Mit dem Energiesammelgesetz (EnSaG) und der darin enthaltenen Änderungen des EEG 2017 ist auch das Erfordernis der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in Kraft getreten (wir berichteten hier und hier). Damit haben alle Windenergieanlagen an Land – egal ob neu oder Bestand – ab dem 01.07.2020 (technische) Einrichtungen vorzuhalten, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Anderenfalls drohen erhebliche finanzielle Sanktionen. Besonders problematisch ist dabei, dass gegenwärtig nur bis etwa 100.000 € teure Radarlösungen rechtlich zugelassen sind.
Bundesregierung verkauft Transponderlösung als wirtschaftlich darstellbar
Im Gesetzesentwurf zum EnSaG (siehe hier) hatte die Bundesregierung deshalb im Hinblick auf die Finanzierbarkeit solcher Einrichtungen auch beschwichtigend ausgeführt: „Eine Alternative zu den teuren Radaranlagen ist die Nutzung von Transpondersignalen. Transponder haben heute alle Flugzeuge an Bord, die in der Nacht fliegen. Transponder senden Signale aus, die durch sehr einfache und kostengünstige Antennen empfangen werden können, so auch von Antennen in Windparks. Diese technische Lösung bietet drastische Kostenvorteile“.
… und blendet rechtliche Hürden geflissentlich aus
Nicht zuletzt wegen dieser Versprechungen zur Transponderlösung ist die Regelung vom Bundestag letztlich auch verabschiedet worden. Bei genauerem Hinsehen könnten sich die Versprechungen der Bundesregierung aber schnell als haltlos erweisen. Auf eine kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen (hier) musste die Bundesregierung einräumen (hier), dass die Nutzung von Transpondersignalen gegenwärtig noch gar nicht rechtlich zugelassen ist (wir berichteten hier). Zudem hätten auch Tests dieser Technologie durch die Bundespolizei nicht alle noch offenen Fragen beseitigen können.
Dramatische Folgen könnten drohen
Gerade die rechtliche Inkongruenz zwischen EEG und der für die Transponderlösung maßgeblichen AVV, deren zeitnahe Änderung/Anpassung aktuell überhaupt nicht absehbar ist, könnte letztlich zu drastischen (finanziellen) Folgen auf Seiten der Anlagenbetreiber führen. Denn mit Blick auf den festen im EEG vorgesehen Starttermin (01.07.2020) steht die Gefahr greifbar im Raum, dass Anlagenbetreiber doch die teure Radarlösung umsetzen müssen. Dabei hat die kleine Anfrage der Grünen bezeichnender Weise deutlich werden lassen, dass auch die von der Bundesregierung zum Referenzwert erhobenen 100.000 € auf keiner validen Datenerhebung, sondern lediglich auf einer (ungeprüften) Übernahme aus eine Gesetzesentwurf aus Mecklenburg-Vorpommern entstammt.
Das wird schon klappen…
Da hilft es auch wenig, dass die Bundesnetzagentur ermächtigt ist, die Umsetzungsfrist des § 9 Abs. 8 EEG 2017 zu verlängern, wenn technische Einrichtungen nicht in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden. Denn nach § 85 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2017 handelt es sich insoweit um eine Ermessensnorm („kann“), so dass im Zweifel überhaupt nicht sichergestellt ist, dass es zu einer Fristverlängerung auch kommt. Den (Zweck-)Optimismus der Bundesregierung in allen Ehren, aber Anlagenbetreiber, Projektierer und Interessenverbände sind gut beraten, hier eine rechtsichere Lösung zu forcieren. Anderenfalls könnte am Ende ein böses Erwachen folgen. Auf ein „Das wird schon klappen!“ sollte sich lieber aber niemand verlassen.