Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen
News
15.07.2026

Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz: Drohen neue Hürden für Windenergieprojekte?

Die Bundesregierung will mit dem geplanten Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz den Ausbau militärischer Infrastruktur deutlich beschleunigen. Angesichts der sicherheitspolitischen Herausforderungen ist dieses Ziel nachvollziehbar und wird auch von der Windenergiebranche grundsätzlich unterstützt. Denn eine leistungsfähige Verteidigung und eine resiliente Energieversorgung stehen nicht im Widerspruch – im Gegenteil.

Der Referentenentwurf enthält jedoch insbesondere mit Artikel 7, der das Schutzbereichsgesetz ändern soll, Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Planung und Genehmigung von Windenergieprojekten haben könnten. Aus rechtlicher Sicht wirft der Entwurf mehrere Fragen auf.

Unbestimmte Rechtsbegriffe schaffen Planungsunsicherheit

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Erweiterung des Begriffs des Verteidigungszwecks. Künftig sollen Schutzbereiche nicht mehr nur für Maßnahmen eingerichtet werden können, die unmittelbar der Verteidigung dienen, sondern auch für solche, die lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehen.

Diese Formulierung ist bewusst weit gefasst. Gleichzeitig bleibt offen, wo ihre Grenzen verlaufen. Für Projektentwickler bedeutet dies vor allem eines: Die Einschätzung, ob eine Fläche langfristig für Windenergie geeignet ist, wird schwieriger.

Je unbestimmter ein Tatbestand ausgestaltet ist, desto größer wird regelmäßig auch die Rechtsunsicherheit in Genehmigungsverfahren. Es ist zu erwarten, dass die Reichweite des neuen Schutzbereichsbegriffs erst durch Verwaltungspraxis und gerichtliche Entscheidungen konkretisiert werden wird. Bis dahin steigt das Risiko, dass Investitionsentscheidungen auf unsicherer Rechtsgrundlage getroffen werden müssen.

Militärische Planungen können Windenergieprojekte künftig früher verdrängen

Besonders praxisrelevant ist die vorgesehene Ausweitung des Begriffs der Verteidigungsanlage. Schutzbereiche sollen künftig bereits für Einrichtungen angeordnet werden können, die sich noch in der Planung befinden oder lediglich als gekennzeichnete Fläche vorgesehen sind.

Damit verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt erheblich nach vorne.

Während Projektentwickler ihre Vorhaben regelmäßig über Jahre vorbereiten und Genehmigungen beantragen, sind militärische Planungen vielfach nicht öffentlich bekannt. Kommt es während eines laufenden Genehmigungsverfahrens zur Ausweisung eines Schutzbereichs, können bereits weit fortgeschrittene Projekte erheblich beeinträchtigt oder sogar verhindert werden.

Das wirtschaftliche Risiko einer solchen nachträglichen Kollision läge im Wesentlichen beim Vorhabenträger – ohne dass dieser die zugrunde liegenden militärischen Planungen im Vorfeld kennen oder berücksichtigen konnte.

Weniger Beteiligung, schnellere Verfahren

Der Gesetzentwurf verfolgt konsequent das Ziel, Verfahren zu beschleunigen. Dazu sollen Stellungnahmefristen der Länder deutlich verkürzt werden. Erfolgt innerhalb der Frist keine Stellungnahme, soll künftig eine Zustimmung fingiert werden.

Beschleunigung ist grundsätzlich zu begrüßen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob komplexe raumordnerische und energiewirtschaftliche Auswirkungen innerhalb dieser Fristen tatsächlich umfassend bewertet werden können.

Gerade bei Schutzbereichsausweisungen mit Auswirkungen auf ausgewiesene Windenergiegebiete besteht das Risiko, dass Nutzungskonflikte erst in späteren Verfahrensstadien sichtbar werden.

Schutzbereiche könnten dauerhaft bestehen bleiben

Eine weitere Änderung betrifft die regelmäßige Überprüfung bestehender Schutzbereiche. Diese soll künftig entfallen.

Das reduziert zwar den Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig entfällt jedoch ein Mechanismus, der bislang sicherstellen sollte, dass Schutzbereiche nur solange bestehen bleiben, wie sie tatsächlich erforderlich sind.

Für Grundstückseigentümer, Projektierer und Investoren bedeutet dies ein höheres Risiko langfristiger Flächenbindungen. Gleichzeitig könnten sich Rechtsschutzmöglichkeiten faktisch erschweren, wenn Schutzbereichsanordnungen nicht mehr regelmäßig überprüft werden.

Offene Fragen bei den Windflächenzielen

Über Artikel 7 hinaus wirft auch das Zusammenspiel mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz Fragen auf.

Werden bereits ausgewiesene Windenergieflächen später durch militärische Schutzbereiche oder Flächenentziehungen eingeschränkt, ist bislang nicht eindeutig geregelt, welche Auswirkungen dies auf die Flächenbeitragswerte der Länder hat.

Gerade für Länder und Regionalplanungsträger könnte dies erhebliche praktische Bedeutung gewinnen. Ohne gesetzliche Klarstellung besteht die Gefahr, dass Flächen zwar formal weiterhin auf die Ausbauziele angerechnet werden, tatsächlich aber für Windenergie nicht mehr zur Verfügung stehen.

Fazit: Mehr Konfliktpotenzial zwischen Landesverteidigung und Energiewende

Der Referentenentwurf macht deutlich, dass der Gesetzgeber der militärischen Infrastruktur künftig ein noch höheres Gewicht beimisst. Gleichzeitig verschieben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieprojekte spürbar.

Besonders die Ausweitung der Schutzbereichstatbestände, die Einbeziehung noch nicht realisierter Verteidigungsanlagen sowie die Verkürzung der Beteiligungsverfahren können zu zusätzlichen Planungs- und Investitionsrisiken führen. Viele der vorgesehenen Regelungen werden voraussichtlich erst durch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung konkretisiert werden.

Für Vorhabenträger empfiehlt es sich daher, die weitere Gesetzgebung aufmerksam zu verfolgen und mögliche Auswirkungen auf laufende und geplante Projekte frühzeitig in die Projektstrategie einzubeziehen. Sollte der Entwurf in seiner jetzigen Form Gesetz werden, dürfte die frühzeitige rechtliche Prüfung militärischer Nutzungskonflikte künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.