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02.08.2026

Thüringen: Gericht zieht Grenzen für die Aussetzung von Windenergievorhaben nach § 17a ThürLPlG

Hintergrund von § 17a ThürLPlG

Mit § 17a Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) hat der Thüringer Landesgesetzgeber eine besondere Sicherungsvorschrift für die laufende Regionalplanung im Bereich der Windenergie geschaffen. Hintergrund ist, dass in Thüringen die Regionalen Planungsgemeinschaften derzeit die für die Erreichung der bundesrechtlich vorgegebenen Flächenziele erforderlichen Vorranggebiete für Windenergie ausweisen. Nach der Gesetzesbegründung soll § 17a ThürLPlG verhindern, dass die mit der Regionalplanung herbeigeführte Steuerungswirkung des Windenergieausbaus durch die Zulassung raumbedeutsamer Windenergievorhaben außerhalb der vorgesehenen Vorranggebiete unterlaufen wird. Zu diesem Zweck verweist die Vorschrift auf § 12 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Danach können raumbedeutsame Vorhaben für einen begrenzten Zeitraum untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass ihre Durchführung die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

Die Entscheidung: Aussetzung eines Windenergievorhabens auf dem Prüfstand

Mit einer wegweisenden Entscheidung hat sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit einem Windenergievorhaben befasst, dessen Genehmigungsverfahren auf Grundlage des § 17a Abs. 1 ThürLPlG ausgesetzt worden war. Die Entscheidung enthält zahlreiche Klarstellungen zur Reichweite der Vorschrift und dürfte für die künftige Genehmigungspraxis in Thüringen von erheblicher Bedeutung sein.

Kein landesweites Moratorium für Windenergieanlagen

Zunächst stellt das Gericht klar, dass § 17a ThürLPlG kein landesweites Moratorium für raumbedeutsame Windenergieanlagen begründet. Die Vorschrift führt gerade nicht dazu, dass sämtliche entsprechenden Vorhaben bis zum Abschluss der Regionalplanung automatisch zurückgestellt werden dürfen. Ein solches allgemeines Moratorium würde nach Auffassung des Gerichts vielmehr in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingreifen. Vor diesem Hintergrund lohnt sich auch ein Blick nach Brandenburg, wo ein gesetzliches Moratorium für Windenergieanlagen geschaffen wurde und dessen Verfassungsmäßigkeit gerade im Hinblick auf die Kompetenzverteilung durchaus kritisch hinterfragt werden kann. Für Thüringen gilt dagegen: Eine Aussetzung kommt ausschließlich aufgrund einer Prüfung des konkreten Einzelfalls in Betracht.

Hohe Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen

Konsequenterweise knüpft das Gericht die Anwendung des § 17a Abs. 1 ThürLPlG an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG. Entscheidend ist daher stets, ob das konkrete Vorhaben die Verwirklichung der Regionalplanung bzw. der damit verbundenen Ziele tatsächlich unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Dabei greift das Gericht die Rechtsprechung des OVG Münster zu § 36 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen auf und stellt klar: Allein der Umstand, dass Windenergieanlagen außerhalb der künftig vorgesehenen Vorranggebiete errichtet werden sollen, genügt hierfür nicht. Die bloße Lage außerhalb geplanter Windvorranggebiete lässt für sich genommen weder auf eine Unmöglichmachung noch auf eine wesentliche Erschwernis der Regionalplanung schließen.

Entprivilegierung nach § 249 BauGB kein Sicherungsziel des § 17a ThürLPlG

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist zudem eine weitere Klarstellung des Gerichts zur sogenannten „Entprivilegierung“ nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach tritt die Beschränkung der Privilegierung von Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Flächen kraft Gesetzes mit der Feststellung der Flächenzielerreichung ein. Diese Rechtsfolge ist jedoch nicht das Ziel der Regionalplanung selbst, sondern eine gesetzlich angeordnete Konsequenz. Nach Auffassung des Gerichts kann diese gesetzliche Steuerungswirkung daher auch nicht über § 17a ThürLPlG abgesichert werden.

Ermessensausübung muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen

Schließlich äußert sich das Gericht auch zur Ermessensausübung der zuständigen Behörde. Danach hätte im konkreten Fall berücksichtigt werden müssen, dass das Vorhaben lediglich zwei Einzelwindenergieanlagen umfasst. Für derartige Einzelvorhaben besitzt die Zielsetzung der künftigen Planausweisung keine unmittelbare Aussagekraft. Insbesondere stehen sie der Verwirklichung der Regionalplanung nicht per se entgegen.

Fazit

Die Entscheidung setzt damit wichtige Leitplanken für die Anwendung des § 17a ThürLPlG: Aussetzungsentscheidungen sind keine Regel, sondern bedürfen einer sorgfältigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer tragfähigen Ermessensausübung im jeweiligen Einzelfall. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Grundsätze auf die weitere Genehmigungs- und Planungspraxis in Thüringen sowie auf vergleichbare landesrechtliche Regelungen haben werden.