26.09.2022

OVG Bautzen macht die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage möglich

Nun hatte das OVG Bautzen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer einem Windenergievorhaben entgegenstehenden Veränderungssperre (wir berichteten dazu s.u.) im sogenannten Normenkontrollverfahren zu prüfen. Diese zur Sicherung der Planung eines Friedwaldes erlassene Veränderungssperre wurde durch das OVG Bautzen im Ergebnis für unwirksam erklärt. Bereits in der mündlichen Verhandlung war sehr deutlich, dass die Veränderungssperre sowie der ihr zu Grunde liegende Aufstellungsbeschluss an mehreren formellen Mängeln leiden.

Auch materielle Voraussetzungen für eine solche Veränderungssperre wurden in der mündlichen Verhandlung ausgiebig diskutiert. Insbesondere die Sicherungsfähigkeit der dortigen Friedwaldplanung ist sehr fraglich. Dabei sind sowohl die Erforderlichkeit der Planung (dem Grunde und dem Umfang nach) als auch deren Realisierbarkeit (Verfügbarkeit der Planungsfläche) sehr bedenklich. Ob der Senat im Rahmen der Entscheidungsgründe sich auch dazu äußert, bleibt noch abzuwarten. Unabhängig davon steht diese Veränderungssperre der Genehmigung und der Errichtung der bereits beantragten Windenergieanlage nicht mehr entgegen.

Festzuhalten bleibt, dass die Gerichte bei der Windenergienutzung entgegenstehenden Planungen genauer hinschauen, daher lohnt es sich, diese Planungen nicht einfach hinzunehmen.

Meldung vom 16.12.2021

Licht und Schatten beim OVG Bautzen

Wenn das OVG Bautzen noch vor wenigen Wochen mit seinem Beschluss vom 10.11.2021 (darüber haben wir berichtet) eine rechtlich sauber hergeleitete Entscheidung getroffen hat und zum Ergebnis kam, dass die Veränderungssperre einer sächsischen Gemeinde rechtswidrig ist, dann trifft dies auf seine neue Entscheidung nicht zu. Im Einzelnen:

Sachverhalt

Eine andere sächsische Gemeinde hat für eine Außenbereichsfläche die Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Friedwald beschlossen. Auf dieser Fläche war bereits zuvor ein Windenergievorhaben beantragt. Gleichzeitig sicherte sie diese Planung mit einer Veränderungssperre ab. Aufgrund der Veränderungssperre konnte die beantragte Genehmigung für das Windenergievorhaben nicht erteilt werden.

Kritik an der Planung der Gemeinde

Im Rahmen des Eilverfahrens beim OVG Bautzen wurde umfassend Kritik an der Planung der Gemeinde geäußert. Besonders folgende Punkte deuten auf eine reine Verhinderungsplanung oder zumindest auf eine im Ergebnis funktionslose Planung hin: Hier wurden umfangreiche landwirtschaftliche Flächen für einen FriedWALD in die Planung einbezogen. Diese Flächen werden insbesondere gegen den Willen des Eigentümers überplant. Zudem ist nach dem Planungswillen der Gemiende ausschließlich die Form einer Urnenbestattung vorgesehen. In Sachsen existiert indes keine Rechtsgrundlage für die Anlage von Bestattungsstätten die nur diese Bestattungsform zulassen. Auch die Lage der Planungsfläche der Gemeinde in der Nähe einer Autobahn und eines Sportplatzes erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Friedhöfe sollen danach in ruhiger Lage, insbesondere bspw. nicht in unmittelbarer Nähe von verkehrsreichen Straßen oder Sportstätten angelegt werden.

Einschätzung des OVG Bautzen

Das OVG Bautzen setzt sich in seinem Beschluss vom 08.12.2021 (1 B 316/21) mit diesen und auch weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Planung der Gemeinde vorgebrachten Argumenten zwar vordergründig auseinander. Seine Entscheidungsgründe lassen jedoch eine rechtliche Würdigung und Plausibilitätserwägungen im Hinblick auf die vorgebrachten Argumente gänzlich vermissen:

So stellt das OVG fest, dass die landwirtschaftlichen Flächen für den Friedwald aufgeforstet werden können. Mit der Frage, ob eine solche Aufforstung überhaupt rechtlich möglich ist, setzt sich das OVG nicht auseinander. Weiter geht das OVG davon aus, dass im Wald auch eine Sargbestattung möglich wäre. Dies stellt das OVG ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes in den Raum. Dabei stellt sich bereits die Frage, was sich das OVG Bautzen überhaupt unter einem Friedwald vorstellt. Nach seiner Vorstellung soll schließlich eine Sargbestattung inmitten einer landwirtschaftlichen Fläche bzw. in einem Wald möglich sein.

Das OVG Bautzen nimmt außerdem an, dass die betroffenen Grundstückseigentümer ihre Meinung nach näherer Kenntnis der konkreten Planungen ändern werden. Zur Lage der Planungsfläche in der Nähe der Autobahn und eines Sportplatzes erklärt das OVG, dass sich bei vorliegenden Entfernungen von 200m und 400m die „unmittelbare Nähe“ nicht erschließe. Was mit „unmittelbarer Nähe“ das Sächsische Bestattungsgesetzt meint, legt das OVG nicht aus. Die Frage, ob bei einer Bestattungsanlage inmitten einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche mit angrenzender Autobahn und anderen schallintensiven Betrieben, die gesetzlich geforderte ruhige Lage erfüllt sein kann, stellt sich das Gericht gar nicht.

Fazit

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Entscheidung des OVG Bautzen aufgrund sehr sparsamer rechtlicher Würdigung und insbesondere komplett fehlender Plausibilitätserwägungen nicht nachvollziehbar ist. Diese Entscheidung erging jedoch im Eilverfahren und damit im Ergebnis einer nur summarischen Prüfung. Ob das OVG auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, welches eine detaillierte rechtliche Auseinandersetzung mit der Veränderungssperre voraussetzt, zum selben Ergebnis kommt, bleibt daher abzuwarten.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap