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News
09.01.2026

Geothermie-Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten

Nachdem das „Geothermie-Beschleunigungsgesetz“ im Dezember Bundestag und Bundesrat passiert hat, ist dieses zwischenzeitlich – zumindest im weiten Teilen – in Kraft getreten. Ziel ist es, „die Erschließung des energetischen Potentials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen„. Dafür ändert der Gesetzgeber zahlreiche gesetzliche Regelungen, die zumindest zum Teil auch der Umsetzung der RED III für den Wärmesektor dienen sollen.

Überragendes öffentliches Interesse, Duldungspflichten und Artenschutz

Im neuen § 4 GeoBG regelt der Gesetzgeber, dass oberflächennahe und Tiefen-Geothermieanlagen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen im überragende öffentliche Interesse liegen, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen und sie als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Und zwar exakt befristet „bis zum (vollständigen) Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045“ !

Um speziell die seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials zu erleichtern, modifiziert § 6 GeoBG das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG dahingehend, dass diese Exploration in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt. Diese Regelung tritt allerdings erst im Juni 2026 in Kraft.

Für die von der seismische Exploration betroffenen Grundstückseigentümer statuiert § 7 GeoBG Duldungspflichten. Diese müssen die messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen dulden. Dafür hat der Vorhabensträger die Pflicht, den durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten und anschließend einen dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Für etwaige unmittelbare Vermögensnachteile des Grundstücksberechtigten muss er eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.

Beschleunigung der Zulassungs- und Gerichtsverfahren für Geothermie-Vorhaben

Der Gesetzgeber strebt eine Vereinfachung der für Geothermieanlagen erforderlichen bergrechtlichen Zulassungsverfahren an. Die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen muss nunmehr innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Insoweit setzt der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2018/2001, die sog. RED III auch für Geothermie-Vorhaben um. Zudem darf die Bergbehörde nach dem neuen § 15 Abs. 2 BBergG unterstellen, dass andere beteiligte Behörden keine Stellungnahme zu einem Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mehr abgeben werden, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten gemeldet haben. Ähnliches gilt in einem Verfahren auf Zulassung eines Vorhabens zur Gewinnung von Erdwärme und für Vorhaben zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme. Die Laufzeiten der Betriebspläne werden verlängert, weil hier bergrechtlich in der Regel kein dynamischer Prozess zu erwarten ist. Allein davon erhofft sich der Gesetzgeber mindestens eine Halbierung der Belastung der Unternehmen und der Verwaltung im Genehmigungsverfahren.

Zuständig sind im Klagefall die Oberverwaltungsgerichte, wobei nach § 9 GeoBG Klagen gegen die Zulassung von Geothermieanlagen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen keine aufschiebende Wirkung haben. Eilanträge müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden.

Wenngleich der Gesetzgeber mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz wohl kaum vollumfänglich die Vorgaben der RED III umgesetzt hat, ist es doch insgesamt ist es sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nun auch die Wärmewende angeht.