Mit Urteil vom 28.05.2020 (Az.: C 727/17) befasste sich der EuGH mit dem polnischen 10H-Abstand für Windenergieanlagen. Dieser sei nur solange europarechtskonform, wie die verbindlich festgelegten Ziele zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien dennoch erreichbar bleiben.
Zum 10H-Abstand Polens
Der Art. 4 des Gesetzes über die Investition in Windkraftanlagen regelt, dass eine Windenergieanlage in Polen einen Mindestabstand vom Zehnfachen seiner Höhe bis zur nächsten Wohnbebauung einhalten muss. Nur dann kann sie baurechtlich zulässig zu sein.
Grund für die Vorabentscheidung über diese Norm waren die Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 sowie Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/28. Danach verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, den Anteil der aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie bis 2025 zu steigern. So soll Deutschland beispielsweise diesen Anteil auf 18 Prozent des jährlichen Bruttoenergieverbrauchs erhöhen.
Die 10H-Regelung hatte zu einem erheblichen Abfall der polnischen Windenergieerzeugung geführt. Daher war zu klären, ob diese Reglung dem in der Richtlinie festgelegten Ziel widerspricht.
In seiner Entscheidung stellte der EuGH fest, dass der 10H-Abstand nur dann erforderlich und verhältnismäßig ist, wenn das verbindliche Nationalziel trotz dieser noch erreicht werden kann. Zwar stehe den Mitgliedsstaaten ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Zielerreichung zu. Jedoch muss eine Verringerung der aus Wind gewonnenen Energie im Umkehrschluss gleichzeitig bedeuten, dass andere erneuerbare Energiequellen entsprechend mehr gefördert werden.
Bedeutung für Bayern
An dieser Rechtsprechung muss sich auch der nach Art. 82 Abs. 1 BayBO mit der polnischen Regelung weitestgehend inhaltsgleiche 10H-Abstand Bayerns messen lassen.
Fest steht, dass seit deren Einführung die Errichtung von Windenergieanlagen in Bayern signifikant zurückgegangen ist. Vor Einführung der 10H-Abstandes gab es im Jahr 2013 noch über 400 Genehmigungsanträge für WEA. 2019 betrug die Anzahl der Genehmigungsanträge hingegen weniger als zehn (lesen Sie hier).
Auf eine schriftliche Anfrage hin erklärte das Bayerische Energieministerium, dass bis Ende 2025 208 Windenergieanlagen aus der EEG-Förderung herausfallen. Dass diese Anlagen sodann stillgelegt und eben nicht repowered werden (können), scheint mit Blick auf die bayerische Verhinderungsregelung als sehr wahrscheinlich.
Wie Bayern angesichts dieser Zahlen seinen Teil zur Erreichung der 18 Prozent erneuerbaren Energiequellen beitragen will, bleibt ein Geheminis. Umso wichtiger ist, dass der in der Länderöffnungskalusel vorgesehene Sonderweg Bayerns (wir berichteten hier) beendet wird.