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News
19.02.2025

Prozess- und Verzugszinsen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden, zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen (abrufbar hier). Das BMF geht davon aus, dass die Erklärung solcher Zinsen im Rahmen der Einkommenssteuer bisher möglicherweise irrtümlich unterbleibt, weil die Beteiligten von einer Steuerfreiheit ausgehen.

Prozess- und Verzugszinsen

Bei Prozesszinsen handelt es sich um einen Risikozuschlag, den der Schuldner zu entrichten hat, wenn er sich auf einen Prozess einlässt und unterliegt. Verzugszinsen entschädigen den Gläubiger einer Geldschuld dafür, dass er das ihm zustehende Kapital bei Fälligkeit nicht erhalten hat. Die Höhe der Prozess- und Verzugszinsen beträgt bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel und beträgt derzeit 2,27 Prozent (zum Basiszinsrechner hier).

Steuerpflicht

Prozess- und Verzugszinsen gelten als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte und müssen daher von dem Empfänger oder der Empfängerin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zinsen außergerichtlich gezahlt werden oder Gegenstand eines Urteils sind.

Generell werden Kapitalerträge in Deutschland grundsätzlich durch Kreditinstitute bei ihrer Auszahlung an der Quelle besteuert (sogenannte Abgeltungssteuer), soweit der Freibetrag für Kapitalerträge überschritten wird. Dieser liegt im Jahr 2025 bei 1.000 Euro pro Person. Handelt es sich jedoch um Kapitalerträge, welche durch Privatpersonen ausgezahlt werden, findet kein automatischer Abzug der Abgeltungssteuer statt. Daher sind solche Zinserträge von den Empfängern in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben und entsprechend zu versteuern.