02.05.2021

Kleine Änderung – große Wirkung? Akzeptanzsteigerung durch Reform des § 29 GewStG

Am 22.04.2021 hat der Bundestag in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz- FoStoG) verabschiedet. Dieser sieht u.a. Änderungen zu der in § 29 GewStG geregelten Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für Betreiber von Windenergie- und Solaranlagen vor. Hierzu folgende Ausführungen:

Inhaltliche Änderungen

Bislang regelte § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Betriebe, die ausschließlich Wind- oder Solaranlagen betreiben, dass der Gewerbesteuermessbetrag zu drei Zehnteln nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne an allen Betriebsstätten und zu sieben Zehnteln nach der Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens an allen Betriebsstätten zerlegt wird. Da in der Standortkommune von Wind- bzw. Solarparks regelmäßig keine Arbeitnehmer des Betreibers beschäftigt sind, wenn der Sitz des Betreibers nicht dort belegen ist, führte dies regelmäßig dazu, dass der Sieben-Zehntel-Anteil auf die Standortkommune des Wind- bzw. Solarparks entfiel und der Drei-Zehntel-Anteil auf die (weit bis sehr weit entfernte) Betreibersitz-Kommune. Dieses Verhältnis ließ sich nur durch Verlegung des Sitzes des Betreibers in die Gemeinde des Wind- bzw. Solarparkstandortes oder durch Vereinbarung nach § 33 Abs. 2 GewStG ändern.

Die Reform des § 29 GewStG beinhaltet zwei Punkte:

1.

Die Gewichtung des o.g. Zerlegungsmaßstabs wird geändert. Nunmehr entfallen neun Zehntel des Gewerbesteuermessbetrages auf die WEA/Windpark- bzw. Solaranlagen-Standortkommune. Nur das verbleibende Zehntel entfällt auf das Verhältnis der Arbeitslöhne an den einzelnen Betriebsstätten, also die Betreibersitz-Gemeinde(n).

Fazit: Bei den Gemeinden, in denen die Wind- bzw. Solaranlagen errichtet werden, in denen also die Immissionen der EE-Anlagen ankommen, kommt künftig mehr Geld an.

Hierneben bleiben Vereinbarungen nach § 33 Abs. 2 GewStG weiterhin möglich. Hiervon sollte entsprechend zugunsten der Standortgemeinden auch weiter Gebrauch gemacht werden.

2.

Der Bemessungsmaßstab für den auf die Wind- bzw. Solarpark-Standortgemeinden entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrages erfährt folgende inhaltliche Änderung:

Künftig ist nicht mehr das Verhältnis maßgeblich, in welchem das Sachanlagevermögen in allen Betriebsstätten zueinander steht. Stattdessen ist das Verhältnis maßgeblich, in dem die installierte Leistung aller Betriebsstätten i.S.v. § 3 Nr. 31 EEG 2021 zueinander steht.

Die Entwurfsbegründung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die installierte Leistung keinen jährlichen Schwankungen unterliegt. Die bisherige Anknüpfung an das Sachanlagevermögen war insoweit nicht zielführend, da sich dieses nach dem Buchwert richtete. Entsprechend erhielten die Standortgemeinden nach vollständiger Abschreibung der Anlagen keinen Anteil an der auf das Sachanlagevermögen entfallenden Gewerbesteuer.

Auswirkungen auf die Praxis

Die nun beschlossene Änderung des GewStG wurde schon lange als sinnvoll erkannt und war eindeutig überfällig. So hat der Bundesrat bereits 2014 eine entsprechende Änderung  angeregt (siehe hierzu die Stellungnahme des Bundesrates vom 20.9.2019).

Die Neuregelungen leisten, wie auch der jüngst in Kraft getretene § 36k EEG 2021, zweifelsohne einen sinnvollen Beitrag zur Steigerung der Akzeptanzfähigkeit von EE-Projekten in den Standortkommunen, indem diese finanziell besser partizipieren.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 07.05.2021 abschließend mit dem Gesetz befassen. Die Änderungen des Gewerbesteuergesetzes sollen dann am 01.07.2021 in Kraft treten.

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