Rheinland-Pfalz: Neue Arbeitshilfe für Windenergie und Fledermäuse
Rheinland-Pfalz hat seine „Arbeitshilfe Windenergie und Artenschutz“ überarbeitet und um das Modul II b „Erfassungsmethodik und Bewertungsrahmen Fledermäuse“ ergänzt. Neben geringfügigen Aktualisierungen des bereits geltenden Bewertungsrahmens für Greifvögel (Modul II a) gibt es damit nun in Rheinland-Pfalz neue Vorgaben zu Fledermäusen. Abgesehen von den detaillierten Vorgaben zu den verschiedenen Erfassungsmethoden dürften die Aussagen zu Vermeidungsmaßnahmen von besonderer praktischer Relevanz sein.
So erkennt die Arbeitshilfe die Einhaltung eines Mindestabstandes von 50 Metern der (unteren) Rotorunterkante zur Geländeoberkante bzw. Waldoberkante als Vermeidungsmaßnahme an, um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse zu reduzieren. Zentrales Instrument zur Vermeidung kollisionsbedingter Tötungsrisiken bleibt aber nach wie vor die Vorsorgeabschaltung. Die Arbeitshilfe stellt zunächst mehrfach klar, dass die pauschale Abschaltung zwingend anzuwenden ist, auch bei Vorhaben im Offenland. Und verschärft dann teilweise erheblich die bisherigen Abschaltparameter.
Verschärfung Abschaltzeitraum und Niederschlagfaktor
Mit dem Temperaturfaktor, ab dem abschaltet werden muss, bewegt sich die Arbeitshilfe zwar noch im bislang üblichen Rahmen, sie gibt ≥ 10 °C an. Aber es ist nun eine Abschaltung eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und zwar vom 01. April bis 30. November anzuordnen! Bislang sind nach nahezu allen bundesweit vorhandenen Leitfäden Abschaltungen bis Ende Oktober ausreichend.
Noch deutlicher wird der Niederschlagsfaktor verschärft, ab jetzt darf der Normalbetrieb erst bei einer Niederschlagsmenge ab 5 mm/h anlaufen. Das dürfte bundesweit der mit Abstand strengste Niederschlagsfaktor sein. Eine fachliche Begründung für einen derart hohen Niederschlagsfaktor ist dem neuen Modul II b der Arbeitshilfe dennoch nicht zu entnehmen.
Die ebenso wichtige cut-in-Windgeschwindigkeit ist als „Nachtzehntel-differenzierte Cut-In Windgeschwindigkeit“ anzuordnen und hängt künftig von der Größe des Rotordurchmessers und des Naturraums ab.
Signifikanzschwelle: 2 Schlagopfer pro Jahr und Anlage
Die Arbeitshilfe stellt klar, dass ein Signifikanzschwellenwert von weniger als zwei Schlagopfer pro Anlage und Jahr einzuhalten ist. Das bewegt sich ebenfalls im bislang praktizierten Rahmen und ist auch rechtlich vorzugswürdig. Denn eine Signifikanzschwelle von weniger als einem Schlagopfer dürfte der Sicherstellung eines „Nullrisikos“ gleichkommen, also mit nahezu 100 %-iger Sicherheit Kollisionen vermeiden. Das aber verlangt das Artenschutzrecht von Vermeidungsmaßnahmen nicht.
Gondelmonitoring
Von dieser Vorsorgeabschaltung unter nun verschärften Bedingungen kann ein Betreiber natürlich wegkommen, indem er freiwillig ein Gondelmonitoring durchführt. Dafür muss er allerdings im Zeitraum vom 01.04. – 30.11. die Fledermausaktivität in Gondelhöhe erfassen und hierfür je nach Anlagenzahl mehrere Erfassungsgeräte installieren. Bei bis zu drei Windenergieanlagen genügt ein Erfassungsgerät, bis fünf Anlagen zwei, bis zehn Anlagen vier Erfassungsgeräte.
Bezeichnenderweise sollen diese Vorgaben zu Betriebszeiten und Abschaltparametern gleichermaßen für Repowering-Standorte gelten. Dass für Repowering-Standorte und zu deren Förderung die Modifizierung der Signifikanzschwelle durch § 45b BNatSchG gilt, erwähnt man im neuen Modul II b nicht einmal. Das übernahm zwar schon das Modul I, das begnügt sich aber im Wesentlichen mit der Wiedergabe des Gesetzestextes. Insoweit ermutigt auch die ergänzte Arbeitshilfe die Genehmigungsbehörden nicht dazu, § 45c BNatSchG praktisch anzuwenden. Dafür sah man sich veranlasst, recht zusammenhangslos bzw. im Zusammenhang mit den für Fledermäuse relevanten Schutz- und Minderungsmaßnahmen ausdrücklich auf das Urteil des BVerwG von 19.12.2023 zu verweisen. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Naturschutzbehörden grundsätzlich befugt sind, für bestandskräftig genehmigte Windenergieanlagen nachträgliche naturschutzrechtliche Anordnungen zu erlassen. Anders als zur Anwendung des § 45c BNatSchG will die ergänzte Arbeitshilfe die Genehmigungsbehörden scheinbar dazu „ermutigen“, den bestandskräftig genehmigten Betrieb von Windenergieanlagen nachträglich zu überprüfen und ggf. mittels Schutzmaßnahmen einzuschränken.
Weitere Module befinden sich in Bearbeitung. Bis dahin wird man sehen, ob Rheinland-Pfalz mit dieser Arbeitshilfe für Fledermäuse das erklärte Ziel erreichen wird, sowohl den Interessen des Artenschutzes als auch den Ausbauzielen der Windenergie gerecht zu werden.