13.02.2019

Neue Kompensationsverordnung in Hessen – Entscheidungsfrist beachten!

In Hessen ist am 27.10.2018 die neue Kompensationsverordnung (Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen des Landes Hessen)  in Kraft getreten und fordert Vorhabenträger laufender Genehmigungsverfahren in Hessen noch bis Ende April zum Handeln auf.

Übergangsvorschrift zur Anwendung der alten Kompensationsverordnung

Die Übergangsvorschrift nach § 8 Abs. 1 der neuen Kompensationsverordnung in Hessen sieht vor, dass sich die Vorhabenträger eines noch laufenden Genehmigungsverfahrens für die Anwendung der alten Kompensationsverordnung aus dem Jahr 2005 entscheiden können. In einem solchen Fall würde das laufende Genehmigungsverfahren nach der alten Kompensationsverordnung aus dem Jahr 2005 zu Ende geführt werden. Hierfür bedarf es allerdings einer schriftlichen Mitteilung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Kompensationsverordnung.

Die Entscheidung für die Anwendung der alten Kompensationsverordnung sollte innerhalb der von Gesetgeber gesetzten Frist in textform erfolgen. Anderenfalls ist die neue Verordnung auch für bereits laufende Genehmigungsverfahren einschlägig. Dies bedeutet im Zweifel eine notwendige Überarbeitung der Genehmigungsunterlagen und somit mehr Zeit und Aufwand.

Wann sollte gehandelt werden?

Bei noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren sollte gerade im Hinblick auf die bereits erstellten naturschutzfachlichen Gutachten die Übergangsvorschrift beachtet werden.  Es empfiehlt sich in diesen Fällen die Entscheidung für die alte Kompensationsverordnung bis April an die zuständige Behörde mitzuteilen.

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