Update: Erleichterungen bei der Grundbucheinsicht
Für EE-Projektierende werden künftig die Anforderungen an ihr Recht auf Grundbucheinsicht gesenkt. Der Bundesrat hat am 11.04.2025 der „Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetzte“ zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Wir hatten den Inhalt der Neuregelung bereits in unserer Meldung vom 14.03.2025 vorgestellt.
Meldung vom 14.03.2025
Der Blick ins Grundbuch steht oftmals am Anfang der Projektierung einer Erneuerbaren-Energien-Anlage. Um die Eigentumsverhältnisse am (potentiell) geeigneten Grundstück festzustellen, ist die Einsicht ins Grundbuch häufig das naheliegendste und geeignetste Mittel. Ob das zuständige Grundbuchamt die Einsicht ins Grundbuch tatsächlich gewährt, ist dabei oft unklar. Die Grundbuchämter stellen bislang höchst unterschiedliche Anforderungen an die Voraussetzungen zur Einsichtnahme.
Um diese Problematik zu beheben, hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits am 06.11.2023 den Referentenentwurf der „Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen“ vorgelegt. Nachdem dieser Entwurf eine Weile in der Schublade verschwunden war, wurde das Verfahren nun wiederaufgenommen und der Entwurf an wenigen Stellen geändert (Bundesrat Dr. 82/25 vom 19.02.2025).
Nachweis des berechtigten Interesses und bisherige Rechtslage
Rechtliche Grundlage für die Gewährung der Grundbucheinsicht ist § 12 GBO. Demnach ist die Einsicht jedem zu gestatten, der sein berechtigtes Interesse darlegt. Die reine Absicht das Grundstück erwerben oder mieten zu wollen, reicht für den Nachweis des berechtigten Interesses in der Regel nicht aus. Erforderlich ist meist der Nachweis, dass sich die (potentiellen) Vertragsparteien bereits in konkreten Verhandlungen befinden. Einige Grundbuchämter fordern alternativ dazu die Darlegung positiver Erfolgsaussichten des Genehmigungsverfahrens, was in der Praxis jedoch meist unmöglich ist.
Die Anforderungen an den Nachweis des berechtigten Interesses sind damit oftmals nicht zu erbringen. Das führt dazu, dass die Eigentumsverhältnisse durch die Projektierenden teilweise nur durch Recherche vor Ort und daher mit hohem zeitlichem und wirtschaftlichem Aufwand ermittelt werden können.
Inhalt der Neuregelung
Das BMJ schlägt nun in seinem Gesetzesentwurf eine Ausnahme für die Projektierung und den Betrieb von Windenergieanlagen an Land und bestimmten Solaranlagen des ersten Segments vor. Die Grundbucheinsicht soll in diesen Fällen auch dann möglich sein, wenn sie nur der Ermittlung des Eigentümers und damit des potentiellen Vertragspartners dient.
Zur konkreten Umsetzung dieses Rechtsgedankens enthält § 43a GVB-E folgende Regelung:
Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht liegt künftig bei Unternehmen vor, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nr. 41a EEG (mit Mindestleistung von 750 kW) projektieren oder betreiben und das betreffende Grundstück für die Projektierung oder den Betrieb einer solchen Anlage nutzen wollen.
Für die Darlegung des berechtigten Interesses genügt die Vorlage einer Eigenerklärung über die Betriebs- oder Projektierungsabsicht sowie der Nachweis, dass das Grundstück in einem Windenergiegebiet i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, in einem beschlossenen Bebauungsplan für eine Solaranlage nach § 30 BauGB oder im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB liegt. Der Nachweis einer konkreten Planung ist hingegen nicht erforderlich.
Fazit
Die Gesetzesreform führt zwar nicht dazu, dass EE-Unternehmen keinen Nachweis eines berechtigten Interesses mehr erbringen müssen, senkt die Anforderungen aber spürbar. § 43a GBV-E vereinheitlicht zudem die Entscheidungen der Grundbuchämter. Das ermöglicht mehr Berechenbarkeit und demzufolge Zeit- und Kostenersparnis auf Seiten der Projektierenden.