt. Nunmehr müssen wir diese Aussage mit Blick auf das politische Berlin schon wieder revidieren. Zwar hat auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 21/2793) zugestimmt, aber gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen, dass der nunmehr geschaffene Privilegierungstatbestand nachjustiert werden muss.

Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung BT-Drs. 21/3101 wird der erst kürzlich beschlossene Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB noch einmal erheblich angepasst.

Keine Privilegierung für Stand-alone-Speicher

So sieht der Änderungsantrag in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (n.F.) vor, dass Vorhaben, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dienen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbaren Energie stehen, privilegiert zulässig sein sollen. Besonders bedeutsam ist, dass der Änderungsantrag, ähnlich wie der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, auf den räumlich funktionalen Zusammenhang mit der „Hauptanlage“ abstellt. Der klassische Stand-alone-Speicher ist somit nicht (mehr) vom Anwendungsbereich des Privilegierungstatbestandes erfasst.

Neben § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beabsichtigt der Gesetzgeber auch einen neuen § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB einzuführen. Dieser regelt alle Vorhaben, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nr. 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient und kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze  einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung  oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 MW und
  • die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 MW und
  • die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 Quadratmeter.

Der für die Branche der Erneuerbaren relevante Privilegierungstatbestand soll zukünftig die Nummer 11 sein. Ausweislich der Begründung des Antrags (S. 29) wird zukünftig unterstellt, die vorhandene Erneuerbare-Energien-Anlagen ergänzen, grundsätzlich system- und netzdienlich sind. Damit hat sich die bisherige Diskussion der Netzdienlichkeit insoweit erledigt.

Welche Standorte den räumlichen Zusammenhang erfüllen, dazu positioniert sich der Änderungsantrag nicht ausdrücklich. Vielmehr wird hier darauf verwiesen, dass man sich an den etablierten Grundsätzen für die Privilegierungstatbestände des Nr. 6 und 9 orientieren kann.

Hinsichtlich des funktionalen Zusammenhangs stellt der Antrag darauf ab, dass sich der Speicher und die EE-Anlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzen sollen. Danach soll die zulässige Größe und Kapazität nicht von vornherein vordefiniert sein, sondern soll in Abhängigkeit von der Größe und Leistung der EE-Anlage abhängen, der er beigestellt wird.

Ausblick

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der jüngst beschlossene Privilegierungstatbestand nunmehr schon wieder an die kurze Leine genommen werden soll und einen zwingenden räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer EE-Anlagen aufweisen muss. Hier werden sich im konkreten Einzelfall sicher noch häufig die Fragen stellen, ob der geplante Speicher tatsächlich im räumlichen Zusammenhang mit der EE-Anlage steht, insbesondere dann, wenn der geplante Standort nicht in unmittelbarer Nähe zur „Hauptanlage“ gelegen ist. Auch wird sich in der Zukunft erst noch zeigen müssen, welchen Kapazität der BESS mit Blick auf die ihm konkret zugeordnete EE-Anlage haben darf.

Die ursprüngliche Euphorie in der Branche über den geschaffenen Privilegierungstatbestand dürfte nunmehr etwas getrübt sein.

Meldung vom 26.11.2025

Da ist er – der Privilegierungstatbestand für den BESS

Die flächenhafte Umsetzung von Batteriespeichern (BESS) hinkte zuletzt den Erwartungen hinterher. Einer der Hauptgründe dafür war, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht abschließend geklärt war. Für bestimmte Vorhaben wurde der § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB angewendet, in anderen Fällen wurden die Speicher in der Nähe von WEA als mitgezogen privilegierte Nebenanlagen umgesetzt oder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde durch die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB erreicht. Insbesondere die zuletzt aufgezeigte Variante hat den Ausbau ausgebremst, weil es zwingenderweise eines Mitwirkungsaktes der Gemeinde bedurfte und zusätzliche Kosten verursacht hat, die in aller Regel über einen städtebaulichen Vertrag auf den Vorhabenträger abgewälzt wurden.

Privilegierungstatbestand, § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Mit dem Gesetz  zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 21/2793 wurde nunmehr ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand in das BauGB aufgenommen. Nach dieser Regelung sind zukünftig bauliche Anlagen, die der Speicherung elektrischer Energie in einer Energiespeicheranlage dienen, mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MW im Außenbereich zulässig.

Ausblick

Mit dem nunmehr gefassten Privilegierungstatbestand hat der Gesetzgeber in aller erster Linie Klarheit geschaffen und die fortwährenden Diskussionen, wonach der BESS zulässig ist, beendet. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass durch das lösen des Bremsklotzes die Ausbauzahlen der Batteriespeicher (BESS) rasant ansteigen, denn sie sind ein elementarer Bestandteil zum gelingen der Energiewende.