Neues Urteil zur Verjährung von Mangelansprüchen bei Aufdach-PVA
Das OLG Brandenburg führt in seinem gut begründeten Beschluss vom 10.07.2025 – 10 U 27/25 nochmals die Kriterien an, die dafür entscheidend sind, welche Verjährungsfrist beim Erwerb von Aufdach-Photovoltaikanlagen (Aufdach-PVA) gilt. Demnach sollten Erwerber von vorgefertigten Standardkomponenten mit Einbau ohne individuelle Anpassung und Konstruktion grundsätzlich von der kaufrechtlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ausgehen.
Im Einzelnen:
Sachverhalt
Streitgegenständlich war ein im April 2020 geschlossener Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Aufdach-PVA mit Batterieheimspeicher und integriertem Wechselrichter auf dem bzw. im Eigenheim des Klägers. Lieferung und Einbau durch die Beklagte erfolgten im Mai 2020.
Im Jahr 2022 sowie im Sommer 2023 reduzierte die Herstellerin des Batteriespeichers aufgrund von Kurzschlussgefahr bei einigen ihrer Modelle vorübergehend vorsorglich mittels Fernsteuerung die Leistung. Der Kläger zeigte dies der Beklagten im April 2023 als Mangel an und setzte ihr mit einem weiteren Schreiben im Juli 2023 eine Frist zur Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit des Speichers. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück.
Entscheidungsgründe des OLG Brandenburg
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, kein Werkvertrag
Schon die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt (Oder)) hatte in ihrer Ausgangsentscheidung festgestellt, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien nicht um einen Werkvertrag handle. Es ließ aber die Entscheidung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder einem Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB offen.
Das OLG Brandenburg entschied nunmehr, dass es sich aus seiner Sicht um einen Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB mit Montageverpflichtung handelt.
Es stellt dabei, wenn sich ein Unternehmer verpflichtet, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, darauf ab, welche der beiden Leistungen (Kauf oder Montage) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Schwerpunkt bildet. „Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.“
Da es sich bei der betreffenden PVA nebst Batterieheimspeicher um vorgefertigte Standardkomponenten handelte, trete „die von der Beklagten geschuldete Montage der Photovoltaikanlage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurück. Zudem waren weder umfangreichen Planungen noch komplexe Installationen erforderlich.“ Auf das Rechtsverhältnis der Parteien seien folglich die kaufvertraglichen Regelungen anzuwenden, nicht Werkvertragsrecht.
Rechtsfolge: Kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren
Demnach stand dem Klageanspruch die Einrede der Verjährung entgegen.
Das Gericht nahm dabei die bei Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen geltende Standard-Verjährung von 2 Jahren an, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Entgegen der Auffassung des Klägers kam bei der vorliegenden PVA auch nicht die Sonderregelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB zur Anwendung, wonach auch im Kaufrecht eine 5-jährige Verjährungsfrist gilt „bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.“ Das Gericht griff hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet wurde, unter Verweis auf die Gesetzesbegründung auf die zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurück. Bei technischen Anlagen sei demnach relevant, dass diese nicht bloß in dem Gebäude untergebracht werden, sondern der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dienen (vgl. BGH Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13).
Das Gericht zog vorliegend bereits in Zweifel, dass ein Batteriespeicher, der im Gebäude lediglich untergebracht wird und für die Nutzbarkeit des Gebäudes als solches nicht relevant ist, überhaupt für das Gebäude i. S. v. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verwendet worden ist. Jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, wonach die 5-jährige Verjährungsfrist nur dann eingreift, wenn die Sache die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die Leistungsfähigkeit des Batteriespeichers als solchem führe nämlich nicht zu einem Mangel des Gebäudes, in dem er aufgestellt ist.
Im Ergebnis war damit die einschlägige 2-jährige Verjährungsfrist, die vorliegend im Mai 2020 zu laufen begann, bei Klageerhebung abgelaufen.
Keine Hemmung der Verjährung
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass sich der Lauf der Verjährungsfrist hier auch nicht durch zwischenzeitliche Hemmung verlängert hat. Die Beklagte habe auf die Mangelanzeige hin weder den Anspruch anerkannt noch ernsthafte Verhandlungen mit dem Kläger geführt.
Andere Entscheidungen zur Thematik
Der Beschluss reiht sich in eine lange Reihe von Entscheidungen zur Verjährungsfrist bezüglich Aufdach-PVA ein.
Während der BGH mit Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 die 2-jährige Verjährung annahm, da es sich um einen Kaufvertrag ohne Verwendung „für ein Bauwerk“ im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB handelt, entschied er sich in folgendem Fall für eine 5-jährige Gewährleistungsfrist nach Werkvertragsrecht:
In dem vom OLG München vom 10.12.2013 – 9 U 543/12 Bau, bestätigt durch BGH vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, entschiedenen Sachverhalt sollte die Beklagte „nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funktionsfähig auf und in der Tennishalle der Klägerin einbauen. Ähnlich den Leistungen bei der Elektro- oder Sanitärinstallation steht nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund, sondern die Fachkunde erfordernde Beratung und Montage.“ Zudem wurden für die Solarmodule „auf dem Dach [einer Tennishalle] eine Unterkonstruktion errichtet und mit dem Gebäude fest verbunden; die Solarmodule wurden aufwändig verkabelt und mit Wechselrichtern verbunden; hierfür wurden Kabelkanäle ins Innere des Gebäudes gelegt, wo die Beklagte die Wechselrichter installiert hatte; ebenfalls im Inneren des Gebäudes errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die wiederum mit den Wechselrichtern und den Solarmodulen verkabelt und programmiert wurde; von den Wechselrichtern wurden Stromleitungen zu einem außerhalb des Gebäudes befindlichen Zählerverteilungskasten verlegt; hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig.“
Schlussfolgerungen aus dem Beschluss
Bei Verträgen über die Lieferung und den Einbau von Aufdach-PVA bleibt es dabei, dass bei Gewährleistungsansprüchen im ersten Schritt immer zu prüfen ist, wo im Vertrag der Schwerpunkt der Leistung liegt. Überwiegt die Lieferung, richtet sich die Verjährung nach dem Kaufrecht (2 Jahre). Überwiegen individuelle Planung und Montage (wie im Falle von eigens konstruierten Dachaufbauten oder ggf. auch individueller Anpassung), kann sich die Verjährung nach dem Werkvertragsrecht richten (5 Jahre).
Gerade Erwerber standardisierter Aufdach-PVA sollten sich daher im Mangelfall nicht auf die lange Verjährung verlassen und schnell handeln, und zwar richtig. Nicht ohne Grund erinnert das OLG in dem Beschluss daran, dass die Mangelanzeige als solche grundsätzlich die Verjährung weder unterbricht noch hemmt.