Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen
News
22.05.2026

OVG Magdeburg zu Abstandsflächen, zur Erschließung und zum öffentlichen Belang der Sicherheit von Bahnstrecken

Das OVG Magdeburg hat mit seinem aktuellen Urteil vom 12.03.2026 (2 K 77/25) einige für die Genehmigungsfähigkeit von Windenergievorhaben relevante positive Aussagen getroffen:

Möglichkeit der Abweichung von Abstandsflächenvorschriften bei Abstandsflächen auf gemeindlichen Feldwegen

Grundsätzlich müssen die bauordnungsrechtlichen Abstände von WEA auf den Standortgrundstücken liegen. Dies ist bei WEA bereits aufgrund deren Höhe und im Vergleich dazu kleinen Baugrundstücken in der Regel nicht möglich. Häufig wird dieses Problem die Frage nach einer Abweichung von den Abstandsflächen auf. Eine Abweichung wird in der Regel im Fall des Vorliegens eines atypischen Falles bejaht. Das OVG Magdeburg hat entschieden, dass ein atypischer Fall vorliege, wenn

  • WEA in einem Windenergiegebiet errichtet werden sollen,
  • schmale Wegegrundstücken einer Gemeinde betroffen sind und deren Bebauung faktisch ausgeschlossen ist und von der Gemeinde auch nicht beabsichtigt ist und
  • technische Vorkehrungen gegen Eiswurf und Eisfall vorgesehen sind.

Vorliegen einer ausreichenden Erschließung unter Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes

Für die Genehmigungsfähigkeit von WEA-Vorhaben im Außenbereich fordert § 35 Abs. 1 BauGB u.a. die gesicherte wegemäßige Erschließung. Im vom OVG Magdeburg entschiedenen Fall benötigte die Betreiberin für den geplanten Betriebsverkehr einen gemeindlichen Feldweg und eine aufgeschüttete Fläche eines teilverrohrten Grabens der Gemeinde. Das OVG Magdeburg kam insoweit zum Ergebnis, dass die Gemeinde nach dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG dazu verpichtet ist, die Benutzung Ihrer Grundstücke zu gestatten. Dies begründete das OVG damit, dass die Gemeinde die Benutzung der Aufschüttung und des Feldwegs zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen durch die Bewirtschafter duldet. Daher sah das Gericht es keinen hinreichenden sachlichen Grund dafür, die Betreiber von WEA insoweit anders zu behandeln.

Keine pauschalen Abstände zu Bahnstrecken

Sehr deutlich ist auch die Einschätzung des OVG Magdeburg, dass der öffentliche Belang der Sicherheit von Bahnstrecken einem WEA-Vorhaben nicht aufgrund von pauschal geforderten Abständen entgegengehalten werden kann.

Das OVG setzte sich in seiner Entscheidung mit Eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen (EiTB) auseinander, wonach wegen der Gefahr des Eisabwurfs und des Eisfalls für WEA ein Abstand, gemessen von der Turmachse, größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gefordert werden. Das Gericht stellte insoweit fest, dass es sich dabei nicht um eine nach außen verbindliche Rechtsvorschrift handelt, sondern nur um eine Empfehlung mit Abweichungsmöglichkeiten im Einzelfall. Diese Abweichung konnte das Gericht anhand der für die Einhaltung des geforderten Abstands genannten Gefahren (Eiswurf und Eisfall) begründen. Insoweit kam das Gericht zum Ergebnis, dass bei einem Abstand von ca. 200m keine Gefahr durch Eisfall besteht und aufgrund der geplanten technischen Ausstattung der Anlagen mit einem Eiserkennungssystem auch keine Gefahr eines Einwurfs zu erwarten ist. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die betroffene Eisenbahnstrecke stillgelegt ist und nicht erkennbar ist, dass diese in näherer Zukunft in Betrieb genommen wird.

Diese Auseinandersetzung zeigt, dass eine genauere Prüfung von pauschal geforderten Abständen sich immer lohnt.

Folgen für die Genehmigungsfähigkeit von WEA-Vorhaben

Die Entscheidung des OVG Magdeburg beschäftigt sich zwar mit einzelnen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Problemen. Diese tauchen jedoch in Genehmigungsverfahren für WEA regelmäßig auf. Dennoch ist diese sehr zu begrüßen, weil diese die Chancen der WEA-Projekte gerade gegenüber den Gemeinden stärkt. Gleichzeitig folgt daraus, dass eine pauschale Anwendung von geforderten Abständen nicht immer gerechtfertigt ist und eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.