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News
06.09.2024

OVG Koblenz – § 2 EEG ermöglicht „Solarzaun“

Es hat sich zum wiederholten Male gezeigt, § 2 EEG ist ein wirksames rechtliches Instrument, die Eneuerbaren Energien zu fördern. Diesmal profitierte ein „Solarzaun“ um ein denkmalgeschütztes Wohnhaus vom dort geregelten Gewichtungsvorrang für die erneuerbaren Energien. Das OVG Koblenz konnte in einem aktuellen Urteil nicht erkennen, dass Belange des Denkmalschutzes der Errichtung eines solchen „Solarzauns“ entgegenstehen und verpflichtete die Genehmigungsbehörde, die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen.

Solarzaun wichtiger als historische Komponente

Das Gericht folgert unmittelbar aus der gesetzlichen Wertung des § 2 EEG, das öffentliche Interesse am Solarzaun sei hier „von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint.“ Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, ließen sich nicht im dortigen Fall insbesondere aus einer besonders hohen Schutzbedürftigkeit des Denkmals herleiten. Der streitgegenständlich villenähnliche Putzbau diente zwar einst als Quartier französischer Offiziere. Aber diese historischen Komponente reichte dem OVG Koblenz nicht, damit „die in § 2 Satz 2 EEG getroffene Abwägungsentscheidung zu Gunsten der erneuerbaren Energien ausnahmsweise keine Beachtung finden würde.“ Zudem beeinträchtige der Solarzaun zwar das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes. Hierbei handele es sich jedoch um einen „mit der Errichtung solcher Anlagen typischerweise verbundenen Eingriff, der den Vorrang des § 2 EEG nicht entfallen lässt.“

§ 2 EEG – Es kommt auf jeden Standort an

In erfreulicher Deutlichkeit stellt das Gericht klar: „Angesichts des im EEG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien kommt es auf jeden einzelnen zulässigen Standort für eine solche Anlage an.“ Für eine Alternativenprüfung, also für das von den Denkmalbehörden gerne genutzte Argument, eine Solaranlage müsse doch nicht ausgerechntet in der Nähe eines Denkmals errichtet werden, bestünde insoweit kein Raum. Jede einzelne Anlage an jedem einzelnen Standort ist, so das Gericht, „überragend wichtig und kann sich entsprechend § 2 Satz 2 EEG daher in der Einzelfallschutzgüterabwägung jedenfalls gegen ein nur niedrigschwellig betroffenes Denkmal und den Schutz seines Erscheinungsbildes durchsetzen.“

Diese konsequente Anwendung von § 2 EEG durch die Rechtsprechung darf Eigentümer dazu ermutigen, sich nicht von der Denkmaleigenschaft des eigenen Wohnhauses abschrecken zu lassen und innovative Stromerzeugungsanlagen wie einen Solarzaun in Erwägung zu ziehen. Und genauso dürfte § 2 EEG die natürlich deutlich leistungsstärkeren PV-Freiflächenanlagen oder sonstige Anlagen zur Erzeugung erneuerbare Energien in der Umgebung von Denkmälern befördern.