20.08.2019

OVG Münster: Bekanntmachung von Bauleitplänen im Internet

Das OVG Münster hat sich in seiner jüngsten Entscheidung v. 25.06.2019 (Az.: 10 D 88/16.NE) erneut zu den Anforderungen an die Bekanntmachung von Bauleitplänen geäußert. Es zeigte auf, welche Rechtsfolgen die unterbliebene oder fehlerhafte Einstellung von Unterlagen zur öffentlichen Auslegung im Internet nach § 4a Abs. 4 BauGB für das Bauleitplanverfahren hat.

Bekanntmachung im Internet – Was ist grundsätzlich zu beachten?

Nach § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung von Bauleitplänen sowie die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Zwar bestimmt § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB, dass es sich um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler handelt, wenn der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht worden sind.  Die Einstellung der Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen nach § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet sind hingegen unabdingbar. Ansonsten liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor.

Für die Einstellung „in das Internet“ reicht es dabei aus, wenn die Bekanntmachung und die Unterlagen beispielsweise über das Internetportal der Gemeinden auffindbar sind und abgerufen werden können (vgl. hierzu BT-Drs. 806/16, 30.12.2016, S. 34).

Welche Anforderungen formuliert das OVG Münster?

Das OVG Münster stellte in seinem Urteil v. 25.06.2019 fest, dass das Aufstellungsverfahren für den im Rahmen eines Normkontrollverfahrens angegriffenen Bebauungsplan beachtliche Verfahrensfehler aufweist. Denn es genügte nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 4 BauGB.

Dabei stellte das OVG zunächst klar, dass der Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen in das Internet nach § 4a Abs. 4 BauGB dieselbe Funktion zukomme, wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie habe daher parallel abzulaufen. Zudem müsse der Zugriff auf die maßgeblichen Informationen im Internet über die gesamte Auslegungszeit gewährleistet sein.

Im vorliegenden Fall unterschieden sich allerdings der Bekanntmachungstext im Amtsblatt und der ins Internet eingestellte Bekanntmachungstext. Der im Internet eingestellte Bekanntmachungstext enthielt eine Auslegungsfrist, die eine Woche kürzer war als die im Amtsblatt genannte Auslegungsfrist.

Dem OVG genügte auch nicht, dass das Amtsblatt im Internet ebenfalls verfügbar war. Das Gericht stellte klar, es sei nicht Aufgabe des interessierten Bürgers, die Richtigkeit der vom Plangeber benannten Auslegungsfrist im Internet durch Abgleich mit dem Amtsblatt zu überprüfen.

Das OVG Münster schloss hieraus, dass der tatsächliche Inhalt der Bekanntmachung nicht in das Internet eingestellt wurde. Das gesamte Verfahren erfüllte deshalb nicht die Anforderungen des § 4a Abs. 4 BauGB. Der Verstoß gegen § 4a Abs. 4 BauGB war nach Ansicht des Senats damit nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich.

Folgen für die Praxis

Das jüngste Urteil reiht sich ein in die Rechtsprechung des OVG Münster (weitere Entscheidungen  – hier –), mit der strenge Anforderungen an die öffentliche Auslegung von Planentwürfen im Beteiligungsverfahren gestellt werden. Kommunen stehen hierbei vor der Herausforderungen, dass das öffentliche Beteiligungsverfahren insgesamt und die Bekanntmachungstexte im Speziellen häufig Fehlerquellen bei der Aufstellung von Bauleitplänen darstellen.

Angesichts der Dynamik in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfte es sich daher für alle Beteiligten lohnen, zu den Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlichen Rat einzuholen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung von Bekanntmachungstexten und den Ablauf des Beteiligungsverfahrens.

 

 

 

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