16.11.2018

Entschädigung nach § 19 LuftVG (ER 6/2018)

Die Entschädigung nach § 19 LuftVG kann neue Möglichkeiten für verhinderte Windenergieprojekte bieten.

Ausgangslage

Windenergieanlagen und Luftverkehr teilen zahlreiche Konflikte (lesen sie hierzu auch den Beitrag von Sittg/Falke in der ER 1/2015, hier).  Diese Konflikte können im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen (ein Beispiel finden sie hier) oder im Zusammenhang mit Flusicherungseinrichtungen. Sie können den militärischen Luftverkehr betreffen oder den zivilen Luftverkehr. Eine der „berüchtigtsten“ Vorschriften der letzten Jahre ist § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Danach sind Windenergieanlagen unzulässig wenn Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Diese Vorschrift hat in der Vergangenheit zu einer massiven Blockade von Windenergievorhaben in der Umgebung von sog. Drehfunkfeuern (VOR/DVOR) geführt (eine Einschätzung dazu finden Sie in der ER 5/2016).

Anspruch auf Entschädigung

Der Gesetzgeber schuf für solche Fälle in § 19 Abs. 1 LuftVG einen luftverkehrsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung, der jedoch in der Praxis zahlreiche rechtliche Fragestellungen aufwirft hat. Rechtsprechung und Literatur hierzu sind spärlich. Klar ist jedoch, dass bei Maßnahmen aufgrund der §§ 12, 14, 17 oder 18a LuftVG eine angemessene Entschädigung für erlittene Vermögensnachteile zu leisten ist. Klar ist auch, dass es auf die Rechtmäßigkeit der anspruchsbegründenden Maßnahme nicht ankommt und daher nicht erst eine Klage gegen die Maßnahme selbst erhoben werden muss.

Offene Fragen

Es gibt jedoch zahlreiche offene Frage im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Entschädigung nach § 19 LuftVG. So ist nicht abschließend geklärt, was genau „die Maßnahme“ ist, die den Anspruch begründet. Es es bereits die negative Entscheidung/Zustimmungsversagung nahc dem LuftVG oder kommt es auf die Ablehnung der immsiisionsschutzrechtlichen Genehmigung an? Unklar ist auch, worin genau der erlittene Vermögensnachteil liegt (frustrierte Aufwendung, Vergütungsausfall,…?) und wie sich das Vorhandesnein weiterer Genehmigungshindernisse auswirkt. schließlich ist im Zusammenhang mit dem o.g. § 18a LuftVG zudem nicht geklärt, inwieweit sich die Frage der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 18a LuftVG auf den Entschädigungsanspruch auswirkt.

 

Lesen Sie dazu und generell zum Anspruch auf luftverkehrsrechtliche Entschädigung nach § 19 LuftVG den Beitrag unseres Kollegen Rechtsanwalt Christian Falke und Frau Dr. Cathérine Leroux in der ER 6/2018 oder hier

 

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