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News
14.04.2026

VGH Kassel kippt Beschlüsse über Feststellung der Flächenbeitragswerte für die Windenergie an Land

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) hat mit Urteil vom 06.02.2025 einen Beschluss der Regionalversammlung Südhessen bzw. des Regionalverbands FrankfurtRheinMain für rechtswidrig erklärt, der die Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte nach dem WindBG als Gegenstand hatte.

Worum ging es?

Neben der Frage, ob eine isolierte Anfechtung der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte überhaupt rechtlich möglich ist, musste sich das Gericht insbesondere damit auseinandersetzen, durch wen die vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erfüllen sind. Durch das gesamte Land Hessen, durch jede einzelne Planungsregion oder durch die Planungsregionen im Durchschnitt?

In dem isolierten Beschluss stellt die Regionalversammlung Südhessen nämlich fest, sie hätte die geforderten WindBG-Flächenbeitragswerte in Höhe von 1,8 % erfüllt, indem sie in dem Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 und dessen erster Änderung anteilig 1,5 % der Planungsregion als Vorranggebiet für die Windenergie ausgewiesen hat – also dass sie die Flächenbeitragswerte bereits durch einen Plan erfüllt hat, der bereits vor Einführung des WindBG erlassen worden ist. Denn in der Gesamtschau mit den Teilregionalplänen Energie Nordhessen 2017/2020 (2,0 %) und Mittelhessen 2016/2020 (2,2 %) seien in Summe 1,9 % der hessischen Landesfläche planerisch für die Windenergienutzung gesichert und damit der nach dem WindBG geforderte Flächenbeitragswert (1,8 %) erfüllt. Die Planungsregionen stellen also für die Beitragserfüllung auf bereits ergangene Pläne ab, weswegen eine neue Ausweisung von Windenergiegebieten nicht erforderlich sei, um die Beitragswerte zu erfüllen.

Was wurde entschieden?

Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte für die Windenergie an Land nach § 5 Abs. 2 WindBG ist isoliert anfechtbar.

Zunächst bejaht der VGH Kassel die isolierte Anfechtbarkeit eines Beschlusses über das Erreichen der Flächenbeitragswerte jedenfalls dann, wenn der Beschluss das Erreichen der Flächenbeitragswerte durch einen bereits zuvor ergangenen Plan ohne Ausweisung von neuen Gebieten feststellt (vgl. § 5 Abs. 2 WindBG).

Als Begründung dient dem Gericht ein Vergleich zu der regelhaften Feststellung nach § 5 Abs. 1 WindBG mitsamt dem Regionalplan. Die ist einschlägig, wenn ein Plan die WindBG-Flächenbeitragswerte erreicht, der gerade zu dem Zwecke der Werterreichung ergeht. Die Feststellung ist dann nur ein unselbstständiger Teil des Plans und kann nicht isoliert angegriffen werden. So ist allein der gesamte Plan einschließlich der Feststellung der Beitragserfüllung gerichtlich angreifbar mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.

Demgegenüber ist die Feststellung nach § 5 Abs. 2 WindBG selbstständiger Natur und dem bereits ergangenen Plan zeitlich nachgelagert. Daher ist auch eine Normenkontrolle gemeinsam mit dem Plan nicht möglich, da dieser entweder schon bestandskräftig oder die Feststellung nicht Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren ist. Somit nimmt der VGH die Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit an.

Planungsregionen müssen Flächenbeiträge zu den gleichen prozentualen Erträgen erbringen

Hinsichtlich der Frage, auf welcher Ebene die WindBG-Flächenbeitragswerte zu erfüllen sind, bestimmt § 1 Abs. 3 Hessisches Energiegesetz (HEG), dass in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 WindBG für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen sind.

Um die Ausweisung der erforderlichen Flächen in der Regionalplanung tatsächlich sicherzustellen, erfordert die Delegation an die Ebene der Regionalplanung in § 1 Abs. 3 HEG nach Auffassung des Gerichts allerdings eine konkrete Vorgabe der auszuweisenden Flächenanteile durch den Landesgesetzgeber. Daher ist der Begriff „anteilig“ in § 1 Abs. 3 HEG nicht dahingehend auszulegen, jede Planungsregion weise irgendeinen nicht näher bestimmten Anteil aus und maßgeblich sei allein, dass die Planungsregionen insgesamt im Durchschnitt den geforderten Flächenbeitragswert erfüllen. Sondern anhand des allgemeinen Wortsinns und, wenn es nicht anders geregelt ist, ist „anteilig“ vielmehr so zu verstehen, dass jede Planungsregion den gleichen prozentualen Flächenbeitrag zu erbringen hat, nämlich die für Hessen geltenden 1,8% der Landesfläche.

Was heißt das jetzt?

Für die Praxis folgt aus dem Urteil zunächst, dass die isolierte Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 WindBG auch isoliert anfechtbar ist.

In tatsächlicher Hinsicht entfällt die aus Feststellung des Erreichens des Flächenbeitragswert für die betroffenen Regionen folgende Entprivilegierung von WEA außerhalb von Vorranggebiete. Somit sind WEA zunächst wieder wie zuvor privilegiert zulässig im Außenbereich.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die Regionalversammlung Südhessen nun neue Vorranggebiete ausweist, um den Flächenbeitragswert zu erfüllen oder, ob der hessische Landesgesetzgeber eine andere Lösung findet, etwa eine den Anforderungen des Gerichts genügende Regelung zum Flächenausgleich der Regionen untereinander.