Novelle des UmwRG
Das Kabinett hat kürzlich den Entwurf der Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Damit soll das UmwRG an die Entwicklung der Rechtslage in den letzten Jahren auf europäischer und nationaler Ebene angepasst werden.
Erweiterung der Anfechtungsberechtigung im UmwRG
Deshalb ist angedacht, die Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltvereinigungen zu erleichtern. Bislang können nur Umweltvereinigungen, die „jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht“, die Klagemöglichkeiten des UmwRG erhalten. Diese „Binnendemokratie-Klausel“ soll gestrichen und damit insbesondere auch Stiftungen ein Klagerecht ermöglicht werden. Denn eine Einschränkung der Anfechtungsberechtigung auf mitgliedschaftlich konzipierte Vereinigungen sieht die Aarhus-Konvention nicht vor. Dafür soll aber künftig der Anerkennungsbescheid zeitlich befristet werden.
Zugleich soll der Katalog der potenziellen Klagegegenstände überarbeitet werden. Dabei berücksichtigt der aktuelle Kabinettsentwurf insbesondere die Einführung des § 6b WindBG. Auch gegen Windenergievorhaben innerhalb von Windenergiegebieten soll weiterhin eine Klagemöglichkeit bestehen, wenn nach § 6b Abs. 6 S. 1 und 2 WindBG eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Da das BVerwG 2023 entschieden hatte, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Plänen und Programmen klagen können, wenn der Plan oder das Programm keiner Pflicht zur SUP unterliegt, soll diese bislang im UmwRG vorgesehene Einschränkung daher ersatzlos entfallen.
Beschleunigung durch Begründungs- und Erwiderungsfristen im UmwRG
Daneben soll es künftig in allen Verfahrensarten eine gerichtlich gesetzte Klageerwiderungsfrist geben. Wenngleich für alle Beteiligten konzipiert, ist diese Neuerung an die Verwaltung adressiert. Denn die Frist soll „vor allem darauf hinwirken, dass die Behörden der Erstellung der Klageerwiderung in ihrer internen Arbeitsorganisation die nötige Priorität einräumen“. Diese Fristsetzung soll aber im Ermessen des Gerichts liegen, denn nicht in allen Fällen sei sie erforderlich.
Zudem soll nun eine gesetzliche Begründungsfrist für Normenkontrollanträge eingeführt werden. Zwar gibt es bereits in § 6 UmwRG einen solche Begründungsfrist, nur ist diese auf Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht anzuwenden. Davon erhofft man sich „einen Beitrag zur Beschleunigung von Normenkontrollverfahren und somit zur beschleunigten Realisierung von Infrastrukturprojekten. Für den Rechtsanwender nicht unwichtig: der Prüfmaßstab und die Funktion der abstrakten Normenkontrolle als objektives Beanstandungsverfahren soll erhalten bleiben.
Grenzen der Amtsermittlung durch das Gericht
Das soll durch eine Klarstellung der Amtsermittlungspflichten der Gerichte flankiert werden. Der Entwurf greift dabei allerdings nur die ohnehin schon ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes auf. Nach dem neuen § 7a UmwRG-E erforscht das Gericht aber nun ausdrücklich „den Sachverhalt von Amts wegen nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist.“ Das soll einen „Beitrag zur Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte“ leisten. Für eine konsequente Verfahrensbeschleunigung könnte es aber hilfreicher sein, eine gesetzliche oder gerichtlich gesetzte Frist für die Übersendung der Verwaltungsakten durch die beklagten Behörden vorzusehen.
Wenn es nach dem Kabinett geht, treten die Neuerungen am 01.01.2027 in Kraft. Aber das Gesetzgebungsverfahren hat gerade erst begonnen.