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News
10.09.2026

Update: BESS im Außenbereich – Die Fachkommission räumt auf!

Seit dem 23. Dezember 2025 gilt: BESS sind im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert – und zwar durch zwei neue Tatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB (Nr. 11 und 12), eingeführt durch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (BGBl. 2025 I Nr. 348). Was zunächst als großer Befreiungsschlag gefeiert wurde, ließ  in der Praxis allerdings Auslegungsfragen offen. Nun hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz – das Fachgremium der Fachminister aller 16 Länder – am 18. August 2026 geantwortet: Mit neun Hinweisen, die künftig die bundesweite Genehmigungspraxis prägen sollen und wohl auch werden.

Unser Überblick:

Nr. 11 und 12 sind abschließend – die Hintertür über Nr. 3 ist zu

 Der wichtigste Hinweis gleich vorweg: Wer die Tatbestandsvoraussetzungen der § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 nicht erfüllt, kann nicht mehr auf die bisherige Privilegierung als „ortsgebundene Anlage der öffentlichen Versorgung“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausweichen. Ließe man den Rückgriff zu, könnten die flankierenden Privilegierungsvoraussetzungen des Auffangtatbestandes der Nr.  12 – Mindestleistung, Standortanforderungen und Flächendeckel – nach Meinung der Fachkommission systematisch umgangen werden.

Co-Location-BESS nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: Was gilt zeitlich, sachlich und räumlich?

Zeitlich: Die EE-Anlage muss bei Genehmigung des Batteriespeichers „vorhanden“, aber noch nicht baulich errichtet sein. Eine parallele Zulassung beider Anlagen als Gesamtprojekt ist also zulässig. Empfohlen wird jedoch ein Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die EE-Anlage bei Inbetriebnahme des Speichers noch nicht fertiggestellt ist.

Sachlich: Es besteht kein Grünstromzwang. Speicher, die neben dem Strom aus der EE-Anlage auch Netzstrom aufnehmen, fallen unter die Privilegierung – solange sie der EE-Anlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll dienen. Im Regelfall gilt: Zulässig ist eine Dimensionierung, bei der die Nennleistung des Speichers maximal der Nennleistung der EE-Anlage entspricht (1:1) und die Speicherkapazität das Vierfache dieser Nennleistung nicht übersteigt (1:4).

Räumlich: Es gibt keine starre Entfernungsgrenze zwischen BESS und EE-Anlage; Ausgangspunkt ist zunächst die unmittelbare Nachbarschaft. Stehen dort keine geeigneten Flächen zur Verfügung, kann auf die nächstgelegene geeignete Fläche ausgewichen werden – die Darlegungslast für entsprechende Nutzungshindernisse liegt beim Vorhabenträger. Die Grenze ist erreicht, wenn der BESS optisch nicht mehr als Bestandteil der EE-Anlage erscheint, sondern als eigenständige Nutzung wahrgenommen wird.

Netzbezogene BESS: Bezugsanlage und 200-Meter-Radius

Netzbezogene und sonstige nicht unter Nr. 11 fallende Speicheranlagen müssen vollständig – einschließlich aller Anlagenelemente, Nebenanlagen, Zuwegungen und Freiflächen – innerhalb des 200-Meter-Radius zur Grundstücksgrenze der Bezugsanlage liegen. Als Bezugsanlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a BauGB kommen auch Umspannanlagen, die in Gegenrichtung (Hochspannung zu Höchstspannung bzw. Mittelspannung zu Hochspannung) transformieren, in Betracht. Ausgeschlossen bleiben lediglich Mittel- zu Niederspannungsanlagen und Kraftwerke unter 50 MW. Die Umspannanlage kann parallel zum BESS genehmigt werden – muss aber selbst bauplanungsrechtlich zulässig sein. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Ortsgebundenheit der Umspannanlage darf nicht mit dem Vorhandensein des Speichers begründet werden.

Windhundrennen beim Flächendeckel

§ 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. c BauGB begrenzt die Gesamtfläche aller nach Nr. 12 zugelassenen Batteriespeicher in einer Gemeinde auf 0,5 % der Gemeindefläche, höchstens 50.000 m². Bestandsanlagen, die vor dem 23. Dezember 2025 nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder auf Basis eines Bebauungsplans genehmigt wurden, werden nicht auf den Flächendeckel angerechnet. Bei konkurrierenden Anträgen gilt insoweit das Prioritätsprinzip: Maßgeblich ist der Eingang der prüffähigen Unterlagen bei der Behörde – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Konkurrenz bei Windenergieanlagen. Auch ein Vorbescheidsantrag genießt Priorität gegenüber einem später eingereichten vollständigen Genehmigungsantrag.

Rückbauverpflichtung auch für zertifizierte Netzbetreiber

Die Sicherheitsleistung und Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB hat Vorrang gegenüber der in § 11 Abs. 4 EnWG vorgesehenen Befreiung. Der Gesetzgeber hat bewusst eine speziellere bauplanungsrechtliche Regelung geschaffen, um sicherzustellen, dass Batteriespeicher nach dem Ende ihrer Nutzung wieder beseitigt und nicht zu einer dauerhaften Belastung für die Umwelt oder öffentliche Hand werden.

Wer gewinnen will, muss die Spielregeln kennen

Die Fachkommission hat versucht mit ihren Hinweisen einige drängende Streitfragen der Genehmigungspraxis aufzulösen. Manches hätte sich die Branche sicher anders gewünscht, aber zumindest entsteht dadurch etwas größere Klarheit. Wer jetzt plan und die neue „Verwaltungsauffassung“ kennt, hat einen echten Wettbewerbsvorteil!  Frühzeitige, vollständige und rechtssichere Antragstellung ist jetzt das Gebot der Stunde.

Meldung vom 08.12.2025

Update: Die neue „kurze Leine“ für den BESS?!

Am 26.11.2025 haben wir darüber berichtet, dass der Privilegierungstatbestand für BESS (grundlegend) endlich kommt. Nunmehr müssen wir diese Aussage mit Blick auf das politische Berlin schon wieder revidieren. Zwar hat auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 21/2793) zugestimmt, aber gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen, dass der nunmehr geschaffene Privilegierungstatbestand nachjustiert werden muss.

Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung BT-Drs. 21/3101 wird der erst kürzlich beschlossene Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB noch einmal erheblich angepasst.

Keine Privilegierung für Stand-alone-Speicher

So sieht der Änderungsantrag in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (n.F.) vor, dass Vorhaben, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dienen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbaren Energie stehen, privilegiert zulässig sein sollen. Besonders bedeutsam ist, dass der Änderungsantrag, ähnlich wie der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, auf den räumlich funktionalen Zusammenhang mit der „Hauptanlage“ abstellt. Der klassische Stand-alone-Speicher ist somit nicht (mehr) vom Anwendungsbereich des Privilegierungstatbestandes erfasst.

Neben § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beabsichtigt der Gesetzgeber auch einen neuen § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB einzuführen. Dieser regelt alle Vorhaben, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nr. 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient und kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze  einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung  oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 MW und
  • die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 MW und
  • die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 Quadratmeter.

Der für die Branche der Erneuerbaren relevante Privilegierungstatbestand soll zukünftig die Nummer 11 sein. Ausweislich der Begründung des Antrags (S. 29) wird zukünftig unterstellt, die vorhandene Erneuerbare-Energien-Anlagen ergänzen, grundsätzlich system- und netzdienlich sind. Damit hat sich die bisherige Diskussion der Netzdienlichkeit insoweit erledigt.

Welche Standorte den räumlichen Zusammenhang erfüllen, dazu positioniert sich der Änderungsantrag nicht ausdrücklich. Vielmehr wird hier darauf verwiesen, dass man sich an den etablierten Grundsätzen für die Privilegierungstatbestände des Nr. 6 und 9 orientieren kann.

Hinsichtlich des funktionalen Zusammenhangs stellt der Antrag darauf ab, dass sich der Speicher und die EE-Anlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzen sollen. Danach soll die zulässige Größe und Kapazität nicht von vornherein vordefiniert sein, sondern soll in Abhängigkeit von der Größe und Leistung der EE-Anlage abhängen, der er beigestellt wird.

Ausblick

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der jüngst beschlossene Privilegierungstatbestand nunmehr schon wieder an die kurze Leine genommen werden soll und einen zwingenden räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer EE-Anlagen aufweisen muss. Hier werden sich im konkreten Einzelfall sicher noch häufig die Fragen stellen, ob der geplante Speicher tatsächlich im räumlichen Zusammenhang mit der EE-Anlage steht, insbesondere dann, wenn der geplante Standort nicht in unmittelbarer Nähe zur „Hauptanlage“ gelegen ist. Auch wird sich in der Zukunft erst noch zeigen müssen, welchen Kapazität der BESS mit Blick auf die ihm konkret zugeordnete EE-Anlage haben darf.

Die ursprüngliche Euphorie in der Branche über den geschaffenen Privilegierungstatbestand dürfte nunmehr etwas getrübt sein.

Meldung vom 26.11.2025

Da ist er – der Privilegierungstatbestand für den BESS

Die flächenhafte Umsetzung von Batteriespeichern (BESS) hinkte zuletzt den Erwartungen hinterher. Einer der Hauptgründe dafür war, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht abschließend geklärt war. Für bestimmte Vorhaben wurde der § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB angewendet, in anderen Fällen wurden die Speicher in der Nähe von WEA als mitgezogen privilegierte Nebenanlagen umgesetzt oder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde durch die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB erreicht. Insbesondere die zuletzt aufgezeigte Variante hat den Ausbau ausgebremst, weil es zwingenderweise eines Mitwirkungsaktes der Gemeinde bedurfte und zusätzliche Kosten verursacht hat, die in aller Regel über einen städtebaulichen Vertrag auf den Vorhabenträger abgewälzt wurden.

Privilegierungstatbestand, § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Mit dem Gesetz  zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 21/2793 wurde nunmehr ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand in das BauGB aufgenommen. Nach dieser Regelung sind zukünftig bauliche Anlagen, die der Speicherung elektrischer Energie in einer Energiespeicheranlage dienen, mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MW im Außenbereich zulässig.

Ausblick

Mit dem nunmehr gefassten Privilegierungstatbestand hat der Gesetzgeber in aller erster Linie Klarheit geschaffen und die fortwährenden Diskussionen, wonach der BESS zulässig ist, beendet. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass durch das lösen des Bremsklotzes die Ausbauzahlen der Batteriespeicher (BESS) rasant ansteigen, denn sie sind ein elementarer Bestandteil zum gelingen der Energiewende.