Änderungsgenehmigung nach §16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG
Wichtige Klarstellungen zur Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 25.03.2025 getroffen. Es hat sich dort mit zentralen Fragen zum Prüfungsumfang und zur Reichweite einer solchen Änderungsgenehmigung auseinanderzusetzen.
Streitpunkte im Zusammenhang der Änderungsgenehmigung
Im Mittelpunkt standen dabei zwei Streitpunkte. Zum einen ging es um die Frage, ob § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG – der die Einholung weiterer Zustimmungserfordernisse anderer Behörden vorsieht – auch auf die Änderungsgenehmigung für geringfügige Anlagenänderungen nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG anwendbar ist. Zum anderen war zu klären, inwieweit der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3; Abs. 8 BImSchG trotz eingeschränkten Prüfungsprogramms Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG zukommt.
Sachverhalt
Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Klägerin beantragte im Juli 2024 eine Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG. Gegenstand des Vorhabens war eine geringfügige Änderung an einer bereits genehmigten, aber noch nicht errichteten Windenergieanlage (WEA). Beabsichtigt war eine Änderung des Anlagentyps am gleichen Standort, bei der der Rotordurchlauf vergrößert und die Gesamthöhe der WEA um weniger als 20 m erhöht werden sollte.
Das zuständige Landesministerium hatte kurz nach Einreichung des Änderungsgenehmigungsantrags einen Erlass zu der Neuregelung des § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG veröffentlicht. Dieser empfahl im Fall für solche Verfahren eine analoge Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Als Begründung wurde unter anderem auf Sicherheitsaspekte im Luftverkehr durch die möglichen Anlagenerhöhungen verwiesen. Eine Prüfung durch die Luftfahrtbehörde im Zustimmungsverfahren sei daher unabdingbar.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG eine abschließende Regelung zu den zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen enthalte. § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG sei daher nicht anzuwenden. Weiter trug die Klägerin vor, die vorliegend gesetzlich fingierte Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 9 BImSchG schließe sämtliche weitere Genehmigungserfordernisse – wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung – infolge der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ein.
Entscheidung des Gerichts
Keine Anwendbarkeit des § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG auf Änderungsgenehmigung nach 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG
Das OVG Berlin-Brandenburg stellte in seinem Urteil klar, dass § 16b Abs. 1 Satz 3 BImSchG im Verfahren der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG keine Anwendung findet. Maßgeblich sei der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, wonach bei Anwendbarkeit des Absatzes 7 Satz 3 „ausschließlich“ die in Absatz 8 Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen Gegenstand der Prüfung sind. Eine Verweisung auf § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG sei gerade nicht erfolgt. Vielmehr verweist § 16b Abs. 8 S. 2 BImSchG ausdrücklich nur auf die Absätze 5 und 6 der Vorschrift.
Auch sei der systematische Unterschied zu beachten. Während § 16b Abs. 1 BImSchG mit dem „klassischen Repowering“ auf bereits bestehende Anlagen abstellt, regelt § 16b Abs. 7 BImSchG Änderungen an genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlagen.
Auch durch Auslegung der Gesetzesmaterialien lasse sich die Regelung des § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG nicht auf das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG übertragen. Die Gesetzesbegründung betone ausdrücklich, mit § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG werde lediglich klargestellt werde, dass Zustimmungserfordernisse anderer Rechtsbereiche im Rahmen des „klassischen Repowering“ unberührt bleiben (BT-Drs. 20/7502, S. 22). Eine entsprechende Regelung fehlt hingegen für § 16b Abs. 7 S. 3 und Abs. 8 BImSchG, obwohl der Prüfungsumfang dort nochmals reduziert wurde. Hätte der Gesetzgeber auch hier eine Beibehaltung fachrechtlicher Zustimmungserfordernisse gewollt, hätte es nahegelegen, dies ebenso klarzustellen.
Zuletzt spreche auch der Sinn und Zweck der § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG, eine die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu erreichen, gegen die Anwendbarkeit des § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG. Gerade das Einholen weiterer Zustimmungen verzögere das Verfahren.
Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG
Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet. Damit schließt die Änderungsgenehmigung weitere behördliche Genehmigungen – etwa die von der Klägerin erwähnte Waldumwandlungsgenehmigung – ein. Dies gilt nach Aussage des Gerichts ausdrücklich auch bei einer fiktiven Genehmigung, die verfahrensrechtlich einer tatsächlich erteilten gleichzustellen ist. Im Unterschied zum Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG, dem keine Konzentrationswirkung zukommt, handele es sich bei der Änderungsgenehmigung um ein förmliches Verfahren mit Legalitätswirkung. Dass der Gesetzgeber dies bewusst unterschieden hat, belegen die Gesetzesmaterialien.
Das OVG setzte sich dabei ausdrücklich mit dem eingeschränkten Prüfungsprogramm nach § 16b Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG auseinander. Es betonte die Besonderheit, dass eine umfassende Sachprüfung der von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungsvoraussetzungen auf Grund des eingeschränkten Prüfprogramms des § 16b Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG nicht stattfindet. Dies habe zur Folge, dass sich die durch die Konzentrationswirkung bewirkte Legalität des Vorhabens auch auf materiell-rechtliche Anforderungen erstreckt, die im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht geprüft wurden. Die Genehmigung entfaltet mithin umfassende Legalisierungswirkung – auch hinsichtlich nicht geprüfter materieller Anforderungen. Zwar können daraus Risiken resultieren, etwa bei abstands-, bau- oder forstrechtlichen Vorgaben, die im Verfahren unbeachtet bleiben. Dennoch habe der Gesetzgeber diese Konsequenzen offenbar bewusst in Kauf genommen, um das Ziel der Beschleunigung zu erreichen.
Fazit
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit der hiesigen Entscheidung weitere wichtige Klarstellungen zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen bzw. Erleichterungen für eine Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG getroffen. Ebenso wichtig sind dessen klarstellende Aussagen zur umfassenden Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG, die das Gericht ausdrücklich auch für die neuartige gesetzlich fingierte Genehmigung anerkennt.
Allerdings sollten die Betreiber den Hinweis des Gerichts ernst nehmen, dass unabhängig von dem eingeschränkten Prüfprogramm im Änderungsgenehmigungsverfahren die materiellen Betreiberpflichten zu beachten sind und repressive Eingriffsbefugnisse nach §§ 17, 20, 21 BImSchG sowie sonstige fachgesetzliche Kontrollmechanismen unberührt bleiben. Insoweit können noch während des Betriebs der WEA erhebliche Konsequenzen drohen, wenn ungeprüfte Genehmigungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.