30.06.2023

Update: Überschreitung der TA-Lärm-Richtwerte bei Gasmangellage

Am 23.06.2023 hat der Bundestag die befristete Wiedereinführung des § 31k BImSchG beschlossen. Inhaltlich unverändert möchte der Gesetzgeber durch die Wiederaufnahme des zum 16.04.2023 außer Kraft getretenen Gesetzes angesichts des fortdauernden Angriffskrieges Russlands auch im künftigen Winter ein effektive Nutzung der Windenergiekapazitäten sicherstellen. Wie im Vorgängergesetz knüpft die Regelung an das Vorliegen der nach Meinung des Gesetzgebers weiterhin bestehenden, erheblichen Gasmangellage an und lässt die nunmehr bis zum 15.04.2024 befristete Option zur Befreiung von Betriebsbeschränkungenaufgrund von Schattenwurf bzw. eine Überschreitung des nächtlichen Schallpegels (bis maximal 4 Dezibel über den bisher genehmigten Wert) auf Antrag erneut zu.

Der Gesetzesentwurf liegt nunmehr dem Bundesrat vor. Soweit der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht anruft und das Gesetz veröffentlicht wird, tritt § 31k BImSchG unmittelbar nach der Veröffentlichung wieder in Kraft.

Meldung vom 05.10.2022

Der Bundestag hat am 30.09.2022 die Änderung des Energiesicherungsgesetzes beschlossen (wir berichteten hier). In dieser Änderung findet sich nun auch die speziell für Windenergieanlagen in § 31 k BImSchG vorgesehene Möglichkeit, Überschreitungen der TA Lärm-Richtwerte zuzulassen. Wie auch im künftigen § 31j BImSchG vorgesehen bedarf es zwar weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG noch einer Anzeige nach § 15 BImSchG. Diese materiellen Voraussetzungen des künftigen § 31k BImSchG weichen aber von denen in § 31j BImSchG ab. So darf sich bei Windenergieanlagen der Schallpegel in der Nachtzeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöhen. Dafür ist eine Zulassungsfiktion vorgesehen: Eine beantragte Abweichung gilt demnach nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit beschränkt und natürlich eine Gasmangellage vorliegt. Zugelassene Abweichungen sollen zunächst bis zum 15. April 2023 befristet sein.

Beide Gesetzesänderungen stehen diese Woche noch auf der Tagesordnung des Bundesrates.

 

Meldung vom 30.09.2022

Der Bundestag hat am 29.09.2022 die 14. Änderung des BImSchG beschlossen. Unter anderem erlaubt nunmehr der neue § 31 j die behördliche Zulassung von Überschreitungen der nach der TA Lärm maßgeblichen Schallimmissionsrichtwerte bei Vorliegen einer Gasmangellage.

Überschreitungen der TA-Lärm-Richtwerte bei Gasmangellage

Genauer gesagt „soll“ die Behörde sogar auf Antrag des Betreibers eine solche Überschreitung zulassen. Allerdings unter recht sperrig formulierten Voraussetzungen, u.a. dann, solange und soweit diese Überschreitung „wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeiterforderlich ist. Die Gesetzesbegründung stellt zwar klar, dass eine Gasmangellage mit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas vorliegt. Ein Betreiber muss also diese Voraussetzung nicht etwa nachweisen, im Übrigen ist diese Alarmstufe bekanntermaßen längt ausgerufen. Ansonsten aber begnügt sich die Gesetzesbegründung mit der Klarstellung „Die Gewährung von Ausnahmen nach dieser Vorschrift soll weit angewandt werden. Welche Ausnahmen wann möglich sind hängt unter anderem von der tatsächlichen Ausprägung der Mangellage und dem Umfang der Emissionsänderung ab.“

Hier ist also eine Prüfung des Einzelfalls gefragt. Wenn aber die Voraussetzungen des § 31j BImSchG vorliegen, bedarf es sodann weder einer Anzeige nach § 15 BImSchG noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Es genügt, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung der Überschreitung beantragt. Über die Zulassung soll schnell in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden, so die Gesetzesbegründung.

Beschleunigte Öffentlichkeitsbeteiligung und vorzeitiger Baubeginn

Zudem gelten mit Vorliegen der ernsten und erheblichen Gasmangellage neue Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Sie dienen der Beschleunigung. So sind Antragsunterlagen nunmehr für eine Woche auszulegen, die Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 3 BImSchG verkürzt sich auf eine Woche nach Auslegungsende. Und die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 BImSchG verzichten.

Ebenfalls der Beschleunigung dienen die neuen Sonderregelungen in § 31e BImSchG für eine Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a BImSchG .

Das sind erhebliche Neuerungen, die der Gesetzgeber zwar auf zwei bzw. vier Jahre befristet hat. Sie treten aber gleich nach der Verkündung in Kraft. Antragsteller, die aus aus Gründen des Schallschutzes bislang nur eingeschränkt betreiben dürfen, sollten daher insbesondere umgehend prüfen, ob für sie die Zulassung der Überschreitung der TA-Lärm-Richtwerte im Falle der aktullen Gasmangellage relevant ist.

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