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News
11.09.2025

Kehrtwende beim Erreichen der Flächenbeitragswerte in Sachsen

Noch im Jahre 2022 setzte sich Sachsen ambitionierte Ziele hinsichtlich der Bereitstellung von Flächen für den Ausbau der Windenergie an Land. In diesem Zuge wurde das Landesplanungsgesetz derart ausgestaltet, dass jeder Regionale Planungsverband für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche in Form von Vorranggebieten auszuweisen hat. Diese Zielsetzung geht über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus, wonach die Flächenziele eigentlich schrittweise zu erreichen sind. So sieht das Bundesrecht für Sachsen zunächst eine Bereitstellung von Flächen bis zum 31. Dezember 2027 in Höhe von lediglich 1,3 Prozent der Landesfläche vor. Erst bis zum 31. Dezember 2032 müsste der Flächenbeitragswert in Höhe von 2,0 Prozent erreicht werden.

Mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben soll das Landesplanungsgesetz nun wieder auf die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Grund hierfür ist unter anderem, dass es aufgrund räumlicher Herausforderungen sachdienlicher und akzeptanzfördernder sei, die Umsetzung der Flächenvorgaben in zwei Teilstufen zu realisieren.

Diese Kehrtwende dürfte vor allem zu erheblicher Verunsicherung bei Projektierern und Gemeinden führen. Zwar ist es den Planungsverbänden unbenommen, die Vorgabe von 2,0 Prozent auch vorfristig zu erfüllen. Dennoch ist aktuell unklar, ob in fortgeschrittenen Planungsverfahren, die schon auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels bis zum 31. Dezember 2027 waren (bspw. Planungsverband Leipzig-Westsachsen), diese Ziele nun wieder nach unten gesteckt werden. Damit könnten zum einen in aktuellen Planungsverfahren bislang vorgesehene Windenergiegebiete wieder entfallen. Zum anderen dürfte in diesem Falle eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sein. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, welche Auswirkungen sich daraus auf Vorschriften über Vorwirkungen von Planentwürfen, wie § 245e Abs. 4 BauGB oder auch § 6 WindBG, ergeben. Hier müsste dann die konkrete jeweilige Fallkonstellation genauer geprüft werden.

Das hier in Rede stehende Gesetzesvorhaben wurde am 10.09.2025 als Teil eines Gesetzespakets beschlossen. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.