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News
17.06.2026

„Vom Tiger zum Bettvorleger“: OLG Köln zu den §§ 11a und 11b EEG 2023

Nachdem Anfang des Jahres das Landgericht (LG) Hechingen zur Duldungspflicht nach §§ 11b EEG entschieden hatte (wir berichteten hier), wurde nun eine zweite Entscheidung zur Thematik der §§ 11a, 11b EEG bekannt: Im Beschluss vom 30.04.2026 teilt das Oberlandesgericht (OLG) Köln kräftig aus. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Kirche als Antragsgegnerin sowie die Antragstellerin bekamen Spitzen ab. Worum es geht und wie es dazu kam:

Der Sachverhalt

Diesmal ging es um Grundstücke im Eigentum eines katholischen Priesterseminars. Eine Projektiererin plante auf diesen die Verlegung von elektrischen Leitungen, um Windenergieanlagen (WEA) an das Stromnetz anzuschließen.

Nachdem Verhandlungen über eine freiwillige Gestattung erfolglos geblieben waren, beantragte die Projektiererin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Duldung nach § 11a EEG. Dieser ermöglicht die Verlegung von Kabeln unter anderem für WEA auf Grundstücken „im Eigentum der öffentlichen Hand“.

Das LG Köln wies den Antrag erstinstanzlich zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim OLG Köln ein.

Die Entscheidung

Das OLG Köln bestätigte die Ausgangsentscheidung und wies die Beschwerde zurück.

Nach der – rechtlich allerdings nicht überraschenden – Auffassung des Senats fallen kirchliche Körperschaften und Anstalten nicht unter den Begriff der „öffentlichen Hand“ im Sinne des § 11a (und damit auch 11b) EEG 2023. Zwar könnten Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sein. Sie seien jedoch nicht Teil der Staatsverwaltung, nähmen grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr und könnten sich auf den Eigentumsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz berufen. Hierzu zitiert das OLG Köln unter anderem die Gesetzesbegründung zu § 2 BNatSchG, wo es heißt: „[Die Religionsgemeinschaften] sind nicht in den Staat bzw. die öffentliche Hand eingegliedert und nicht als staatliche, sondern als gesellschaftliche Einrichtungen zu verstehen.“

Ein Anspruch der Projektiererin auf Duldung der Leitungsverlegung bestehe daher nicht.

Bedeutung für Projektierer

Die OLG-Entscheidung dürfte bezüglich der (Nicht-) Anwendbarkeit der §§ 11a, 11b EEG auf kirchliche Grundstücke grundsätzlich Klarheit geschaffen haben. Daneben hat der Beschluss noch eine weitere Bedeutung für Projektierer: Etwas beiläufig stellt der Senat fest, dass im vorliegenden Fall die widerlegliche Dringlichkeitsvermutung noch nicht weggefallen sei. Zwar sei die Projektiererin trotz langen Planungsvorlaufes erst eher spät – was auch immer das bedeuten mag – an die Grundstückseigentümer herangetreten. Außerdem habe sie bis zur  Einreichung des einstweiligen Verfügungsantrages den Druck auf diese nicht erhöht. Allerdings habe dies im vorliegenden Fall nicht dazu geführt, dass die Projektiererin zu zögerlich war. Genaue Vorgaben oder Zeiträume nennt der Senat dabei nicht.

EE-Projektierer sollten daher bezüglich der Grundstücke der öffentlichen Hand, die sie für die Kabelverlegung und den Errichtungsverkehr benötigen, möglichst frühzeitig auf den jeweiligen Eigentümer zugehen und im Falle verzögerter Rückmeldung regelmäßig nachhaken und agieren. Andernfalls könnte der Erfolg eines Eilantrages aufs Spiel gesetzt werden.

Spitzen des OLG-Senats

Außerdem enthält der Beschluss eine bemerkenswert deutliche Wertung zur Entstehungsgeschichte der §§ 11a, 11b EEG 2023. Weil hierbei zunächst sowohl öffentliche als auch private Grundstücke von den Duldungspflichten erfasst sein sollten, steht laut dem Senat außer Frage, dass „das anfangs ambitionierte Gesetz (…) im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens durch die Beschränkung des Adressatenkreises sprichwörtlich vom Tiger zum Bettvorleger geworden sein mag“.

Und auch der Kirche gibt er einen mit: „Der Senat erlaubt sich abschließend nur die Bemerkung, dass es kirchlichen Eigentümern selbstverständlich unbenommen bleibt, sich auf freiwilliger Basis solchen Begehren zu unterwerfen, weil ihrem Verhalten – gerade wegen der auch heute noch weitverbreiteten kirchlichen Latifundien und der Bedeutung auch solcher Flächen für die Energiewende – gewisser Vorbildcharakter bei der Bewahrung der Schöpfung zukommen kann.“

Was lernen wir daraus? Auch wenn jemand vor Gericht Recht bekommt, muss das nicht immer heißen, dass er alles richtig gemacht hat.