12.03.2021

Update: Isolierte Positivplanung – Vorschlag des Bundesrates

Vorschlag des Bundesrates: Isolierte Positivplanung nun auch auf Regionalplanebene?

Zur Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien hat der Bundesrat nun auch eine isolierte Positivplanung auf Regionalplanebene ins Spiel gebracht.

Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des Raumordnungsgesetzes

In seiner Stellungnahme vom 12.02.2021 zur geplanten Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (und anderer) mit dem Ziel der Förderung zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 03.12.2020 hier) wurde eine Änderung des Raumordnungsgesetzes vorgeschlagen. So soll § 7 ROG um einen Absatz ergänzt werden und nach dem Vorschlag des Bundesrates wie folgt lauten:

„Bei der Fortschreibung von Raumordnungsplänen zur Festlegung zusätzlicher Gebiete für die Nutzung von Windenergie kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die sich auf die zusätzlichen Gebiete auswirken. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits festgelegte Gebiete zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden.“

Der Vorschlag des Bundesrates zielt darauf ab, eine „isolierte“ Positivplanung auch auf Regionalplanebene zu ermöglichen. Hierdurch könnten Teilregionalpläne für die Windenergienutzung nachträglich geändert werden. Diese könnten durch die Ausweisung weiterer Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ergänzt werden, ohne ein gesamträumliches Planungskonzept entwickeln zu müssen.

Parallelen zum Baugesetzbuch und Fortentwicklung

Die Möglichkeit einer solchen „isolierten“ Positivplanung sieht § 249 Abs. 1 BauGB in ähnlicher Form bereits auf Bauleitplanebene (vgl. zum Begriff auch OVG Münster, Urteil v. 17.05.2017, Az.: 2 D 22/15 NE) vor. Der Regelung im Baugesetzbuch fehlt es allerdings an einer Klarstellung, wie Konfliktfälle mit dem früheren Planungskonzept aufgelöst werden.

Dies soll im Raumordnungsgesetz für die Positivplanung auf Regionalplanebene nach Vorschlag des Bundesrates konkret festgeschrieben werden. Danach kann bei der nachträglichen Festlegung von weiteren Flächen für die Windenergienutzung auch von dem Planungskonzept abgewichen werden, das dem Regionalplan ursprünglich zugrunde lag. Praktisch würde dies bedeuten, dass auch dort Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden können, wo bei der damaligen Aufstellung des Regionalplans mit Ausschlusswirkung harte oder weiche Tabuzonen ermittelt wurden. Dies wird bereits in Teilen auch für die „isolierte Positivplanung“ bei Flächennutzungsplänen angenommen (siehe hierzu insbesondere den Aufsatz in der ZNER, 2020, S. 1).

Klarstellung für Regional- und Bauleitplanverfahren zu begrüßen

Der Vorschlag zur Änderung des Raumordnungsgesetzes ist zu begrüßen. Er bietet die Möglichkeit, auch bei rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen im Planungsgebiet neue Flächen für die Windenergienutzung zu schaffen, ohne ein neues gesamträumliches Planungskonzept entwickeln und den Regionalplan gesamträumlich fortschreiben zu müssen. Zudem sieht der Vorschlag des Bundesrates vor, gesetzlich festzuschreiben, dass eine Abweichung vom alten Planungskonzept (und damit auch von den festgelegten Tabuzonen) zulässig ist. Zwar wird dies für die isolierte Positivplanung auf Bauleitplanebene nach überwiegender Auffassung bereits angenommen, normiert wurde eine solche Möglichkeit im Baugesetzbuch allerdings noch nicht.

Meldung vom 28.02.2020

In der aktuellen Ausgabe der ZNER haben Christian Falke und Julia Hilkenbach einen Beitrag zum Thema „isolierte Positivplanung“ veröffentlicht. Praktischer Hintergrund des Aufsatzes ist das Dilemma vieler Gemeinden, dass die eigene Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen bereits mindestens ein Jahrzehnt zurückliegt und aktuelle Entwicklungen nicht hinreichend berücksichtigt. Eine neue (rechtswirksame) Konzentrationsflächenplanung aufzustellen, bedeutet allerdings einen derart hohen Planungsaufwand, der aus Sicht vieler kommunaler Planungsträger kaum noch zu stemmen ist. Besonders die mit einer neuen Konzentrationsflächenplanung einhergehenden Unsicherheiten, wie die steigenden formellen Anforderungen an Bauleitplanverfahren sowie die Unsicherheiten bei der Abgrenzung und Handhabe harter und weicher Tabukriterien bringen viele Gemeinden dazu, an ihrer alten Konzentrationsflächenplanung festhalten zu wollen. Wie lässt sich allerdings dennoch auf aktuelle Entwicklungen reagieren?

Isolierte Positivplanung – stiefmütterlich behandelt …

Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung der Städte und Gemeinden hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2011 eine Norm in das Baugesetzbuch aufgenommen, welche sich klarstellend mit den Rechtsfolgen eines Planinstrumentes auf Ebene der Flächennutzungsplanung befasst, das bis heute von den Planungsträgern nur stiefmütterlich behandelt wird: Die „isolierte Positivplanung“ – ein mögliches Steuerungsinstrument nach § 249 Abs. 1 BauGB. Hiernach besteht für die kommunalen Planungsträger die Möglichkeit, zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen, ohne das eigene Planungskonzept in Frage zu stellen oder aufheben zu müssen.

… und kaum bekannt

Die Rechtsprechung des OVG Münster aus dem Jahr 2017 (Urteil v. 17.05.2017, Az.: 2 D 22/15.NE) sowie die jüngste Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil v. 19.06.2019, Az.: 12 KN 64/17) gaben zuletzt unterschiedliche Antworten auf die Frage, welche Möglichkeiten die kommunalen Planungsträger bei der Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung  tatsächlich haben. Vielen Gemeinden ist die „isolierte Positivplanung“ im Sinne des § 249 Abs.1  BauGB zudem gar nicht bekannt. Deshalb soll die jüngste oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als Anlass dienen, das Planungsinstrument vorzustellen und die Möglichkeiten und Grenzen einer zusätzlichen Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung auf Flächennutzungsplanebene aufzuzeigen.

Aus dem Inhalt

Die „isolierte“ Ausweisung einer Eignungsfläche für die Windenergienutzung zusätzlich und in Ergänzung des bereits bestehenden Flächennutzungsplans stellt dabei eine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans dar, sodass die Vorschriften über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans auch auf die „isolierte“ Positivplanung Anwendung finden, § 1 Abs. 8 BauGB.  […] Der Vorteil für die kommunalen Planungsträger besteht darin, dass es sich bei der „isolierten Positivplanung“ um die Überplanung einzelner Flächen von geringem Umfang handelt. Es wird dabei im Bauleitplanverfahren isoliert die konkrete Fläche in den Blick genommen, sodass die Bauleitplanung nicht so planungs- und kostenintensiv wie eine Gesamtkonzentrationsflächenplanung ist. […] Die kommunalen Planungsträger können dem Zweck des § 249 Abs. 1 BauGB, die Förderung des Klimaschutzes, durch die Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung, ohne großen Planungsaufwand gerecht werden. Die „isolierte“ Positivplanung im Sinne des § 249 Abs. 1 BauGB stellt damit ein geeignetes Instrument zum „schlanken Flächennutzungsplan“ dar. […]

Den ganzen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der ZNER 24/1/2020, S. 1 oder hier.

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