Startschuss für BauGB Novelle 2026 – Was bringt das „BauGB-Upgrade“ für die Erneuerbaren Energien?
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte zweistufige Reform des Baugesetzbuches soll nach Verabschiedung des Bau-Turbos im Oktober 2025 nun mit einer weiteren Reform, dem BauGB-Upgrade, vervollständigt werden. Am 1. April 2026 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-E) in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Der entsprechende Kabinettsbeschluss soll offenbar noch vor der parlamentarischen Sommerpause ergehen. Die Bauministerin Hubertz erklärt hierzu: „Das BauGB-Upgrade gibt Rückenwind für die kommunale Planung und wird ein Instrumentenkoffer für Klimaanpassung, beschleunigtes Bauen und mehr Wohnraum.“
Die wichtigsten Neuerungen des BauGB-Upgrade mit Relevanz für die Erneuerbaren Energien
Doch was steckt tatsächlich hinter dieser Ankündigung und worauf können und müssen sich vor allem die Planungsträger und Projektierer beim Ausbau Erneuerbarer Energien zukünftig einstellen?
Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens – Vereinheitlichung und Digitalisierung
Die Bauleitplanung soll insgesamt effizienter und transparenter werden. Ziel ist es, dass zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Abschluss des Verfahrens nicht mehr als zwei Jahre vergehen (vgl. § 4b BauGB-E). Insbesondere wurden hierfür die Vorschriften der §§ 2 – 4 BauGB im Wesentlichen neu gefasst:
Umweltprüfung und Digitalisierung
Zunächst soll die Umweltprüfung verschlankt werden und sich eine erweiterte Prüfung (nach Anlage 2) zukünftig auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränken (§ 2a Abs. 3 BauGB-E). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB wird künftig einstufig (!) und ausschließlich elektronisch über ein zentrales Internetportal des Landes stattfinden. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, d. h. vor Vorliegen des Planentwurfes ist nunmehr lediglich fakultativ vorgesehen (§ 3 Abs. 3 BauGB-E). Die künftig bereits parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindende Beteiligung betroffener Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB-E) sieht eine verschärfte Frist zur Stellungnahme von maximal 60 Tagen vor (§ 4 Abs. 2 BauGB-E). Auch die erneute Beteiligung nach Änderung des Entwurfs ist nur noch bei offensichtlich stärkerer bzw. erstmaliger Berührung und nur einzelfallbezogen vorgesehen.
Materielle Präklusion
Besonders hervorzuheben ist weiterhin die in § 4a Abs. 6 BauGB-E vorgesehene materielle Präklusion für verfristete Stellungnahmen. Die materielle Präklusion führt dazu, dass ein Rechtsbehelfsführer, der infolge nicht fristgerechter Einwendungen mit diesen im Bauleitplanverfahren ausgeschlossen wurde, auf der Grundlage der ausgeschlossenen Einwendungen nicht die Unwirksamkeit des Plans geltend machen kann. Ausgenommen von der materiellen Präklusion sind Bebauungspläne nach § 2a Abs. 3 BauGB-E, also Bebauungspläne für UVP-pflichtige Vorhaben.
Aufwertung des Flächennutzungsplans – Neue Privilegierung im Außenbereich
Bemerkenswerte Neuerungen gibt es insbesondere in Bezug auf die Vereinfachungen bei der gemeindlichen Beplanung des Außenbereiches:
Kommunale Privilegierung von Außenbereichsvorhaben
Nach dem neu einzufügenden § 35 Abs. 1a BauGB-E sollen Vorhaben im Außenbereich auch dann zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht. Nach § 5 Abs. 5 BauGB-E kann die Gemeinde für Vorhaben, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen, im Flächennutzungsplan bestimmen, dass Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 35 Abs. 1a BauGB-E privilegiert werden. Damit wird der Flächennutzungsplan funktional aufgewertet. Den Kommunen soll es zukünftig freistehen, eine eigenständige Privilegierung für außenbereichstypische Vorhaben zu erlassen und damit die Gestaltung des Außenbereichs flexibler zu steuern. Hieraus können sich spürbare Impulse für die beschleunigte Errichtung von Vorhaben ergeben, die bislang nicht von der Privilegierung in § 35 Abs. 1 BauGB erfasst sind (z.B. Rechenzentren).
Privilegierung für Wasserstoff
Zudem soll ein neuer Privilegierungstatbestand für Vorhaben eingeführt werden, die der untertägigen Speicherung von Wasserstoff dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 BauGB-E).
Verschärfung für sonstige Vorhaben
Demgegenüber werden die Regelungen für sonstige Vorhaben im unbeplanten Außenbereich weiter verschärft. Sonstige Vorhaben sollen in der Regel unzulässig sein, es sei denn, durch ihre Ausführung oder Benutzung werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert. In Reaktion auf die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte will der Gesetzgeber nun in § 35 Abs. 2 BauGB-E ebenso klarstellen, dass ein gesetzlich angeordnetes überragendes öffentliches Interesse bei der Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sonstiger Vorhaben nicht anzuwenden ist.
Ersatzgeld bei nicht möglicher Ausgleichsmaßnahme
Soweit ein Ausgleich für erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung des BNatSchG) nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung in Geld nach Aufstellung des Bebauungsplans vorgesehen §§ 1a Abs. 3, 135d BauGB-E. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich demnach nach den durchschnittlichen Kosten der nicht möglichen Ausgleichsmaßnahme, einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen und Pflegemaßnahmen. Soweit Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht feststellbar sind, bemisst sich die Höhe des Ersatzgeldes nach Dauer und Schwere der voraussichtlichen Beeinträchtigung. Kostenschuldner des Ersatzgeldes sind der Eigentümer oder der Vorhabenträger. Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden.
Gemeindeöffnungsklausel zur Ausweisung von Windenergiegebieten – Wiedereinführung eines Zielabweichungsverfahrens?
Nach dem derzeit geltenden § 245e Abs. 5 BauGB kann eine Gemeinde ein Windenergiegebiet auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem Ziel nicht um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen bzw. Funktionen handelt. Ein eigenes (raumordnerisches) Zielabweichungsverfahren ist hingegen nach der aktuell geltenden Regelung nicht mehr erforderlich Entsprechend dem Referentenentwurf soll der bisherige § 245e BauGB in einer eigenständigen Überleitungsvorschrift in § 236 BauGB-E neugefasst werden.
Jedoch verbleiben mit Blick auf die Gemeindeöffnungslklausel an dieser Stelle Widersprüche. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs soll § 236 BauGB -E die derzeit geltende Überleitungsvorschrift des § 245e BauGB mit Ausnahme der Überschrift unverändert übernehmen. Der im Referentenentwurf enthaltene Gesetzestext sieht hingegen die Neufassung des § 236 Abs. 5 BauGB-E mit eben mit dem Erfordernis eines Zielabweichungsantrages vor. Nach derzeitigem Stand ist also nicht erkennbar, ob es sich bei der Wiedereinführung des Zielabweichungsverfahrens um ein redaktionelles Versehen handelt.
Kein „Heraus-Repowern“ aus Windenergiegebieten?
Nach dem derzeit geltenden § 249 Abs. 3 BauGB tritt eine Entprivilegierung nach Erreichen der Flächenbeitragswerte bis zum 31.12.2030 nicht für die dort genannten Repoweringvorhaben ein. Ebenso gelten für bestimmte Repoweringvorhaben nach § 245e Abs. 3 BauGB derzeit Erleichterungen im Hinblick auf die Ausschlusswirkung von Konzentrationsplanungen. Unserem Vernehmen nach plant die Bundesregierung einen Regelungsvorschlag, nach welchem eine Einschränkung dieser gesetzlichen Erleichterungen vorgesehen ist. Demnach kann eine innerhalb eines Windenergiegebiets vorhandene Windenergieanlage nicht durch eine Anlage außerhalb des Gebietes ersetzt werden (sog. „Heraus-Repowern“ aus Windenergiegebieten). Die konkrete Ausgestaltung dieses Vorschlags bleibt jedoch der Ressortabstimmung vorbehalten.
Zusammenfassung und Ausblick zum BauGB-Upgrade
Der Referentenentwurf beinhaltet einige Impulse im Bereich des Umwelt- und Planungsrechts. Die Straffung der Verfahrensschritte ist dabei durchaus geeignet, das Verfahren der Bauleitplanung insgesamt zu beschleunigen. Hierzu tragen sowohl die Vereinheitlichung der Digitalisierung, die verschärften Bearbeitungsfristen als auch die Präklusionswirkung für bestimmte, nicht dem neuen § 2 Abs. 3 BauGB unterfallende, Bauleitpläne bei. Letzteres bedeutet aber gleichzeitig: Bestehende Interessen und Einwendungen zu einem Bauleitplan sind nun unbedingt innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht und umfassend darzulegen.
Wirkliche Innovation im Hinblick auf die Kommunalplanung bietet die Gestaltungsmöglichkeit des § 5 Abs. 5 BauGB-E mit der korrespondierenden Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1a BauGB-E. Der Gesetzgeber ermöglicht Gemeinden damit eine flexible, zukunftsgewandte und bedarfsorientierte Gestaltungsmöglichkeit, Außenbereichsvorhaben bereits durch eine Flächennutzungsplanung im kommunalen Interesse zu steuern, ohne den Aufwand eines Bebauungsplanverfahrens betreiben zu müssen.
Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen verbleiben allerdings Fragezeichen: Hinsichtlich der Gemeindeöffnungsklausel zur Ausweisung von Windenergiegebieten ist derzeit unklar, ob die Wiedereinführung der Notwendigkeit eines Zielabweichungsverfahrens bezweckt ist. Für des Repowering liegt der konkrete Vorschlag zum Thema „Heraus-Repowern“ aus einem Windenergiegebiet noch nicht vor.
Mit der Einführung einer Ersatzgeldzahlung auf Bebauungsplanebene unternimmt der jetzige Gesetzentwurf einen neuen Anlauf. Es bleibt abzuwarten, ob die gesetzliche Regelung dieses Mal die Zustimmung des Bundesrates findet. Oder wird sie erneut im parlamentarischen Verfahren aus dem Gesetz gestrichen? Auch wird sich die Begeisterung nach einer Ersatzgeldzahlung bei so mancher Gemeinde in Grenzen halten, da eine Verwendung in ihrem Gemeindegebiet nicht ansatzweise sichergestellt ist.
Den weiteren Gesetzgebungsprozess und die Ergebnisse der Anhörung von Ländern und Verbänden werden wir begleiten und über aktuelle Entwicklungen berichten.