BauGB Novelle 2026: Rückenwind für Erneuerbare Energien?
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte zweistufige Reform des Baugesetzbuches sieht nach Verabschiedung des Bau-Turbos im Oktober 2025 nun eine weitere Reform, das so genannte „BauGB-Upgrade“, vor. Ziel der Novelle: Tempo, Tempo und nochmals Tempo. Mittel zur Zielerreichung sind u.a. neben materiellen Änderungen die Digitalisierung des Planverfahrens, konzentrierte UVP-Prüfungen und mehr Gestaltungsspielraum für Kommunen. Doch welche Änderungen sind für den Ausbau der Erneuerbaren Energien vorgesehen und worauf müssen sich Planungsträger und Projektierer künftig einstellen?
Meldung vom 29.05.2026
Kabinettsbeschluss vom 27.05.2026 – Bundesregierung bringt „BauGB-Upgrade“ auf den Weg
Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts – das so genannte „BauGB-Upgrade“ – verabschiedet. Damit beginnt nun das parlamentarische Verfahren.
Nachdem wir Anfang April über den ersten Referentenentwurf berichteten, zeichnen sich nunmehr bereits erste Anpassungen ab. Die geplanten Änderungen im BauGB und WindBG zeigen: Der Ausbau der Erneuerbaren bleibt im Fokus – aber nicht jede Neuregelung schafft wirklich mehr Tempo.
Repowering im Fokus – neue Hürden zeichnen sich ab
In § 236 Abs. 3 und § 249 Abs. 3 BauGB wird erstmals eine Legaldefinition des Repowering ins BauGB integriert. Das schafft zwar mehr rechtliche Eigenständigkeit, begrenzt das Repowering aber zeitgleich:
Die Formulierung in § 236 Abs. 3 BauGB-E deutet bereits an: Das Repowering könnte fortan nur noch im Verhältnis 1:1 zulässig sein. Mithin wäre die Erhöhung der Anzahl an Windenergieanlagen nicht mehr möglich. Vielmehr gilt: Altanlage gegen eine Neuanlage
Zusätzlich muss nach der Legaldefinition die Bestandsanlage außerhalb eines Windenergiegebiets liegen.
Es zeichnet sich also ab, dass dem Repowering zwar ein hoher Stellenwert auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität beigemessen wird. Zeitgleich wird der Anwendungskorridor der Privilegierung zunehmend eingeschränkt.
Änderung im WindBG – Anrechenbarkeit trotz Höhenbeschränkungen
Gegenwind für den Ausbau der Erneuerbaren Energien ergibt sich auch aus den gesetzlichen Klarstellungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Flächenbeitragswerten. Durch den neuen § 249 Abs. 6b BauGB-E und die Änderung von § 4 Abs. 1 WindBG wird klargestellt: Höhenbegrenzungen auf Flächen, die nicht aus planungsrechtlichen Festsetzungen resultieren, stehen der Anrechenbarkeit der Flächen nicht entgegen. Sofern sich also im Laufe des Genehmigungsverfahrens eine Höhenbeschränkung ergibt, gelten diese Flächen dennoch als Flächenbeitragswert der Länder, auch wenn sie faktisch bzw. wirtschaftlich nicht bebaubar sind.
Neuerungen bei Privilegierung und öffentlichen Belangen – Positive Signale und Dämpfer für Wasserstoffwirtschaft
Positiv fällt auf: Der geplante Mindestabstand zu Umspannwerken ist im Entwurf nicht mehr enthalten. Dies schafft die benötigte Flexibilität und kann als positives Signal für die Flächenverfügbarkeit und Netzanschlussplanung bewertet werden. Hier ist es sicherlich sinnvoll, in Zukunft über eine Erweiterung der bestehenden 200-Meter-Privilegierung zu diskutieren, um die Verbesserung der Netzstabilität zu erreichen.
Auf der anderen Seite steht ein herber Dämpfer für die Wasserstoffwirtschaft, denn die geplante Privilegierung der untertägigen Speicherung von Wasserstoff im Außenbereich entfällt.
Schließlich werden die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung fortan im Rahmen von § 35 Abs. 3 BauGB-E zu berücksichtigen sein. Welche Auswirkungen hiervon für Wind- und Solarenergie ausgehen werden, bleibt abzuwarten. Die stärkere Berücksichtigung verteidigungsbezogener Belange verdeutlicht aber zumindest, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien weiterhin im Spannungsfeld unterschiedlicher Nutzungsinteressen steht.
Gemeindeöffnungsklausel – praktikabler Ansatz ohne Zielabweichungsverfahren
Die Gemeindeöffnungsklausel wird nun ausdrücklich ohne Zielabweichungsverfahren in § 236 Abs. 4 BauGB-E geregelt und entspricht damit der geltenden Fassung des § 245e Abs. 5 BauGB. Hier gab es bis zuletzt Unklarheiten, weil der Gesetzestext des Referentenentwurfes und die Gesetzesbegründung nicht übereinstimmten (wir berichteten). Die Klarstellung ist ein gutes Signal für Gemeinden, die Windenergiegebiete ausweisen möchten.
Rückbauverpflichtung gilt nicht für Tiefgründungen
Nachdem dies in der Rechtsprechung lange hoch umstritten war, hat der Gesetzgeber nun reagiert und klargestellt: Der Rückbau von Windenergieanlagen umfasst gemäß dem neuen § 249 Abs. 11 BauGB-E nicht die Entfernung von Tiefgründungen. Dies schafft nicht nur Planungssicherheit, sondern schützt auch tieferliegende Bodenschichten vor (erneuten) Eingriffen, deren Nutzen ohnehin umstritten ist.
Fazit: Es droht auch Gegenwind für Erneuerbare Energien
Die geplanten Änderungen im BauGB und WindBG zeigen: Neben einigen begrüßenswerten Änderungen und Klarstellungen enthält der Gesetzentwurf auch Gegenwind für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Insbesondere beschränken die Legaldefinition des Repowerings und die Anrechenbarkeit wirtschaftlich ungeeigneter Flächen wegen Höhenbeschränkungen den Ausbau Erneuerbarer Energien. Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahren bleibt also weiterhin spannend.
Meldung vom 09.04.2026
Startschuss für BauGB Novelle 2026 – Was bringt das „BauGB-Upgrade“ für die Erneuerbaren Energien?
Am 1. April 2026 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-E) in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Der entsprechende Kabinettsbeschluss soll offenbar noch vor der parlamentarischen Sommerpause ergehen. Bauministerin Hubertz erklärt hierzu: „Das BauGB-Upgrade gibt Rückenwind für die kommunale Planung und wird ein Instrumentenkoffer für Klimaanpassung, beschleunigtes Bauen und mehr Wohnraum.“
Doch was steckt tatsächlich hinter dieser Ankündigung und worauf können und müssen sich vor allem die Planungsträger und Projektierer beim Ausbau Erneuerbarer Energien zukünftig einstellen?
Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens – Vereinheitlichung und Digitalisierung
Die Bauleitplanung soll insgesamt effizienter und transparenter werden. Ziel ist es, dass zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Abschluss des Verfahrens nicht mehr als zwei Jahre vergehen (vgl. § 4b BauGB-E). Insbesondere wurden hierfür die Vorschriften der §§ 2 – 4 BauGB im Wesentlichen neu gefasst:
Umweltprüfung und Digitalisierung
Zunächst soll die Umweltprüfung verschlankt werden und sich eine erweiterte Prüfung (nach Anlage 2) zukünftig auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränken (§ 2a Abs. 3 BauGB-E). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB wird künftig einstufig (!) und ausschließlich elektronisch über ein zentrales Internetportal des Landes stattfinden. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, d. h. vor Vorliegen des Planentwurfes ist nunmehr lediglich fakultativ vorgesehen (§ 3 Abs. 3 BauGB-E). Die künftig bereits parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindende Beteiligung betroffener Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB-E) sieht eine verschärfte Frist zur Stellungnahme von maximal 60 Tagen vor (§ 4 Abs. 2 BauGB-E). Auch die erneute Beteiligung nach Änderung des Entwurfs ist nur noch bei offensichtlich stärkerer bzw. erstmaliger Berührung und nur einzelfallbezogen vorgesehen.
Materielle Präklusion
Besonders hervorzuheben ist weiterhin die in § 4a Abs. 6 BauGB-E vorgesehene materielle Präklusion für verfristete Stellungnahmen. Die materielle Präklusion führt dazu, dass ein Rechtsbehelfsführer, der infolge nicht fristgerechter Einwendungen mit diesen im Bauleitplanverfahren ausgeschlossen wurde, auf der Grundlage der ausgeschlossenen Einwendungen nicht die Unwirksamkeit des Plans geltend machen kann. Ausgenommen von der materiellen Präklusion sind Bebauungspläne nach § 2a Abs. 3 BauGB-E, also Bebauungspläne für UVP-pflichtige Vorhaben.
Aufwertung des Flächennutzungsplans – Neue Privilegierung im Außenbereich
Bemerkenswerte Neuerungen gibt es insbesondere in Bezug auf die Vereinfachungen bei der gemeindlichen Beplanung des Außenbereiches:
Kommunale Privilegierung von Außenbereichsvorhaben
Nach dem neu einzufügenden § 35 Abs. 1a BauGB-E sollen Vorhaben im Außenbereich auch dann zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht. Nach § 5 Abs. 5 BauGB-E kann die Gemeinde für Vorhaben, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen, im Flächennutzungsplan bestimmen, dass Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 35 Abs. 1a BauGB-E privilegiert werden. Damit wird der Flächennutzungsplan funktional aufgewertet. Den Kommunen soll es zukünftig freistehen, eine eigenständige Privilegierung für außenbereichstypische Vorhaben zu erlassen und damit die Gestaltung des Außenbereichs flexibler zu steuern. Hieraus können sich spürbare Impulse für die beschleunigte Errichtung von Vorhaben ergeben, die bislang nicht von der Privilegierung in § 35 Abs. 1 BauGB erfasst sind (z.B. Rechenzentren).
Privilegierung für Wasserstoff
Zudem soll ein neuer Privilegierungstatbestand für Vorhaben eingeführt werden, die der untertägigen Speicherung von Wasserstoff dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 BauGB-E).
Verschärfung für sonstige Vorhaben
Demgegenüber werden die Regelungen für sonstige Vorhaben im unbeplanten Außenbereich weiter verschärft. Sonstige Vorhaben sollen in der Regel unzulässig sein, es sei denn, durch ihre Ausführung oder Benutzung werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert. In Reaktion auf die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte will der Gesetzgeber nun in § 35 Abs. 2 BauGB-E ebenso klarstellen, dass ein gesetzlich angeordnetes überragendes öffentliches Interesse bei der Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sonstiger Vorhaben nicht anzuwenden ist.
Ersatzgeld bei nicht möglicher Ausgleichsmaßnahme
Soweit ein Ausgleich für erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung des BNatSchG) nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung in Geld nach Aufstellung des Bebauungsplans vorgesehen §§ 1a Abs. 3, 135d BauGB-E. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich demnach nach den durchschnittlichen Kosten der nicht möglichen Ausgleichsmaßnahme, einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen und Pflegemaßnahmen. Soweit Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht feststellbar sind, bemisst sich die Höhe des Ersatzgeldes nach Dauer und Schwere der voraussichtlichen Beeinträchtigung. Kostenschuldner des Ersatzgeldes sind der Eigentümer oder der Vorhabenträger. Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden.
Gemeindeöffnungsklausel zur Ausweisung von Windenergiegebieten – Wiedereinführung eines Zielabweichungsverfahrens?
Nach dem derzeit geltenden § 245e Abs. 5 BauGB kann eine Gemeinde ein Windenergiegebiet auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem Ziel nicht um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen bzw. Funktionen handelt. Ein eigenes (raumordnerisches) Zielabweichungsverfahren ist hingegen nach der aktuell geltenden Regelung nicht mehr erforderlich Entsprechend dem Referentenentwurf soll der bisherige § 245e BauGB in einer eigenständigen Überleitungsvorschrift in § 236 BauGB-E neugefasst werden.
Jedoch verbleiben mit Blick auf die Gemeindeöffnungslklausel an dieser Stelle Widersprüche. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs soll § 236 BauGB -E die derzeit geltende Überleitungsvorschrift des § 245e BauGB mit Ausnahme der Überschrift unverändert übernehmen. Der im Referentenentwurf enthaltene Gesetzestext sieht hingegen die Neufassung des § 236 Abs. 5 BauGB-E mit eben mit dem Erfordernis eines Zielabweichungsantrages vor. Nach derzeitigem Stand ist also nicht erkennbar, ob es sich bei der Wiedereinführung des Zielabweichungsverfahrens um ein redaktionelles Versehen handelt.
Kein „Heraus-Repowern“ aus Windenergiegebieten?
Nach dem derzeit geltenden § 249 Abs. 3 BauGB tritt eine Entprivilegierung nach Erreichen der Flächenbeitragswerte bis zum 31.12.2030 nicht für die dort genannten Repoweringvorhaben ein. Ebenso gelten für bestimmte Repoweringvorhaben nach § 245e Abs. 3 BauGB derzeit Erleichterungen im Hinblick auf die Ausschlusswirkung von Konzentrationsplanungen. Unserem Vernehmen nach plant die Bundesregierung einen Regelungsvorschlag, nach welchem eine Einschränkung dieser gesetzlichen Erleichterungen vorgesehen ist. Demnach kann eine innerhalb eines Windenergiegebiets vorhandene Windenergieanlage nicht durch eine Anlage außerhalb des Gebietes ersetzt werden (sog. „Heraus-Repowern“ aus Windenergiegebieten). Die konkrete Ausgestaltung dieses Vorschlags bleibt jedoch der Ressortabstimmung vorbehalten.
Zusammenfassung und Ausblick zum BauGB-Upgrade
Der Referentenentwurf beinhaltet einige Impulse im Bereich des Umwelt- und Planungsrechts. Die Straffung der Verfahrensschritte ist dabei durchaus geeignet, das Verfahren der Bauleitplanung insgesamt zu beschleunigen. Hierzu tragen sowohl die Vereinheitlichung der Digitalisierung, die verschärften Bearbeitungsfristen als auch die Präklusionswirkung für bestimmte, nicht dem neuen § 2 Abs. 3 BauGB unterfallende, Bauleitpläne bei. Letzteres bedeutet aber gleichzeitig: Bestehende Interessen und Einwendungen zu einem Bauleitplan sind nun unbedingt innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht und umfassend darzulegen.
Wirkliche Innovation im Hinblick auf die Kommunalplanung bietet die Gestaltungsmöglichkeit des § 5 Abs. 5 BauGB-E mit der korrespondierenden Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1a BauGB-E. Der Gesetzgeber ermöglicht Gemeinden damit eine flexible, zukunftsgewandte und bedarfsorientierte Gestaltungsmöglichkeit, Außenbereichsvorhaben bereits durch eine Flächennutzungsplanung im kommunalen Interesse zu steuern, ohne den Aufwand eines Bebauungsplanverfahrens betreiben zu müssen.
Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen verbleiben allerdings Fragezeichen: Hinsichtlich der Gemeindeöffnungsklausel zur Ausweisung von Windenergiegebieten ist derzeit unklar, ob die Wiedereinführung der Notwendigkeit eines Zielabweichungsverfahrens bezweckt ist. Für des Repowering liegt der konkrete Vorschlag zum Thema „Heraus-Repowern“ aus einem Windenergiegebiet noch nicht vor.
Mit der Einführung einer Ersatzgeldzahlung auf Bebauungsplanebene unternimmt der jetzige Gesetzentwurf einen neuen Anlauf. Es bleibt abzuwarten, ob die gesetzliche Regelung dieses Mal die Zustimmung des Bundesrates findet. Oder wird sie erneut im parlamentarischen Verfahren aus dem Gesetz gestrichen? Auch wird sich die Begeisterung nach einer Ersatzgeldzahlung bei so mancher Gemeinde in Grenzen halten, da eine Verwendung in ihrem Gemeindegebiet nicht ansatzweise sichergestellt ist.
Den weiteren Gesetzgebungsprozess und die Ergebnisse der Anhörung von Ländern und Verbänden werden wir begleiten und über aktuelle Entwicklungen berichten.