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News
18.05.2026

Region Chemnitz startet Beteiligung zum Raumordnungsplan Wind

Seit dem 4. Mai 2026 ist der Entwurf für den Raumordnungsplan Wind des Planungsverbandes Region Chemnitz veröffentlicht (- hier -) . Das Verfahren wird als sachlicher Teilregionalplan zur Ausweisung von Windenergiegebieten durchgeführt und umfasst die gesamte Region mitsamt der Kreisfreien Stadt Chemnitz, dem Erzgebirgskreis, dem Landkreis Mittelsachsen, dem Vogtlandkreis und dem Landkreis Zwickau.

Was auf den ersten Blick nach planerischer Routine klingt, hat es in sich: Der Entwurf zeigt eindrücklich, wie eng der Ausbau der Windenergie in der Region künftig gesteuert werden soll.

Großer Filter, kleines Ergebnis

89,4 % Ausschussgebiete

Nach den Planunterlagen werden bereits auf der ersten Stufe 89,4 % der Regionsfläche als Ausschlussgebiete von der weiteren Betrachtung ausgenommen. Der verbleibende Suchraum wird anschließend anhand zahlreicher Planungskriterien überprüft und weiter reduziert. Hierzu zählen unter anderem gutachterlich bestimmte Gebiete mit hoher artenschutzrechtlicher Bedeutung, vorsorgliche Abstände von 120 m längs zu Autobahnen sowie von 80 m zu Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Als Referenzanlage legt der Planungsträger dabei eine Windenergieanlage mit einer stolzen Gesamthöhe von 300 m zugrunde.

Sichtachsen zur UNESCO-Welterbestätte „Montanregion Erzgebirge“

Dass der Entwurf die Flächenkulisse damit schon im Ausgangspunkt maximal vorsichtig anlegt, zeigt sich auch an den berücksichtigten Sichtachsen zur UNESCO-Welterbestätte „Montanregion Erzgebirge“. Dabei hatte das OVG Bautzen bereits mit Urteil vom 21. März 2024 deutlich gemacht, dass nicht jede Sichtbeziehung zu dieser Welterbestätte ohne Weiteres eine erhebliche denkmalrechtliche Beeinträchtigung begründet. Erforderlich wäre vielmehr eine standortbezogene Bewertung der jeweiligen Sichtbeziehung und ihrer tatsächlichen Bedeutung für den Schutz der Welterbestätte. Ob der Entwurf nach dieser Maßgabe hinreichend differenziert oder den Suchraum stärker verengt, als es rechtlich geboten ist, das ist nur eine der zahlreichen Fragen, die im Beteiligungsverfahren genauer unter die Lupe genommen werden sollten.

1,49 % Vorranggebiete

So bleiben am Ende lediglich 1,49 % der Regionsfläche, die als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden sollen. Damit würde der gesetzliche Flächenbeitragswert des Windenergieflächenbedarfsgesetzes gerade so erreicht – und nur das scheint die Maxime des Planungsträgers zu sein.

Mittelsachsen wegen Verteilungsgerechtigkeit „verschont“

Besonders ins Auge fällt in diesem Zusammenhang die faktische „Verschonung“ des Landkreises Mittelsachsen. Dort sollen keine neuen Windenergiegebiete hinzukommen. Der Planungsträger verweist darauf, dass unter Berücksichtigung bestehender Windenergieanlagen und Repowering-Standorte bereits „ausreichend“ Flächen festgelegt seien. Als „ausreichend“ gilt dabei ein Anteil von mindestens 1,5 % der Landkreisfläche. Weitere Windenergiegebiete seien deshalb mit Blick auf die Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit und des Überlastungsschutzes – die ausdrücklich zu Hauptzielen des Raumordnungsplans Wind erhoben wurden – nicht erforderlich.

Was zunächst nach gerechter Lastenverteilung klingt, kann in der praktischen Anwendung zur Ausbaubremse werden. Ist der jeweilige Kreiswert aus Sicht des Planungsträgers erreicht, sinkt der planerische Druck, zusätzliche Flächen in diesem Landkreis auszuweisen – selbst wenn diese fachlich bestens geeignet wären. Es bleibt fraglich, ob ein solcher Ansatz noch hinreichend offen für den gebotenen raumordnungsrechtlichen Konfliktausgleich ist. Gerade dort, wo bereits Infrastruktur, Netzanbindung und dezentraler Energiebedarf bestehen, wäre eine Ausweisung weiterer Windenergiegebiete doch planerisch naheliegend.

Beschleunigungsgebiete vertagt

Ebenso bemerkenswert ist, dass der zur Beteiligung gestellte Entwurf für den Raumordnungsplan Wind bislang kein einziges Beschleunigungsgebiet vorsieht. Dabei wären Vorranggebiete für Windenergie nach § 28 Abs. 2 ROG grundsätzlich zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, soweit keine gesetzlich benannten Ausschlussgründe entgegenstehen.

Der Planungsverband begründet den Verzicht im aktuellen Entwurf unter anderem damit, dass bei dessen Erstellung noch keine belastbaren Kenntnisse zu Gebieten mit landesweit bedeutsamen Artvorkommen vorgelegen hätten. Zudem seien die bundesweit vorgesehenen Hinweise zu geeigneten Minderungsmaßnahmen noch nicht absehbar gewesen. Die Frage der Beschleunigungsgebiete wird damit zunächst aus dem eigentlichen Entwurf herausgelöst und in die Zukunft verschoben. Dabei bleibt offen, ob entsprechende Festlegungen noch im laufenden Planverfahren ergänzt oder in einem späteren separaten Verfahren getroffen werden sollen.

Gerade letzteres wirft jedoch Fragen auf. Denn § 28 Abs. 5 Satz 2 ROG eröffnet die Möglichkeit eines nachgelagerten Planverfahrens zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nur für solche Planaufstellungsverfahren, die vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurden. Zumindest nach Auffassung der Bundesregierung setzt die förmliche Einleitung die Veröffentlichung der Planunterlagen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG voraus. Für die Region Chemnitz erfolgte diese jedoch erst am 4. Mai 2026. Viel spricht daher dafür, dass die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete deshalb im laufenden Verfahren selbst vorzunehmen ist. Inwieweit es dann nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 ROG eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedarf, wäre ebenfalls noch näher zu klären.

Jetzt Stellung nehmen

Gerade diese offenen Fragen sollten Projektierer, Flächeneigentümer und auch Kommunen jedoch nicht zum Abwarten verleiten. Wer eine rechtssichere und tatsächlich beschleunigende Planung einfordert, hat bereits im laufenden Beteiligungsverfahren die entscheidende Gelegenheit, auf die weitere Ausgestaltung des Raumordnungsplanes Wind Einfluss zu nehmen. Dies betrifft nicht nur die Bewertung einzelner Ausschluss- und Planungskriterien, sondern ebenso die Frage, ob zusätzliche Flächen berücksichtigt, bestehende Restriktionen sachgerecht überprüft und Beschleunigungsgebiete rechtzeitig sowie tragfähig in das Verfahren integriert werden.

Bis einschließlich 6. Juli 2026 können Stellungnahmen abgegeben, Einwendungen erhoben und Gebietsausweisungsanträge gestellt werden. Diese Frist sollte keinesfalls unterschätzt werden. Denn Einwendungen, die im Beteiligungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 ROG später präkludiert und damit in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren erheblich eingeschränkt sein.