Da ist er – der Privilegierungstatbestand für den BESS
Die flächenhafte Umsetzung von Batteriespeichern (BESS) hinkte zuletzt den Erwartungen hinterher. Einer der Hauptgründe dafür war, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht abschließend geklärt war. Für bestimmte Vorhaben wurde der § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB angewendet, in anderen Fällen wurden die Speicher in der Nähe von WEA als mitgezogen privilegierte Nebenanlagen umgesetzt oder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde durch die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB erreicht. Insbesondere die zuletzt aufgezeigte Variante hat den Ausbau ausgebremst, weil es zwingenderweise eines Mitwirkungsaktes der Gemeinde bedurfte und zusätzliche Kosten verursacht hat, die in aller Regel über einen städtebaulichen Vertrag auf den Vorhabenträger abgewälzt wurden.
Privilegierungstatbestand, § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 21/2793 wurde nunmehr ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand in das BauGB aufgenommen. Nach dieser Regelung sind zukünftig bauliche Anlagen, die der Speicherung elektrischer Energie in einer Energiespeicheranlage dienen, mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MW im Außenbereich zulässig.
Ausblick
Mit dem nunmehr gefassten Privilegierungstatbestand hat der Gesetzgeber in aller erster Linie Klarheit geschaffen und die fortwährenden Diskussionen, wonach der BESS zulässig ist, beendet. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass durch das lösen des Bremsklotzes die Ausbauzahlen der Batteriespeicher (BESS) rasant ansteigen, denn sie sind ein elementarer Bestandteil zum gelingen der Energiewende.