20.03.2019

Regionalpläne Ostthüringen und Südwestthüringen – Beteiligung läuft!

Regionalpläne Südwestthüringen und Ostthüringen liegen entsprechend den Beschlüssen der Regionalen Planungsgemeinschaften vom 27. und 30.11.2018  im Entwurf öffentlich aus. Im Entwurf des Regionalplans Ostthüringen ist der 2. Entwurf des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie integriert. Auch der Regionalplanentwurf Südwestthüringen enthält als Ziel 3-4 die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung.

Planunterlagen zum jeweiligen Entwurf einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht und weiteren nach Einschätzung der Planungsgemeinschaft zweckdienlichen Unterlagen können nun eingesehen werden. Die öffentliche Auslegung wurde durch die Planungsgemenschaft Ostthüringen für den Zeitraum vom 04.03.2019 bis einschließlich 10.05.2019 bekanntgemacht. Die Planungsgemeinschaft Südwestthüringen führt die Auslegung im Zeitraum vom 11.03.2019 bis einschließlich 15.05.2019 durch. Die Einsichtnahme in die Planungsunterlagen ist laut Bekanntmachungen sowohl in der Regionalen Planungsstelle Ostthüringen selbst als auch in Landratsämtern und bei Stadt- und Gemeindeverwaltungen (siehe Bekanntmachung für RP Ostthüringen und RP Südwestthüringen) durch jedermann während der jeweiligen Öffnungszeiten möglich. Diese Unterlagen sind während der Auslegungsfrist auch auf der Internetseite der Planungsgemeinschaft (RP Ostthüringen und RP Südwestthüringen) abrufbar.

Nun haben die Betroffenen die Möglichkeit zu Stellungnahmen zu Entwürfen der Regionalpläne Ostthüringen und Südwestthüringen innerhalb der Auslegungsfrist. Diese müssen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie

Die im Regionalplanentwürfe enthalten jeweils das Ziel die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Windenergienutzung zu steuern. Die Planungsträger nehmen insoweit von der Möglichkeit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch und weisen sog. Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus. Rechtlich hat diese Ausweisung zur Folge, dass die Windenergienutzung außerhalb dieser Gebiete nicht zulässig ist.

Nach der ständigen bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch diese Ausschlusswirkung nur dann erreicht, wenn die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten aus einem gesamträumlichen und schlüssigen Planungskonzept hervorkommt und der Windenergienutzung im Ergebnis substantiell Raum zur Verfügung gestellt wird.

Wichtig: Beachtung der Präklusionsfrist!

Da mit der Ausschlusswirkung in die Interessen und Rechte von Windenergiebetreibern bzw. von Eigentümern, die ihre Grundstücke der Windenergienutzung zur Verfügung stellen wollen, eingegriffen wird, müssen diese Rechte innerhalb der Auslegungsfrist geltend gemacht werden. Gem. § 9 Abs. 2 S. 4 ROG sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es handelt sich dabei um eine sog. Präklusionsfrist. Daher ist die Beteiligung und die Einreichung von Stellungnahmen und Einwänden gegenüber dem jeweiligen Regionalplanentwurf noch innerhalb der Auslegungsfrist (bis 10.05.2019 bzw. 15.05.2019!) vorzunehmen.

Prüfung des Planungskonzepts

Dafür sollte innerhalb der Auslegungsfrist das Planungskonzept der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie geprüft werden. Insbesondere sollten die sog. „harten“ und „weichen“ Tabukriterien sowohl im Hinblick auf deren rechtliche Einordnung als auch darauf überprüft werden, ob diese Kriterien tatsächlich der Windenergienutzung entgegengehalten werden können. Soweit Fehler im Planungskonzept festgestellt werden sollten, müssen diese noch innerhalb der Auslegungsfrist gegenüber dem Planungsträger geltend gemacht werden.

Vereinbarkeit mit dem Klimaschutzgesetz fraglich

Außerdem sollte das Planungskonzept auch darauf überprüft werden, ob dem Gebot der substanziellen Raumschaffung für die Windenergienutzung hinreichend Rechnung getragen wurde. Laut Textteil des Regionalplanentwurfs Ostthüringen entsprechen die 22 geplanten Vorranggebiete Windenergie einem Anteil an der Planungsfläche von 0,4 %. Im Regionalplanentwurf Südwestthüringen entsprecen die 9 geplanten Vorranggebite Windenergie sogar einem Anteil an der Planungsfläche von nur 0,35 %. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sollte gerade der Umfang der für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen kritisch betrachtet werden. Zumindest mit dem Gebot des substantiellen Raumschaffens scheinen die 0,4 % nicht vereinbar zu sein. Dafür spricht auch die Zusage des Landesgesetzgebers in dem inzwischen in Kraft getretenen Thüringer Klimaschutzgesetz (darüber haben wir berichtet), für die Nutzung der Windenergie 1 % der gesamten Landesfläche bereitzustellen, § 4 Abs. 2 S. 2 ThürKlimaG.

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