Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen
News
29.09.2026

Anfechtung von WEA-Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1a BImSchG durch Nachbarn

Der VGH Mannheim hat kürzlich die Anfechtungsmöglichkeiten von Nachbarn gegen sog. „vereinfachte“ Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG klargestellt.

Mit einem solchen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG können Antragsteller speziell für Windenergievorhaben einzelne Genehmigungsvoraussetzungen unter erleichterten Voraussetzungen bindend feststellen lassen. Es bedarf demnach für solche vereinfachten Vorbescheide weder einer vorläufigen, positiv ausfallenden Gesamtprognose noch einer vollständigen UVP bzw. UVP-Vorprüfung. Wenn allerdings der Vorhabensstandort außerhalb von ausgewiesenen oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten liegt, dann fehlt nach § 9 Abs. 1a S. 2 BImSchG für einen vereinfachten Vorbescheid speziell über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB das „berechtigte Interesse“. Diese Einschränkung hatte der Gesetzgeber mit dem „Lex Sauerland“ Anfang 2025 auf Drängen insbesondere der nordrhein-westfälischen Regionalplanung eingefügt.

Eben das machten die Kläger im vom VGH Mannheim entschiedenen Fall geltend. Dem Antragsteller fehle ein „berechtigtes Interesse“ am beantragten Vorbescheid. Zwar lagen die dort gegenständlichen Vorhabensstandorte sogar innerhalb der regionalplanerischen Flächenkulisse und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhaben war auch nicht zur Feststellung beantragt worden. Das berechtigte Interesse an der Vorbescheidserteilung war im dortigen Fall also gar nicht problematisch und die Klage insoweit jedenfalls in der Sache unbegründet.

Voraussetzung „berechtigtes Interesse“ nicht drittschützend

Dennoch stellte der VGH Mannheim zusätzlich erfreulich deutlich klar: Selbst ein etwaig fehlendes berechtigtes Interesse an der Erteilung eines vereinfachten Vorbescheids könnten die Kläger als Nachbarn ohnehin nicht geltend machen. Denn die Voraussetzung „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids hat keine drittschützende Wirkung für Nachbarn. Es handelt sich in erster Linie um eine verfahrensrechtliche Regelung. Vorschriften über die Verfahrensgestaltung hätten indes, so das Gericht zutreffend, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. Deshalb könne die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein Antragsteller ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines vereinfachten Vorbescheids hat, in aller Regel keine Rechte eines außenstehenden Dritten verletzen.

Das VGH Mannheim hat damit geklärt, dass Nachbarn vereinfachte Vorbescheide nur dann anfechten können, wenn Genehmigungsvoraussetzungen zur Entscheidung stehen, die ihrerseits drittschützend sind. Allein dass das Windenergievorhaben außerhalb der kommunalen oder regionalplanerischen Flächenkulisse liegt und deshalb das berechtigte Interesse fehlt, das kann einer Nachbarklage nicht zum Erfolg verhelfen.

Die zu entscheidende Fallkonstellation hätte das Gericht nicht zu dieser Klarstellung gezwungen. Aber der VGH Mannheim sah sich offenkundig dazu vorsorglich veranlasst. Vielleicht um sicherzustellen, dass von vornherein aussichtslose Nachbarklagen gar nicht erst vor Gericht landen.