07.10.2022

Änderung des BauGB zur isolierten Positivplanung und Vorwirkung von Planentwürfen

Der Bundesrat hat nunmehr am 7. Oktober 2022  der Änderung des Energiesicherungsgesetz und damit auch den in Art. 11 enthaltenen wesentlichen Änderungen des BauGB zur isolierten Positivplanung und Vorwirkung von Planentwürfen zugestimmt. Diese hatte der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen (wir berichteten hier und hier).

Neuregelung der isolierten Positivplanung im BauGB

Der neue § 245e Abs. 1 BauGB stellt klar: Stellt ein Planungsträger in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dar, kann sich die Abwägung auf die Belange beschränken, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Voraussetzung ist: DieGrundzüge der Planung“ müssen erhalten bleiben. Hiervon ist nach der Neuregelung regelmäßig auszugehen, „wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden„.

Positive Vorwirkung von Planentwürfen im BauGB

Antragsteller, die auf das Inkrafttreten einer neue Konzentrationsplanung angewiesen sind, dürfte die Neuregelung in § 245e Abs. 4  BauGB besonders freuen. Künftig entfalten Entwürfe von Flächennutzungsplänen und Regionalplänen eine positive Vorwirkung! Gab es für den Planentwurf bereits eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht, so steht eine bisher geltende außergebietliche Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einem Vorhaben nicht entgegen.

Diese Neuregelungen der isolierten Positivplanung und Vorwirkung von Planentwürfen treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Sie sind ab dann sowohl für Gemeinden als auch für viele Antragsteller von erheblicher Bedeutung.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap