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05.11.2026

Photovoltaik: OLG Stuttgart grenzt Mietvertrag vom Verbraucherkredit ab – Änderung der Rechtslage ab November 2026!

Das Geschäftsmodell der langfristigen Vermietung von Photovoltaikanlagen mit anschließender Kaufoption steht vor einer Veränderung. Während das OLG Stuttgart eine solche Vertragsgestaltung nach bisherigem Recht nicht als Verbraucherkreditvertrag einordnet, erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts zum 20. November 2026 erheblich. Für Anbieter von vergleichbaren Mietmodellen ergeben sich daraus für in Zukunft abzuschließende Verträge zu beachtende Pflichten.

1. Das Urteil: Ein Mietvertrag bleibt ein Mietvertrag

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 3. November 2026 (Az. 6 U 50/26, zu finden hier) entschieden: Wer eine Photovoltaikanlage langfristig mietet und sie am Ende für einen Euro kaufen darf, hat dadurch noch keinen Kredit- oder Ratenkaufvertrag geschlossen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen einem Hauseigentümer eine Solaranlage samt Batteriespeicher aufs Dach gebaut und für 20 Jahre überlassen. Danach durfte der Eigentümer die Anlage für einen Euro übernehmen. Wollte er das nicht, konnte er sie gegen eine Pauschale von 2.500 Euro abbauen lassen. Der Eigentümer hielt das für einen verdeckten Ratenkauf: Bei 20 Jahren Laufzeit und einem Euro Kaufpreis sei ein Verzicht auf die Anlage wirtschaftlich unsinnig. Deshalb müssten die Schutzregeln für Verbraucherkredite gelten, etwa die Pflicht, den effektiven Jahreszins anzugeben. Er verlangte niedrigere Monatsraten.

Das Gericht folgte dem nicht. Entscheidend sei nicht, ob ein Kauf wirtschaftlich naheliegt, sondern ob der Mieter rechtlich frei entscheiden kann. Das konnte er: Wollte er nach 20 Jahren eine andere oder gar keine Solaranlage mehr, musste er die alte nicht übernehmen. Auch die Abbaupauschale sei nicht so hoch, dass sie ihn faktisch zum Kauf zwinge. Nach dem bisherigen Recht wird ein Mietvertrag vor allem dann wie ein Kredit behandelt, wenn der Mieter am Ende kaufen muss. Eine bloße Kaufoption genügte bisher nicht.

2. Neues Verbraucherkreditrecht: Kaufoptionen werden ausdrücklich erfasst

Dieses Urteil wird allerdings für ab dem 20. November 2026 geschlossene Verträge durch eine Neufassung des Verbraucherkreditrechts (zu finden hier) obsolet. Laut der Begründung des Regierungsentwurfs ist die Neuregelung keine eigene Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, sondern die Umsetzung einer EU-Richtlinie von 2023. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, ihr Verbraucherkreditrecht anzupassen. Die Umsetzungsfrist hierfür lief bis November 2025. Die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für Verbraucher sichern und ist „vollharmonisierend“: Die Mitgliedstaaten dürfen weder strengere noch mildere Regeln aufstellen. Die Bundesregierung sah deshalb keine Alternative zur Umsetzung.

Die Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich des Kreditrechts spürbar, etwa auf kostenlose Kredite und Zahlungsaufschübe. Dazu gehört auch die Miete mit Kaufoption: Verträge über die Nutzung eines Gegenstands gelten danach auch dann als Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher das vertragliche Recht erhält, den Gegenstand zu erwerben. Von Solaranlagen oder einzelnen Branchen ist in der Einzelbegründung zu dieser Regel nicht die Rede. Der Gesetzgeber setzt schlicht die Vorgabe aus Brüssel um.

Für das Geschäftsmodell über das das OLG Stuttgart geurteilt hat ist insbesondere die Neufassung des § 506 Abs. 2 BGB von Bedeutung.

Erweiterung des § 506 Abs. 2 BGB

Nach der bisherigen Fassung des § 506 Abs. 2 BGB werden Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe behandelt, wenn vereinbart ist, dass

  1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
  2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
  3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

Eine bloße Kaufoption, die dem Verbraucher eingeräumt wird, ohne dass dieser zum Erwerb verpflichtet ist, wird dagegen grundsätzlich nicht erfasst. Genau an dieser Stelle setzt die Gesetzesänderung an.

Der neu gefasste § 506 Abs. 2 BGB ergänzt den bisherigen Katalog um eine weitere Fallgruppe. Künftig werden Verträge über die Nutzung eines Gegenstandes auch dann als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB behandelt, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB n.F.).

Damit wird gerade diejenige Vertragsgestaltung erfasst, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart war: Ein Verbraucher mietet eine Photovoltaikanlage über einen längeren Zeitraum und erhält am Ende der Vertragslaufzeit die Möglichkeit, diese zu einem zuvor festgelegten Preis zu erwerben.

Auf eine rechtliche Verpflichtung zum Kauf kommt es künftig nicht mehr an. Auch eine echte, freiwillig ausübbare Kaufoption reicht aus, um die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften auszulösen. Die wirtschaftliche Attraktivität der Kaufoption oder die Höhe des vereinbarten Kaufpreises sind für die Einordnung nicht mehr entscheidend.

Die Neuregelung führt damit zu einer erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verbraucherkreditrechts. Sie nimmt dem bisherigen Abgrenzungskriterium der rechtlichen Kaufverpflichtung seine Bedeutung.

Welche Pflichten ergeben sich für die Anbieter?

Die Einordnung als Finanzierungshilfe nach § 506 BGB führt dazu, dass grundsätzlich die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden sind. Das betrifft insbesondere:

  • Vorvertragliche Informationspflichten (§ 491a BGB, Art. 247 EGBGB): Verbraucher müssen rechtzeitig vor Vertragsschluss umfassend über die wesentlichen Vertragsbedingungen, die Kosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen informiert werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Gesamtbetrag, zu den monatlichen Zahlungen und zum effektiven Jahreszins.
  • Vertragsgestaltung und Form (§ 492 BGB): Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge müssen künftig grundsätzlich mindestens in Textform geschlossen werden. Die gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsinhalt und die Bereitstellung einer Vertragsabschrift sind ebenfalls zu beachten.
  • Widerrufsrecht (§ 495 BGB): Dem Verbraucher steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
  • Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff. BGB): Vor Vertragsschluss ist die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand der gesetzlich vorgesehenen Kriterien zu prüfen.

Die Anforderungen beschränken sich somit nicht auf die bloße Angabe eines effektiven Jahreszinses. Vielmehr wird ein umfassendes verbraucherkreditrechtliches Pflichtenprogramm ausgelöst. Verstöße können erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen haben, etwa die Nichtigkeit des Vertrages bei bestimmten Form- oder Informationsmängeln (§ 494 BGB).

Für die Anbieter von Photovoltaik-Mietmodellen bedeutet dies insbesondere, dass die bisherigen Vertragsmuster, die Preisgestaltung und die Abläufe bei der Vertragsanbahnung überprüft und gegebenenfalls grundlegend angepasst werden müssen.

Übergangsregelung: Was gilt für bereits abgeschlossene Verträge?

Von besonderer Bedeutung ist die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 71 EGBGB. Danach sind auf Schuldverhältnisse, die bereits vor dem 20. November 2026 bestanden, grundsätzlich weiterhin die bisherigen gesetzlichen Regelungen anzuwenden.

Das bedeutet: Bereits abgeschlossene Solaranlagen-Mietverträge mit Kaufoption werden nicht allein aufgrund der Gesetzesänderung nachträglich zu Finanzierungshilfen im Sinne des neuen § 506 BGB.

Diese zeitliche Abgrenzung ist auch für die Entscheidung des OLG Stuttgart relevant. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung keine Rückwirkung auf den zu beurteilenden Vertrag entfaltet. Für Anbieter bedeutet dies, dass insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist. Bei Neuverträgen ab dem 20. November 2026 müssen die erweiterten Anforderungen berücksichtigt werden.

3. Fazit: Das Geschäftsmodell bleibt möglich, wird aber regulierungsintensiver

Das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt zunächst, dass die langfristige Vermietung von Photovoltaikanlagen mit einer anschließenden Kaufoption nach bisherigem Recht grundsätzlich als Mietvertrag ausgestaltet werden konnte, sofern dem Verbraucher tatsächlich eine freie Entscheidung über den späteren Erwerb verblieb.

Diese Gestaltungsmöglichkeit wird durch die zum 20. November 2026 in Kraft tretende Neufassung des § 506 BGB jedoch erheblich eingeschränkt. Künftig werden auch reine Kaufoptionen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erfasst.

Anbieter können Photovoltaikanlagen weiterhin vermieten und ihren Kunden eine spätere Kaufmöglichkeit einräumen. Sie müssen dabei aber die zusätzlichen Informations-, Form-, Widerrufs- und Kreditwürdigkeitsanforderungen beachten.

Für die Praxis bedeutet das: Die bisher häufig genutzte Gestaltung, eine langfristige Vermietung mit einer symbolischen Kaufoption am Ende der Laufzeit zu kombinieren, bietet bei Neuverträgen künftig keinen Weg mehr, das fein regulierte Verbraucherkreditrecht zu umgehen.

Anbieter sollten ihre Vertragsmodelle und Vertriebsprozesse daher rechtzeitig auf die neue Rechtslage ausrichten. Kontaktieren Sie uns gerne, falls Sie Fragen dazu haben!