12.03.2021

OVG erklärt Regionalplan Uckermark-Barnim für unwirksam

In seiner Pressemitteilung vom 02.03.2021 berichtet das OVG Berlin-Brandenburg, dass der Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ mit drei Urteilen für unwirksam erklärt wurde (Urteile vom 02.03.2021, Az.: OVG 10 A 2.17, 10 A 16.17, 10 A 17.17).

Unwirksamkeit wegen formeller Fehler

Bisher sind die Entscheidungsgründe des OVG noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich, der Regionalplan Uckermark-Barnim ist unwirksam und zwar aus formellen Gründen. Die Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung waren fehlerhaft. „Sie enthielten irreführende und fehlerhafte Zusätze über die Möglichkeiten, Einwände zu erheben. Zudem war der Plan in einer Form ausgefertigt und bekannt gemacht worden, die mit dem vom Plangeber beschlossenen Inhalt nicht übereinstimmte. Auf die Frage, ob der Plan darüber hinaus inhaltliche Fehler aufweist, kam es somit nicht entscheidend an.“

Auswirkungen auf geplante oder bereits laufende Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen

Die Entscheidungen des OVG sind noch nicht rechtskräftig. Für die potentiellen oder bereits beantragten Windenergievorhaben bedeutet dies zunächst, dass die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Standorte außerhalb von Windeignungsgebieten zunächst fortwirkt und die Windenergieanlagen nur innerhalb von ausgewiesenen Eignungsgebieten zulässig sind.

Aus der Pressemitteilung des OVG ergibt sich weiter, dass die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde. Sollte sich die Regionale Planungsgemeinschaft dennoch dazu entscheiden, gegen die Urteile des OVG vorzugehen, dann bleibt der oben beschriebene Zustand noch einige Zeit erhalten. Diese Zeitspanne wird durch die Dauer der hier erforderlichen Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde und im Falle deren Erfolgs durch das Revisionsverfahren definiert.

Keine Ausschlusswirkung aber Befürchtung des Moratoriums

Sollte dagegen durch die Regionale Planungsgemeinschaft innerhalb der nächsten Wochen kein Rechtsmittel eingereicht werden und die Entscheidungen des OVG in Rechtskraft erwachsen, dann würde der Regionalplan keine Ausschlusswirkung mehr entfalten. Geplante oder beantragte außerhalb von Windeignungsgebieten liegende Vorhaben wären dann zulässig.

Es ist bereits der dritte von fünf Regionalplänen, der in Brandenburg für unwirksam erklärt wurde. Der brandenburgische Gesetzgeber hat daher mit dem sog. Moratorium vorgesorgt. Insoweit ist am 01.05.2019 u.a. die Regelung des § 2c in das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) aufgenommen worden (wir haben darüber berichtet). Das Moratorium führt dazu, dass für zunächst zwei Jahre die Genehmigungen von Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Das Moratorum setzt jedoch gem. § 2c Abs. 1 RegBkPlG folgende vier Schritte voraus:

  1. Unwirksamkeit durch rechtskräftige Entscheidung des OVG festgestellt,
  2. Einleiten des Verfahrens zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung eines Regionalplans,
  3. Festlegen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung von Windenergieanlagen,
  4. Bekanntmachung der Einleitung des Planungsverfahrens zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann gilt ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung das Moratorium.

Derzeit liegen die oben genannten Voraussetzungen noch nicht vor. Die Genehmigungsbescheide werden zunächst weiter erteilt . Sollte das Moratorium tatsächlich in Kraft treten, dann ist weiter zu beachten, dass § 2c RegBkPlG in seinem Absatz 2 auch Ausnahmen vom Moratorium regelt (auch darüber haben wir berichtet).

Fazit

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass für Vohaben innerhalb von Eignunsggebieten zunächst keine weiteren Auswirkungen durch die Entscheidung des OVG vorliegen. Mit Rechtskräftigkeit der Entscheidungen des OVG hätten zunächst auch solche Vorhaben eine Chance, die außerhalb von Eignungsgebieten liegen und derzeit von der Ausschlusswirkung betroffen sind. Wie lange dieser Zustand bestehen bleibt, hängt davon ab, ob sich die Regionale Planungsgemeinschaft gegen die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg wehrt oder wie schnell sie die Voraussetzungen für das Moratorium nach § 2c Abs. 1 RegBkPlG schafft.

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