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News
08.07.2026

OLG Koblenz zu Installation einer PV-Anlage ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 (Az. 9 U 1015/25) entschieden, dass die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen (PVA) je nach Ausgestaltung als wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke einzuordnen sein können. Unternehmen, die entsprechende Leistungen eigenständig anbieten oder ausführen, benötigen daher grundsätzlich eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle.

Die Entscheidung hat insbesondere für Unternehmen Bedeutung, die Photovoltaik-Komplettlösungen anbieten und dabei neben der Projektentwicklung oder Vermittlung auch handwerkliche Leistungen übernehmen.

Sachverhalt: Angebot von PVA-Komplettlösungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Gegenstand des Verfahrens war die Werbung eines Unternehmens, das auf seiner Internetseite die vollständige Umsetzung von Photovoltaikanlagen anbot. Das Leistungsangebot umfasste unter anderem die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung der Anlagen.

Das Unternehmen verfügte jedoch weder über eine Eintragung in die Handwerksrolle für das Elektrotechnikerhandwerk noch für das Dachdeckerhandwerk. Ein Wirtschaftsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) sowie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem bereits das Landgericht Mainz der Klage stattgegeben hatte, bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Koblenz diese Rechtsauffassung.

PVA-Installation ist eine wesentliche handwerkliche Tätigkeit

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts können die mit der Errichtung einer PVA verbundenen Tätigkeiten dem Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks zuzuordnen sein.

Maßgeblich war insbesondere, dass die betreffenden Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen Bestandteil der jeweiligen Handwerksbilder sind. Damit handelt es sich grundsätzlich um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Handwerksordnung.

Wer solche Tätigkeiten selbstständig als eigenes Leistungsangebot erbringt, benötigt daher grundsätzlich die erforderliche handwerksrechtliche Berechtigung und Eintragung in die Handwerksrolle. Zu berücksichtigen sind allerdings die gesetzlichen Ausnahmen, etwa für zulässige Hilfstätigkeiten, unwesentliche Tätigkeiten oder Fälle mit entsprechender Ausnahmebewilligung.

Wettbewerbsrechtliche Folgen für Unternehmen der Solarbranche

Das Urteil verdeutlicht zugleich die enge Verzahnung von Handwerksrecht und Wettbewerbsrecht.

Bietet ein Unternehmen Leistungen an, für deren Ausübung eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist, ohne über diese zu verfügen, kann dies zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellen. In der Folge können insbesondere Mitbewerber oder qualifizierte Wirtschaftsverbände Unterlassungsansprüche geltend machen.

Für betroffene Unternehmen können daraus insbesondere folgende Risiken entstehen:

  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen,
  • Unterlassungsansprüche sowie
  • deren gerichtliche Durchsetzung.

Bedeutung für Projektentwickler und Anbieter von PVA

Die Entscheidung betrifft insbesondere Geschäftsmodelle, bei denen Unternehmen Photovoltaikanlagen als Komplettlösung anbieten. In der Praxis ist daher sorgfältig zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu unterscheiden:

  • reine Vermittlung von Handwerkerleistungen,
  • Projektentwicklung und Projektsteuerung,
  • eigenständige Montage- und Installationsleistungen sowie
  • Wartung.

Während nicht jede Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zwingend eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt, können insbesondere eigenverantwortlich angebotene und ausgeführte Installationsleistungen den Regelungen der Handwerksordnung unterfallen.

Unternehmen der Solarbranche sollten daher ihre konkreten Leistungsangebote und Vertragsmodelle überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Darstellung auf Webseiten, in Werbematerialien und in Leistungsbeschreibungen, da bereits die Bewerbung bestimmter Tätigkeiten rechtliche Konsequenzen auslösen kann.