In Brandenburg ist letzte Woche das „Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für PV-Freiflächenanlagen an Gemeinden“ (kurz BbgPVAbgG) in Kraft getreten. Es trifft Betreiber von PV-Freiflächenanlagen ab einer installierten Leistung bis einschließlich 1 MW, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb gehen. Diese werden also ab nächstem Jahr an die jeweilige Standortgemeinde eine Sonderabgabe in Höhe von 2 000 Euro pro Megawatt und Jahr zahlen müssen.
Mit diesem Geld dürfen die brandenburgischen Gemeinden ihr Ortsbild aufwerten oder kommunale Veranstaltungen, soziale Aktivitäten oder sogar die unternehmerische Tätigkeit in der Gemeinde fördern. Oder zur Gründung von Bürgerenergiegesellschaften verwenden. Oder auch was ganz anderes. Für die Einwohner soll aber schon noch „ein Bezug zu den aus der Solarenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein.“ Das von der SPD- und CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN initiierte Gesetz soll dazu beitragen, dass „die Energiewende von breiten Teilen des Landes weiterhin unterstützt und die Betroffenheit Einzelner ernst genommen werden.“ Schließlich will Brandenburg 2045 klimaneutral wirtschaften und leben. Es war zu erwarten, dass der anhaltende „Trend“, die Windenergiebranche zwecks vermeintlich erforderlicher Akzeptanzerhöhung zu einer Sonderabgabe zu verpflichten (wir berichteten hier und hier), nun auch auf die PV-Branche übergreift.
Verfassungsrechtliche Bedenken – und am Ende zahlt der Stromkunde
So heer das Ziel der Akzeptanzsteigerung auch scheint, was man in Brandenburg partout nicht problematisieren wollte, das ist die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Sonderabgabe für PV-Freiflächenanlagen. Das ist aber bislang in keinem der inzwischen zahlreichen Gesetzgebungsverfahren für die Bürgerbeteiligungsgesetze ersthaft geschehen. Dabei stehen einer solchen „Akzeptanzabgabe“ hohe verfassungsrechtliche Hürden – mit Recht – entgegen. Nichtsteuerliche Abgaben zu Lasten einer abgrenzbaren Gruppe, hier die Betreiber von PV-Anlagen, sind mit Blick auf das parlamentarische Budgetrecht und den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich äußerst problematisch (wir berichteten hier).
Daher erstaunt die glasklare Offenheit, die der brandenburgische Gesetzgeber im Übrigen an den Tag legt. Zwar könnte er sich irren, wenn er meint, die Sonderabgabe würde sich auf die Betriebskosten der Betreibergesellschaften „auf Grund ihrer Geringfügigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht negativ auswirken.“ Aber er nennt sein Kind nicht nur bei seinem richtigen Namen – es geht hier um sog. „Sonderabgaben“. Er erkennt in der Gesetzesbegründung zudem weitsichtig, im Rahmen der EEG-Ausschreibung könnten „die Sonderabgabenzahlungen des Anlagenbetreibers in das Gebot eingepreist und damit durch Stromletztverbraucher gezahlt werden.“ Am Ende finanziert das Ganze dann wohl doch der Stromkunde – also die Allgemeinheit, um deren Akzeptanz man besorgt ist. Letztlich kaum anders, als seinerzeit mit dem „Kohlepfennig“ verfahren wurde. Den kippte das BVerfG vor 30 Jahren eben wegen seiner finanzverfassungsrechtlichen Unzulässigkeit.
Damit scheint zumindest dem brandenburgischen Gesetzgeber ziemlich klar zu sein: Man hat eine Art „Akzeptanz-Steuer“ durch die Hintertür erfunden. Selbst wenn es gelingt, die Energiewende auf diese Weise beschleunigen zu lassen, geschieht das auf Kosten verfassungsrechtlicher Vorgaben und zu Lasten derjenigen, die die Energiewende praktisch umsetzten. Und man riskiert, klimaneutral erzeugten Strom unnötig zu verteuern. Dennoch ist davon auszugehen, der Trend wird weitergehen. Eine Erhöhung der seit 2019 in Brandenburg zu zahlenden Sonderabgabe für Betreiber von Windenergieanlagen wurde schon beraten.