09.10.2019

Stromsteuerbefreiung sichern – rechtzeitig Erlaubnisantrag stellen!

Bereits zum 01.07.2019 brachte das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ gravierende Neuregelungen im Bereich der Stromsteuerbefreiungen (wir berichteten hier). Bislang hatte dies aufgrund von Übergangsvorschriften kaum praktische Auswirkungen. Doch die Uhr tickt – Anlagenbetreiber müssen noch in diesem Jahr aktiv werden, um sich die Möglichkeit der Stromsteuerbefreiung zu erhalten. Betroffen sind alle Betreiber von Photovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Biogasanlagen und KWK-Anlagen, wenn sie den erzeugten Strom selbst verbrauchen oder an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe liefern.

Neue Anforderungen an Stromsteuerbefreiungen

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich möglicher Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG stark eingeschränkt. Im Leistungsbereich bis 2 MW darf nur noch Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie hocheffizienten KWK-Anlagen stromsteuerfrei entnommen oder geliefert werden. Oberhalb einer Leistung der Erzeugungsanlage von 2 MW ist sogar nur noch der Eigenverbrauch aus Erneuerbare-Energien-Anlagen steuerbefreit.

Erlaubnispflicht beachten – Deadline 31.12.2019!

Aber auch in formaler Hinsicht bringt die Novelle eine zusätzliche Hürde mit sich. Seit 01.07.2019 bedarf die steuerfreie Entnahme von Strom aus EE-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen einer förmlichen Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts. Verfügt der Anlagenbetreiber nicht über eine solche Erlaubnis, ist der zum Eigenverbrauch entnommene oder im Rahmen des Contracting an Dritte gelieferte Strom in vollem Umfang steuerpflichtig. Wichtig: Dies gilt auch für sämtliche bestehenden Anlagen, unabhängig von ihrem Inbetriebnahmedatum!

Betreiber, die bisher nicht über eine Erlaubnis verfügen, sollten dennoch nicht in Panik verfallen. Der Gesetzgeber gewährt einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019, für den die erforderliche Erlaubnis auch ohne Antrag widerruflich als erteilt gilt. Dies setzt allerdings zweierlei voraus. Zum einen müssen die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Insbesondere für KWK-Anlagen bedeutet die Einhaltung der Anforderungen an die Hocheffizienz sowie einen Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad von 70 Prozent. Zum anderen muss der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis spätestens 31.12.2019 (Posteingang beim zuständigen Hauptzollamt) nachgereicht werden. Erfolgt dies nicht, entfällt rückwirkend zum 01.07.2019 die Stromsteuerbefreiung.

Spätestens jetzt sollten Betreiber also aktiv werden und die Antragstellung vorbereiten. Für KWK-Anlagen erfordert dies einen Nachweis über deren Hocheffizienz sowie eine Monats- oder Jahresnutzungsgradberechnung. Die Anforderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gelten hierfür entsprechend. Betreiber können also auf Unterlagen zurückgreifen, die im Rahmen der Energiesteuererstattung erstellt wurden.

Sonderfall Allgemeinerlaubnis?

Für kleinere Anlagen ist eine förmliche Einzelerlaubnis dagegen nicht erforderlich. Nach § 10 Abs. 2 StromStV gilt die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke als allgemein erlaubt, wenn der Strom entweder in EE-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 MW oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW erzeugt wird.

Doch gerade KWK-Anlagenbetreiber sollten genau hinschauen, ob nicht dennoch ein förmlicher Erlaubnisantrag notwendig ist. Denn zum einen erfasst die Allgemeinerlaubnis nur Anlagen, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen.

Zum anderen kann die Leistungsgrenze von 50 kW trügerisch sein, da im Stromsteuerrecht ein anderer Leistungsbegriff gilt als im KWKG. Während nach § 2 Abs. 7 KWKG für die Bestimmung der elektrischen Leistung der Eigenstrombedarf der Anlage abzuziehen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (abrufbar hier) im Stromsteuerrecht auf die Bruttoleistung an. Das heißt, die Eigenbedarfsleistung ist zu berücksichtigen und kann zu einer Überschreitung der 50-kW-Grenze führen. Insbesondere sind nach der Rechtsprechung die BAFA-Zulassung und die dort niedergelegte elektrische Leistung für die Hauptzollämter nicht bindend.

Um ein böses Erwachen zu vermeiden, sollten Betreiber daher zeitnah prüfen, ob ein Erlaubnisantrag an das zuständige Hauptzollamt erforderlich ist. Gern unterstützen wir Sie dabei.

 

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