04.10.2018

Von Modulen, Solarkraftwerken und Gesamtkonzepten (ER 2/2016)

Aufsatz zu den Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung zum Anlagenbegriff bei Photovoltaik-Anlagen

Es traf die Branche wie ein Paukenschlag: Mit Urteil vom 04.11.2015 entschied der BGH erstmals höchstrichterlich über die Auslegung des Anlagenbegriffs bei PV-Anlagen nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 und scheint damit das bisherige Weltbild der Photovoltaikbranche auf den Kopf zu stellen. Denn anders als im Biogasbereich, wo die Reichweite des Anlagenbegriffs seit jeher eines der umstrittensten Themen war, legten Rechtsprechung, Literatur und ihnen folgend auch der Gesetzgeber den Anlagenbegriff bei PV-Anlagen in erstaunlich seltener Eintracht aus. Gegen dieses einhellige Begriffsverständnis wendet sich nun jedoch die aktuelle BGH-Rechtsprechung und zieht damit eine ganze Reihe ungeklärter Anwendungsfragen nach sich.

Der Begriff der Anlage, der durch § 5 Nr. 1 EEG 20143 – nur wenig aussagekräftig – definiert wird als „jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“, ist nicht nur zentraler Regelungsgegenstand des EEG an sich,5 sondern auch für PV-Anlagen in verschiedener Hinsicht von erheblicher Bedeutung. So knüpfen beispielsweise der Zeitpunkt
der Inbetriebnahme im Sinne von § 5 Nr. 21 EEG 2014 – und damit letztlich die individuelle Förderdauer und Förderhöhe – an die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage an. Andere Regelungen
im Gesetz sind abhängig von der konkreten Anlagenleistung, wie beispielsweise die Vorgaben zur Ausstattung von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit
technischen Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeisungsleistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 oder die Vergütungshöhe bei PV-Gebäudeanlagen nach § 51 Abs. 2 EEG 2014.

Vor diesem Hintergrund war und ist es auch für PV-Anlagen eine der wesentlichsten Fragen, welche Komponenten zur Anlage im Sinne von § 5 Nr. 1 EEG 2014 bzw. der jeweiligen Vorgängerregelungen gehören. Für den Biomassebereich hat der BGH schon mit seinem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21.07.2014. Wortgleiche Regelungen enthielten bereits § 3 Nr. 1 EEG 2009 und § 3 Nr. 1 EEG 2014.  Vgl. hierzu Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, S. 118 ff. Grundsatzurteil vom 23.10.2013 – wenn auch mit bescheidenem Erfolg – versucht, diese Frage zu klären und seinerzeit geurteilt, dass zu einer Anlage die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen zu zählen ist. […]

Unsere Anwälte beschäftigen sich seit Jahren intensiv mit allen Fragen des EEG und insbesondere mit dem Anlagenbegriff. Sie haben das erste grundsätzliche Gerichtsverfahren hierzu (siehe auch hier) durch alle Instanzen bis hin zum BGH betreut.

Der Beitrag erschien in der ER 2/2016, S. 62 – 68 und ist im Volltext hier abrufbar.

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