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News
11.03.2025

Eingriff in das Landschaftsbild: Bayern reduziert Ersatzgeld für WEA

Bayern reduziert und „stundet“ das Ersatzgeld, das Projektierer von Windenergieanlagen für deren Eingriff in das Landschaftsbild zahlen müssen. Voraussetzung ist, dass die Windenergievorhaben innerhalb von ausgewiesenen oder auch erst künftigen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten der Regionalpläne geplant sind. Das bayerische Umweltministerium und das bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlichten Mitte Februar einen entsprechenden Erlass.

Die bisherigen „Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ vom 14.08.2023 enthalten Vorgaben zur Errechnung der Höhe des Ersatzgeldes und sahen vor, dass sich die jeweils errechnete Ersatzgeldzahlung um 75 % reduziert, wenn die Windenergieanlagen innerhalb von im Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet errichtet werden. Projektierer sollen so einen Anreiz erhalten, genau in diesen Gebieten ihre Windenergieprojekte umzusetzen. Nun dauern aber auch in Bayern die Regionalplanverfahren. Deshalb warten einige Planer auf die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, um nicht die hohen Ersatzgeldzahlungen leisten zu müssen, so das Umweltministerium in seiner Pressemitteilung. Diese Unsicherheit verzögere die Bauvorhaben und schwäche den Ausbauschub bei Windenergie.

Ersatzgeld auch für Vorhaben innerhalb künftiger Vorranggebiete reduziert und „gestundet“

Deshalb sollen in Bayern ab sofort auch Windenergieprojekte, die zumindest innerhalb der in Regionalplanentwürfen vorgesehenen Vorranggebiete geplant werden, vom reduzierten Ersatzgeld profitieren, das für den Eingriff in das Landschaftsbild zu zahlen ist. Die Ansage an die Genehmigungsbehörden lautet: Setzt zunächst unverändert eine Ersatzgeldzahlung in Höhe von 100% der nach den Hinweisen vom 14.08.2023 errechneten Höhe fest. Davon sind aber vor Baubeginn zunächst nur 25% fällig. Die übrigen 75% der Ersatzzahlung sind erst drei Jahre nach dem Datum des Genehmigungsbescheids fällig und zugleich auflösend bedingt: Wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der restlichen 75% der Ersatzzahlung das entsprechende Gebiet wirksam per Regionalplan als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Windenergie ausgewiesen ist, entfällt die Zahlungsverpflichtung bezüglich der verbleibenden 75% ersatzlos.

Aber: Ersatzgeld – auch bei WEA nicht immer erforderlich

Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber glaubt in der gemeinsamen Pressemitteilung: „Die neue Regelung schafft einen pragmatischen Ausgleich von Naturschutz und beschleunigtem Ausbau der Windenergie. Bestehende Spielräume für Verfahrensbeschleunigungen und Erleichterungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien schöpfen wir damit konsequent aus.

Das stimmt zumindest dann, wenn die von ihm beaufsichtigen Natur- und Immissionsschutzbehörden zugleich die Vorgaben vollziehen, die das BNatSchG an die grundsätzliche Erforderlichkeit von Ersatzgeldzahlungen stellt. Das BVerwG stellte letztes Jahr klar, dass Windenergievorhaben mitnichten zwangsläufig Ersatzgeldzahlungen auslösen, um den gebotenen Ausgleich des Landschaftsbildeingriffs zu erreichen, wie ihn § 15 BNatSchG verlangt. Sondern genauso können Realkompensationen, konkret Ersatzmaßnahmen i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG den Landschaftbildeingriff durch Windenergieanlagen (teilweise) kompensieren. Ersatzmaßnahmen i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 3 BNAtSchG verlangten keinen spiegelbildlichen Ausgleich der Höhenwirkung von Windenergieanlagen. Die Leipziger Richter hoben damit zwar ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg auf. Aber ihre Auslegung des bundesgesetzlichen Rechtsbegriffs der „Ersatzmaßnahmen“ gilt natürlich genauso in Bayern. Das hätten die beiden Ministerien bei der Gelegenheit eigentlich gleich mit klarstellen können – und mit ein paar klärenden Sätzen unnötige Diskussionen vermieden und nochmal zusätzlich zur Verfahrensbeschleunigung in Bayern beigetragen.