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News
16.02.2026

„Vergangenheitsgrenze“ für Biogasanlagen in der Anschlussförderung – Clearingstelle EEG│KWKG veröffentlicht Hinweis

Für einige Betreiber von bestehenden Biogasanlagen in der Anschlussförderung war es ein böses Erwachen: Da hatten sie einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren für eine weitere Förderdauer von zehn Jahren erlangt und ihre Biogasanlage in die Anschlussförderung überführt – und dann zahlte der Netzbetreiber plötzlich nicht den Zuschlagswert aus, sondern berechnete die Marktprämie anhand eines deutlich geringeren Werts. Nun sorgt ein kürzlich veröffentlichter Hinweis der Clearingstelle EEG│KWKG für mehr Klarheit.

Worum geht es überhaupt?

Hintergrund des Dilemmas ist die sog. „Vergangenheitsgrenze“ des § 39g Abs. 6 EEG 2023. Danach wird die Förderhöhe in der Anschlussförderung begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts, den die Anlage in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Gebotstermin erhalten hat. Mit anderen Worten: Wenn der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre niedriger war als der in der Ausschreibung erhaltene Zuschlag, dann bekommt der Betreiber auch in der Anschlussförderung maximal den berechneten Durchschnittswert. Damit verfolgte der Gesetzgeber seinerzeit das Ziel, dass die EEG-Förderung in der Anschlussförderung nicht höher sein sollte als im ursprünglichen Förderzeitraum.

So weit so klar, mag man meinen. Komplex wird es dann aber bei der Frage, wie dieser Durchschnittswert zu berechnen ist. Auch hier macht das Gesetz eine – leider sehr missverständliche – Vorgabe. Es sei für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen aufgrund des EEG für die Anlage geleisteten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen. Anschließend bildet man dann den Durchschnitt der drei Kalenderjahre.

Unterschiedliche Auslegung der Netzbetreiber

Dies deuteten nun einzelne Netzbetreiber – allem voran die EWE Netz GmbH – so, dass mit „aufgrund des EEG geleisteten Zahlungen“ nur Zahlungen des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber gemeint seien. Konkret: Wenn sich die Biogasanlage in den letzten drei Jahren vor dem Gebotstermin in der Direktvermarktung befand, sollten nur die geleisteten Marktprämienzahlungen bei der Ermittlung der Vergangenheitsgrenze zu berücksichtigen sein.

Dies hat fatale Folgen für die betroffenen Anlagenbetreiber. Denn die Marktprämie berechnet sich bekanntlich anhand der Differenz aus dem anzulegenden Wert der Anlage und dem jeweiligen Monats- bzw. Jahresmarktwert – und ist damit denknotwendig deutlich geringer als der anzulegende Wert selbst. Besonders gravierend war dies im Jahr 2022, als die Monatsmarktwerte aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine Spitzen von bis zu 46 ct/kWh erreichten – mit der Folge, dass vom Netzbetreiber in manchen Monaten gar keine Marktprämie ausgezahlt wurde oder diese sich lediglich im einstelligen Cent-Bereich bewegte.

Dieser Mechanismus führte dazu, dass einige Netzbetreiber in der Anschlussförderung nur noch einen im Vergleich zum Zuschlagswert erheblich verringerten anzulegenden Wert bei der Berechnung der Marktprämie zugrunde legen. Den betroffenen Anlagenbetreibern fehlen so kalkulierte Einnahmen in teilweise existenzbedrohender Höhe. Der weit überwiegende Teil der Netzbetreiber in Deutschland hat sich dieser Auslegung aber offenbar nicht angeschlossen.

LG Oldenburg vs. Clearingstelle EEG│KWKG

Auch in der Rechtsprechung ist hierzu das letzte Wort noch nicht gesprochen. In dem hierzu – soweit ersichtlich – bislang einzigen vorliegenden Urteil hatte das Landgericht Oldenburg eine Klage des Anlagenbetreibers auf Auszahlung weiterer Förderbeträge abgewiesen. Das Gericht hatte sich der Rechtsauffassung des Netzbetreibers angeschlossen und geurteilt, dass es für die Berechnung der „Vergangenheitsgrenze“ allein auf die vom Netzbetreiber gezahlte Marktprämie ankomme. Die Marktpreise, die der Anlagenbetreiber von seinem Direktvermarkter erhalten hat, seien keine Zahlungen aufgrund des EEG und daher nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung für die gesamte Biogasbranche hatte sich zwischenzeitlich auch die Clearingstelle EEG│KWKG dieser streitigen Rechtsfrage angenommen und nun kürzlich den Hinweis 2025/4-VI dazu veröffentlicht. Mit gewohnt umfangreicher und fundierter rechtlicher Begründung kommt sie darin zu dem Ergebnis, dass bei Biogasanlagen, die im fraglichen Zeitraum ihren Strom direktvermarktet haben, zu der geleisteten Marktprämie auch der jeweils geltende Marktwert hinzurechnen ist. Dagegen seien von den Netzbetreibern gezahlte Flexibilitätsprämien oder Redispatch-Entschädigungen nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Es bleibt spannend…

Betroffene Anlagenbetreiber können zunächst etwas aufatmen, entspricht die Auslegung der Clearingstelle EEG│KWKG doch letztlich dem Verständnis der meisten Netzbetreiber in Deutschland und führt dazu, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb von Bestandsanlagen auf Basis des Ausschreibungszuschlags möglich bleibt. Nichtsdestotrotz ist der Hinweis der Clearingstelle EEG│KWKG nicht mit einem Gerichtsurteil zu verwechseln – Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, sich daran zu halten. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich das weitere Schicksal des Urteils des LG Oldenburg entwickelt und ob sich die Netzbetreiber künftig an dem Hinweis der Clearingstelle EEG│KWKG orientieren.