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News
25.01.2021

Planungssicherstellungsgesetz – Verlängerung bis 31.12.2022

Am 20.01.2021 beschloss das Kabinett, das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Das Gesetz soll damit auch in den kommenden zwei Jahren Sicherheit und Klarheit für die Planung von Vorhaben bieten.

Hintergrund für das Planungssicherstellungsgesetz

Zur Erinnerung: Am 29.05.2020 trat das Planungssicherstellungsgesetz in Kraft – wir berichteten hier. Es war eine Reaktion auf das Verbot größerer Menschenansammlungen und die pandemiebedingte Schließung öffentlicher Einrichtungen. Entsprechend ermöglicht das Gesetz in Verwaltungsverfahren, in denen die physische Anwesenheit vieler Personen vorgesehen ist, das Ausweichen auf digitale Alternativen.

Das Gesetz gilt nach § 1 Nr. 1, 2 und 4 PlanSiG auch für Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Baugesetzbuch (BauGB). Es ist daher für Projektierer von Erneuerbaren Energien von unmittelbarer Bedeutung.

Die „digitale Auslegung“ im Plansicherstellungsgesetz

Nach § 3 PlanSiG kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Darauf ist zuvor in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Vorhabenträger kann – etwa zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen – der Auslegung widersprechen. In diesem Fall wird das Verfahren bis zu einer Auslegung ausgesetzt. Bislang ist die digitale Auslegung beschränkt auf Verfahren, deren öffentliche Bekanntmachungsfrist vor dem 31.03.2021 endet. Diese Einschränkung dürfte jedoch durch die Verlängerung obsolet sein.

Neben der digitalen Auslegung soll auch die angeordnete „analoge“ Auslegung stattfinden. Unterbleibt eine zusätzliche Auslegung, muss die Behörde alternative, „barrierefreie“ Zugangsmöglichkeiten schaffen für Menschen ohne Internetzugang. Beispielhaft führt das Gesetz „Lesegeräte“ oder die Versendung der Unterlagen nach Hause auf. Damit soll den Anforderungen des Verfassungs- und EU-Rechts sowie der Aarhus-Konvention genügt werden. Denn danach ist der gesamten Bevölkerung der Zugang zu Beteiligungsverfahren zu ermöglichen. Ob „Lesegeräte“ diese Anforderungen erfüllen und auf welche Weise konkret die digitale Auslegung ergänzt werden kann und muss, wird in den nächsten zwei Jahren erprobt werden.

 „Online-Konsulting“ statt Erörterungstermin

Überdies können gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG sog. „Online-Konsultationen“ die obligatorischen Erörterungstermine ersetzen.  Dafür werden den Berechtigten, also all jenen, die zuvor Einwendungen erhoben haben, die „zu behandelnden Informationen“ übermittelt. Laut Gesetzesbegründung sind unter diesem weiten Begriff z.B. die erhobenen Einwendungen sowie möglicherweise Stellungnahmen des Vorhabenträgers zu fassen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Informationen tatsächlich nur den Berechtigten zugehen. Die Berechtigten können innerhalb einer angemessenen Frist erneut schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. Mit Zustimmung aller Berechtigten ist statt einer Online-Konsultation auch eine Telefon- oder Videokonferenz möglich.

Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Planungssicherstellungsgesetz – ein Modell für die Zukunft?

Es ist zu begrüßen, dass das Kabinett mit der Verlängerung der Geltungsdauer für das Planungssicherstellungsgesetz auf die Fortdauer der Pandemie reagiert. So gewährt es Planungssicherheit und ermöglicht ein Voranschreiten von laufenden und künftigen Genehmigungsverfahren.

Gleichwohl wirft das Planungssicherstellungsgesetz weiterhin viele Fragen auf. So bleibt ungeklärt, wie genau eine kontaktfreie und analoge, eine „barrierefreie“ Auslegung funktioniert. Auch der genaue Ablauf des „digitalen Erörterungstermins“ ist keinesfalls klar. Überdies ist fraglich, ob aufeinanderfolgende Stellungnahmen, wie es das „Online-Konsulting“ vorsieht, die unter Anwesenden vorgesehene, dialogische „Erörterung“ ersetzen können. Auch insoweit sind die hohen Anforderungen des Völker- und Europarechts zu beachten.

Nach eigenen Angaben wird das BMU auf Grundlage der kommenden zwei Jahre erwägen, ob eine dauerhafte Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens nach dem Modell des PlanSiG erfolgen kann. Mit Blick auf die vielen Fragezeichen bleibt abzuwarten, ob diese Erwägung Unterstützung verdient.