06.06.2019

„Wenn das Geld im Kasten klingt…“ – Windkraft-Euro in Brandenburg kommt!

Im Brandenburgischen Landtag fand gestern am 05.06.2019 eine Beratung zu Gesetzesentwürfen der CDU-Fraktion:

„Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an der Wertschöpfung durch Windenergieanlagen im Land Brandenburg (Windabgabe-Gesetz – BbgWind AG)“ – Drucksache 6/10374

und der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE

„Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG)“ – Drucksache 6/10392

statt.

Ergebnisse der Beratung im Fachausschuss

Im Rahmen der Beratung zog die CDU-Fraktion ihren Gesetzentwurf zurück und beteiligte sich am Entwurf der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE. Im Ergebnis einigte sich der Fachausschuss auf einen Kompromiss, wonach es eine Sonderabgabe des Betreibers einer Windenergieanlage von 10.000 € an Gemeinden geben soll, die im 3.000 m-Bereich vom Standort der jeweiligen Windenergieanlage liegen.

Laut Einladung zur 79. Sitzung des Landtages erfolgt nun am 11.06.2019 die 2.Lesung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie.

Inhalt des Gesetzesentwurfs

Derzeit ist nur der gestern im Landtag diskutierte Entwurf des „Gesetzes zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz BbgWindAbgG)“ veröffentlicht. Der im Fachausschuss ausgearbeitete Kompromiss liegt dagegen noch nicht vor.

Der gestern dem Fachausschuss vorliegende Entwurf verpflichtet die Betreiber zu einer Sonderabgabe an die Standortgemeinde, § 3 des Entwurfs. Die Höhe der Sonderabgabe ist pauschal mit 10.000 EUR pro Jahr und Windenergieanlage festgelegt, § 2 des Entwurfs. Die Pflicht zur Sonderabgabe soll bereits für solche Windenergieanlagen entstehen, die nach dem 31.12.2019 in Betrieb genommen werden sollen, § 1 des Entwurfs. Nach § 4 des Entwurfs haben die Gemeinden die Mittel aus der Sonderabgabe „zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen für Maßnahmen in ihren Gemeinden“ zu verwenden.

Der beschlossene Kompromiss der Einbeziehung auch von Nachbargemeinden im 3.000m-Bereich wird sicherlich noch Änderungen dieser Regelungen mit sich bringen.

Kritik an den geplanten Regelungen

Bereits die Lektüre des Gesetzentwurfs vom 17.01.2019 wirft Fragen auf. So sieht der Gesetzentwurf keine Unterscheidung nach der Leistung oder der Funktion der Windenergieanlage, die evtl. nur eine Nebenanlage zu einem anderen Betrieb sein kann, vor. Es ist bisher auch keine Regelung im Hinblick auf eventuelle zeitweise Stilllegung der Anlage und damit fehlende Strom-/Gewinnerzeugung vorgesehen. Unabhängig von diesen verschiedenen Konstellationen, die durchaus auftreten können, soll eine pauschale Abgabenhöhe von 10.000 EUR festgelegt werden.

Es ist auch unklar, welchen Zweck die vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 2 hat. Danach soll der Betreiber die Höhe der Abgabe ermitteln, obwohl die Höhe der Abgabe in § 2 des Entwurfs pauschal auf 10.000 EUR festgelegt wird.

Ob die vorgesehene Erweiterung auf Gemeinden im 3.000m-Bereich dazu führen wird, dass an jede einzelne Gemeinde 10.000 EUR pro Windenergieanlage und Jahr anfallen werden oder der Pauschalbetrag von 10.000 EUR auf alle in diesem Radius liegenden Gemeinden verteilt wird, ist nicht bekannt.

Im Hinblick auf den Vertrauensschutz ist außerdem problematisch, dass die Sonderabgabe auch für bereits genehmigte Vorhaben eingreifen würde.

Die Sonderabgabe wurde bereits früher diskutiert (wir berichteten hier) und stieß auch schon auf Kritik (vgl. Gutachten der Stiftung Umweltenergierecht). Es stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sonderabgabe in der vorgesehenen Form.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

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