Am 14.05.2020 hat der Deutsche Bundestag nach dritter Lesung das Planungssicherstellungsgesetz sowie eine Änderung des EEG beschlossen. Auch der Bundesrat erteilte in seiner Plenarsitzung am 15.05.2020, in deren Tagesordnung beide Gesetze kurzfristig aufgenommen worden waren, seine Zustimmung zum Planungssicherstellungsgesetz. Mit Blick auf die EEG-Novelle verzichtete die Länderkammer auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses. Beide Gesetze hatten durch die Ausschüsse noch in geringem Umfang Änderungen erfahren (siehe hier und hier).
Widerspruchsrecht bei digitaler Öffentlichkeitsbeteiligung
So sollen die Antragsteller ein Widerspruchsrecht für die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet sowie für die Online-Konsultation bekommen sollen, wenn sie die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befürchten. Den Antragstellern wird daher ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, ob sie die Möglichkeit des Gesetzes nutzen oder in Abwägung ihrer Interessen an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hiervon Abstand nehmen wollen. Im letzteren Fall müssen die Antragsteller sich aber der Konsequenz bewusst sein, dass die Behörde dann das Genehmigungsverfahren bis zur Auslegung in den Amtsräumen aussetzen muss.
Flexprämie bis 31.07.2020 verlängert
Gute Nachricht für Betreiber von Biogasanlagen: In den Ausschussberatungen schaffte es zusätzlich eine Fristverlängerung für den Auslauf der Flexibilitätsprämie in das Gesetz. Bislang sieht Ziff. 1 Nr. 5 der Anlage 1 zum EEG einen Wegfall der Prämie ab dem 16. Kalendermonat, der auf das Erreichen des sog. Flexdeckels von 1.000 MW zusätzlich installierter Leistung folgt, vor. Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur war der Flexdeckel im Juli 2019 ausgeschöpft (siehe hier). Nach derzeitiger Rechtslage bekämen damit Biogasanlagen keine Flexibilitätsprämie mehr, wenn sie ihre Anlage nach dem 30.11.2020 flexibilisieren.
Durch die nunmehr beschlossene Neuregelung wird die Frist auf 24 Monate verlängert. Damit haben Betreiber bestehender Biogasanlagen noch bis zum 31.07.2021 Zeit, ihre Anlage zu flexibilisieren und dafür den Bonusanspruch zu erhalten.
Weiter auf der „langen Bank“ – Abschaffung des 52-GW-Deckels
Erneut nicht in das Gesetz schaffte es dagegen die Streichung des 52-GW-Deckels für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen. Ein entsprechender Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (siehe hier) wurde abgelehnt.
Meldung vom 30.04.2020
Die Covid-19-Pandemie zwingt die Ministerien aktuell dazu, in kürzester Zeit einschneidende, gerade für die Erneuerbaren Energien äußerst relevante Gesetzesänderungen zu initiieren. Geplant sind die Ermöglichung einer digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie verschiedene Änderungen im EEG. Hierzu legten Bundesinnen- bzw. Bundeswirtschaftsministerium in den letzten Tagen entsprechende Gesetzesentwürfe vor.
Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Bundeskabinett hat hieraufhin gestern den Entwurf eines „Planungssicherstellungsgesetz“ beschlossen. Damit sollen derzeit praktisch nicht machbare Öffentlichkeitsbeteiligungen, wie sie in diversen Genehmigungsverfahren oder Planungsverfahren zwingend sind, wieder möglich werden. Bislang müssen in Regionalplan- oder Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren oder in förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren z.B. die auszulegenden Unterlagen oder die jeweiligen Entscheidungen für die Öffentlichkeit in Papierform zugänglich sein. Lediglich ergänzend schreibt das Gesetz eine Veröffentlichung im Internet vor. Erörterungstermine erfordern die physische Anwesenheit der Öffentlichkeit. All dies ist aufgrund der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen natürlich nicht machbar (wir berichteten hier). Somit würden, wie das Bundesinnenministerium erkennt, eine „Vielzahl wichtiger Vorhaben ins Stocken geraten oder gar scheitern„, gerade im Bereich des Klimaschutzes (siehe hier).
Diesen Missstand will der Gesetzesentwurf nun beheben. Bekanntmachungen und Auslegungen sollen jetzt primär digital erfolgen. Als „zusätzliches Informationsangebot“ soll aber die Papierauslegung daneben weiter durchgeführt werden, zumindest soweit „nach den Umständen möglich“. Unterbleibt eine Auslegung, soll die Behörde „andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten“ schaffen. Der Gesetzesentwurf nennt „öffentlich zugängliche Lesegeräte“ und verlangt in begründeten Fällen sogar eine Versendung der Unterlagen oder der Entscheidung! Etwaige Erörterungstermine sollen indes durch eine „Online-Konsultation“ ersetzt werden können, wenn diese bis zum 31.03.2021 „nur unter unzumutbaren Bedingungen“ durchgeführt werden könnten.
Diese weitreichenden Gesetzesänderungen sollen für bereits laufende Verfahren gelten, der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine Befristung bis 31.03.2021 vor.
Mini-EEG-Novelle – eher ein Reförmchen
Auch einer der Covid-19-Pandemie geschuldeten Mini-Novelle des EEG hat das Kabinett gestern den Weg geebnet. Beschlossen wurde eine Formulierungshilfe zur Änderung des EEG 2017 und weiterer energierechtlicher Vorschriften, die eine kurzfristige Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen ermöglichen soll. Nach den Plänen der Regierung sollen die darin vorgesehenen Gesetzesänderungen noch im 2. Quartal 2020 in Kraft treten.
Die besondere Eilbedürftigkeit rührt daher, dass das ursprünglich im EEG enthaltene Privileg der Bürgerenergiegesellschaften, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilzunehmen, nur noch bis zum 01.06.2020 ausgesetzt ist. Bereits mit dem Kohleausstiegsgesetz sollte das Privileg dauerhaft gestrichen werden (wir berichteten hier). Dazu kam es allerdings nicht. Ohne kurzfristige gesetzliche Änderung könnten sich Bürgerenergiegesellschaften somit zum Gebotstermin 1. Juli 2020 wieder ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung beteiligen. Der Formulierungsvorschlag greift nun die dauerhafte Streichung des Privilegs erneut auf.
Zweites Kernstück der Formulierungshilfe sind tatsächlich die Herausforderungen der Covid-19-Pandemie für die gesamte Erneuerbaren-Branche. Infolge von Lieferengpässen und Störungen im Betriebsablauf droht sich die Inbetriebnahme zahlreicher Windenergieanlagen und Solaranlagen zu verzögern. Kann dadurch die Realisierungsfrist von im Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Anlagen nicht eingehalten werden, drohen Pönalen und im schlimmsten Fall eine Entwertung des Zuschlags. Zuletzt hatte die Bundesnetzagentur angekündigt, laufende Realisierungsfristen auf Antrag unbürokratisch zu verlängern (wir berichteten hier). Die Formulierungshilfe sieht diesbezüglich eine feste Fristverlängerung für vor dem 01.03.2020 erteilte Zuschläge um sechs Kalendermonate vor. Die Verlängerung soll pauschal sowohl für die Realisierungsfristen als auch für eventuell drohende Pönalen gelten.
Ebenfalls um sechs Monate verlängert werden soll zudem die Übergangsregelung in § 118 Abs. 25 EnWG. Stromerzeugungsanlagen, die bereits vor dem 27.04.2019 genehmigt waren, können dann noch bis zum 31.12.2020 nach den alten Netzanschlussregeln in Betrieb genommen werden.
Keine Abschaffung des Solardeckels
Bedauerlicherweise nutzt die Regierung die angeschobenen EEG-Änderungen nicht dazu, auch den 52-Gigawatt-Deckel für die Förderung von Solaranlagen bis 750 kW abzuschaffen. Hier besteht weiterhin eine große Verunsicherung in der Branche. Nach Einschätzung von Experten könnte der Deckel bereits im Sommer erreicht sein. Neue Solaranlagen bis 750 kW würden dann keine gesetzliche Förderung mehr erhalten.