EU-Kommission schlägt Änderung der RED III und neue EU-Verordnung vor
Die Novelle der RED III ist gerade mal wenige Monate in nationales Recht umgesetzt, da veröffentlicht die Europäische Kommission erneut einen Vorschlag für eine Überarbeitung der RED III. Ziel ist, die Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Energien weiter zu beschleunigen. Zugleich flankiert sie dies mit dem Entwurf einer EU-Verordnung, die speziell Umweltprüfungen beschleunigen soll.
Vorgeschlagene Änderungen der RED III
So soll die RED III die Mitgliedstaaten künftig dazu verpflichten, keine „großen“ (Beschleunigungs)Gebiete auszuweisen, in denen die Errichtung von Erneuerbaren Energien aus Gründen des Umwelt- oder Landschaftsschutzes von vornherein nicht möglich ist. Das entspricht zwar aber ohnehin dem deutschen Planungsrecht, ist aber im Sinne eines „Appells aus Brüssel“ trotzdem zu begrüßen. Denn die Planungsträger rechnen derzeit teilweise Windenergiegebiete auf den Flächenbeitragswert nach dem WindBG an, die praktisch nicht bebaubar sind. Insoweit wäre es hilfreich, wenn die RED III den Mitgliedstaaten ganz generell ausdrücklich verbieten würde, unbebaubare Flächen auszuweisen, sei es aus Gründen des Artenschutzes, des Denkmalschutzes oder wegen militärischer Belange.
Begrüßenswert ist grundsätzlich auch, dass die Mitgliedstaten nach den Vorstellungen der Kommission künftig auch bei Projekten außerhalb von Beschleunigungsgebieten eine Genehmigungsfiktion einführen sollen. Eine solche Genehmigungsfiktion soll es nur gerade nicht für „Umweltentscheidungen“ und Netzanschlussgenehmigungen geben. Und generell dann nicht, wenn der Grundsatz der stillschweigenden Genehmigung im nationalen Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats gar nicht besteht. Um damit den gewünschten Beschleunigungseffekt zu erreichen, wird man diese Regelung wohl noch nachschärfen müssen.
Uneingeschränkt positiv ist der Ansatz, den Mitgliedstaaten die derzeit in Art. 16f RED III geregelte Möglichkeit zu nehmen, die Anwendung des übergeordneten öffentlichen Interesses an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf bestimmte Gebiete oder Technologien einzuschränken. Dies soll künftig nur noch zum Schutz des kulturellen Erbes möglich sein.
Zudem setzt die Kommission auf die Beteiligung der Öffentlichkeit – und zwar nicht nur kommunikativ, sondern auch finanziell. So sollen die Mitgliedstaaten einen „unabhängigen Vermittler“ benennen, um den Dialog zwischen dem Projektentwickler und der Öffentlichkeit zu fördern. Das soll zumindest bei Projekten mit einer installierten Leistung von mehr als 10 MW gelten. Die Finanzierungkosten dieses Vermittlers könnte die Verwaltung dabei nach den Vorstellungen der Kommission mittels Gebühr auch den Projektierer auferlegen. Bei Projekten ab 10 MW sollen die Mitgliedstaaten zudem sicherzustellen, dass Bürger und Gemeinden an Erneuerbare-Energien-Projekten mit einer installierten Leistung von mehr als 10 MW direkt oder indirekt profitieren. Sprich, mal will eine gesetzliche Pflicht zur finanziellen Beteiligung an diesen Projekten auf europäischer Ebene einführen. Finanzielle Beteiligungspflichten sind zwar in den letzten Jahren in zahlreichen Bundesländern eingeführt worden. Jedoch hat man eher die Gemeinde als Begünstigten adressiert, nicht die einzelnen Einwohner:innen.
Neue EU-Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
Neben dieser Überarbeitung der RED III sieht sich die Kommission offenbar parallel zum Erlass einer neuen Verordnung veranlasst, um Umweltprüfungen zu beschleunigen. Es müsse, so der Entwurfstext, sichergestellt werden, dass in allen 27 Mitgliedstaaten einheitliche Verfahren eingerichtet werden. Eine Verordnung sei hierfür am besten geeignet, denn sie gilt direkt und unmittelbar, also ohne nationalen Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten. Davon erhofft sich die Kommission letztendlich mehr Rechtssicherheit.
Die Kommission sieht ein Beschleunigungspotenzial insbesondere darin, die verschiedenen Umweltprüfungsverfahren zu straffen, die nach der Vogelschutzrichtlinie, der UVP-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der FFH-Richtlinie erforderlich sein können. Die Mitgliedstatten sollen hierfür ein einheitliches, koordiniertes Verfahren einführen. Das könnte bedeuten, dass dann beispielsweise die etwaig erforderliche UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung zu einem Verfahren „verschmelzen“ sollen.
Zugleich ist die Kommission bemüht, die Pflicht zur Durchführung einer UVP jedenfalls im Falle von Änderungsvorhaben einzuschränken. Änderungen oder Erweiterungen von Projekten, wie die „Umnutzung von Pipelines oder Industrieanlagen, die Verlängerung ihrer Betriebsdauer und Änderungen zur Gewährleistung der Dekarbonisierung“ sollen nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn sie umfangreiche Arbeiten umfassen, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ähnliche oder größere Risiken bergen als das ursprüngliche Projekt. Geplant ist also offenbar eine Art „delta-Prüfung“ der Umweltverträglichkeit.
Und ungeachtet der Rechtsprechung des EuGH will man nun den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Präklusion in Gerichtsverfahren einführen. D.h. Argumente, die nicht in der Verwaltungsphase vorgebracht wurden, können dann vor Gericht nicht geltend gemacht werden.
Diese Vorschläge der Kommission sind Teil des sog. „Omnibus Pakets“ zur Vereinfachung von Umweltprüfungen auf Planungs- und Genehmigungsebene. Sie werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Einmal mehr also: nach der Novelle ist vor der Novelle.