Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSi) hat am 31.01.2020 eine aktualisierte Version seiner Marktanalyse Smart Metering Systems veröffentlicht (abrufbar hier). Das BSi stellt darin fest, dass nunmehr drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten. Damit liegen die Voraussetzungen für den Start des Smart-Meter-Rollouts vor (wir berichteten zuletzt hier). Aus diesem Grunde hat das BSi ebenfalls am 31.01.2020 seine Feststellungen in eine Allgemeinverfügung gegossen (abrufbar hier) und somit den Startschuss für den flächendeckenden Einbau intelligenter Messsysteme gegeben. Erneuerbare und KWK-Anlagen bleiben dabei allerdings vorerst außen vor.
Smart-Meter-Rollout – was ist das?
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen (Rollout). Es insoweit formuliert regulatorische Anforderungen an die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers. In welchen Fällen der grundzuständige Messstellenbetreiber intelligente Messsysteme verbauen muss oder kann, bestimmt § 29 MsbG. Eine Verpflichtung des Messstellenbetreibers zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen besteht nach § 29 Abs. 1 MsbG bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh sowie bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht und bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. Die Verpflichtung tritt jedoch erst ein, wenn ein Einbau sowohl nach § 30 MsbG technisch möglich als auch nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.
Ab wann geht´s also los?
Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 MsbG ist gemäß § 30 S. 1 MsbG technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Abs. 1 MsbG genügen und das BSi – wie nun am 31.01.2020 geschehen – dies durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) förmlich feststellt.
Das BSI hat in seiner Allgemeinverfügung vom 31.01.2020 neben der notwendigen Feststellung zusätzlich angeordnet, dass diese mit dem 24.02.2020 als bekannt gegeben gilt und zudem die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit beginnt nun zunächst bei Zählpunkten mit einem Stromverbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh im Jahr der Rollout. Liegt der jährliche Stromverbrauch unter 6.000 kWh, wie es bei den meisten Privathaushalten der Fall ist, gibt es keine Smart-Meter-Einbaupfllicht. Lediglich die alten, analogen Zähler werden bis 2032 gegen digitale Stromzähler getauscht. Die Verantwortung für die Durchführung des verpflichtenden Rollouts liegt zunächst bei den grundzuständigen Messstellenbetreibern. Diese können in den Grenzen des MsbG den Rolloutpfad frei gestalten. Gemäß MsbG muss die Ausrüstung der Messstellen aber innerhalb von 8 Jahren erfolgen.
… und die Erneuerbaren?
In seiner aktuellen Marktanalyse nimmt das BSi jedoch eine entscheidende Differenzierung vor. Demzufolge erfüllen die derzeit verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht die funktionalen Anforderungen der Einbaugruppe der Letztverbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder mit einer registrierenden Lastgangmessung an die Messung und sind damit hierfür technisch (gerade noch) nicht geeignet. Dementsprechend werden diese Gruppen von Letztverbrauchern auch von der Allgemeinverfügung vom 31.01.2020 ausgenommen.
Dies wiederum hat nicht unerhebliche Folgen für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen. Für solche Anlagen gelten nach § 9 EEG 2017 nämlich besondere Vorgaben. Das BSi stellt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, MsbG und EEG enthielten aktuell noch unterschiedliche Digitalisierungsansätze. Deshalb sollen letztlich die Ausnahmen für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh oder mit registrierender Lastgangmessung analog gelten.
Wie im „Fahrplan für die weitere Digitalisierung der Energiewende“ des BMWi hervorgehoben, ließe, so das BSi weiter, das EEG in zahlreichen Fällen explizit das Steuern und Schalten von Erzeugungsanlagen ohne Einbindung des SMGW zu. Das BMWi habe deshalb zügige Rechtsänderungen zugunsten der Netzintegration von EEG- und KWK-Anlagen über das Smart-Meter-Gateway angekündigt. Daraus könnten sich neue bzw. im Vergleich zum jetzigen Rechtsrahmen geänderte Anforderungen ergeben, die direkte Auswirkungen haben könnten. Diese unmittelbar anstehenden Entwicklungen müssen daher zuerst analysiert und bewertet werden. Erst danach kann ein dezidierter Rollout für diesen Bereich beginnen. Eine weitere Aktualisierung seiner Marktanalyse hat das BSi vor diesem Hintergrund für den 30.10.2020 angekündigt. Es bleibt abzuwarten, ob ab diesem Zeitpunkt auch die Erneuerbaren und die hocheffizienten Anlagen vom Smart-Meter-Rollout betroffen sind. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.