BVerwG: Keine Tötungsgefahr für nicht gelistete Vogelarten
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2025 die Beschwerde einer regionalen Planungsgemeinschaft aus Thüringen gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Windenergieplanung zurückgewiesen. Die meisten Fragestellungen, hatten mittlerweile „auslaufendes Recht“ zur Regionalplanung (Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabukriterien) zum Inhalt.
Tötungsgefahr für nicht gelistete Vogelarten ausgeschlossen
Darüber hinaus musste das BVerwG aber darüber entscheiden, ob die Liste kollisionsgefährdeter Arten nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG auch insoweit abschließend ist, als es um die betriebsbedingte Tötungsgefahr durch Windenergieanlagen für Ansammlungen von nicht in der Liste enthaltener Vogelarten geht. Anders gefragt: Ist die Annahme einer signifikant erhöhten, betriebsbedingten Tötungsgefahr für Vogelarten, die nicht in der Liste der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG enthalten sind, wie beispielsweise dem Graureiher, von vornherein ausgeschlossen? Und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Prüfung einer Tötungsgefahr aufgrund eines Brutplatzes oder einer – prinzipiell nicht von der Regelung des § 45b NatSchG erfassten – Ansammlung handelt.
Das BVerwG beantwortete die Frage klar:
„Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in der Gesetzesbegründung enthaltene Aussage, § 45b BNatSchG erfasse nicht den Umgang mit „der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung von Ansammlungen bzw. während der Zeiten des Vogelzuges“ (BT-Drs. 20/2354 S. 25), sich nur auf die gelisteten kollisionsgefährdeten Vogelarten beziehen kann. Welche Arten eine betriebsbedingte Kollisionsgefährdung aufweisen, wird – wie dargelegt – in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend für die Arten festgelegt, ohne zwischen Exemplaren oder Ansammlungen der aufgezählten Brutvogelarten zu unterscheiden[…]Es fehlt insoweit an jedem Anhaltspunkt dafür, dass Vogelarten, die aufgrund ihres Jagd- und Flugverhaltens und der Bauweise der Anlage nicht kollisionsgefährdet sind, dann Kollisionsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie in Ansammlungen auftreten.“
Da der Graureiher nicht in der besagten Liste aufgeführt ist, gilt er im Genehmigungsverfahren nicht als windenergiesensibel. Eine betriebsbedingte Tötungsgefahr ist damit von vornherein ausgeschlossen; auch bei Auftreten in Ansammlungen (wie Kolonien, bedeutenden Brut- und Rastgebieten sowie Schlafplatzansammlungen).
Folge für die artenschutzrechtliche Prüfung
Mit dieser eindeutigen Positionierung des Bundesverwaltungsgerichtes ist abschließend geklärt, dass die Verwirklichung eines betriebsbedingten Tötungsrisikos durch Windenergieanlagen ausschließlich für die in Anlage 1 genannten Vogelarten in Betracht kommt! Rastvögel oder sonstige Ansammlungen von Arten, die nicht auf der Liste enthalten sind können bei konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung dann allenfalls noch störungsrelevant sein. Die Verwirklichung des Tötungsverbotes ist für die nicht gelisteten Arten ausgeschlossen. Dies dürfte sich nicht nur auf die Genehmigungsverfahren sondern auch auf Planverfahren auswirken.