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News
28.08.2019

BVerwG: Umweltbezogene Informationen in der Auslegungsbekanntmachung

Das BVerwG hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 06.06.2019 (die Entscheidung finden Sie hier) die Anforderungen an eine Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB konkretisiert.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt, die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind u.a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Nach bisheriger Rechtsprechung muss eine Gemeinde in dieser Auslegungsbekanntmachung die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach „Themenblöcken“ zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung „schlagwortartig charakterisieren“.

„Umweltinformation“ als Schlagwort – ein Problem

Das Gericht erkennt: Diese Schlagwörter zu bilden ist schwierig. Denn Umweltinformationen seien meistens umfangreich und bedienen sich einer naturwissenschaftlichen Fachsprache, etwa der Wasserwirtschaft, der Biologie, der Lärmphysik oder der Bodenkunde. Schlagwörter in einer Auslegungsbekanntmachung können diese Informationen nicht ohne Verlust abbilden, sondern werden diese regelmäßig verkürzen oder verfremden. Reicht ein Hinweis auf Informationen über Lärm oder müssen etwa die Lärmquellen oder -arten, genannt werden? Genügt das Schlagwort „Artenschutz“ oder müssen die betrachteten Arten samt der Angabe der Familie oder der Gattung genannt werden? Die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss, so das Gericht, diese unvermeidbaren Schwierigkeiten berücksichtigen und darf für die Bauleitplanung keine unüberwindbaren Hindernisse errichten.

Ein Schritt zur Lösung

Daher genügt es dem BVerwG, wenn die Gemeinde z.B. nur der Haupttitel eines Schallgutachtens nennt. Eine Gemeinde dürfe von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Sie darf daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information übernehmen und ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Nicht erforderlich ist es demgegenüber, Schlagwörter in Anlehnung an die Gliederung des Schallgutachtens zu bilden. Die Auslegungsbekanntmachung muss bennenen, ob etwa Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder Einwendungen Privater vorliegen. Denn der Begriff der „Arten“ umweltbezogener Informationen verlange nur, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Ebenso wenig muss die Auslegungsbekanntmachung den Autor oder Urheber der Umweltinformationen nennen.

Umgekehrt sei es aber genauso zulässig, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen. Denn trotz der Gefahr einer Überinformation entstünde eine nicht hinnehmbare Unsicherheit für die Planungspraxis, wenn nicht nur eine Untergrenze an notwendigen Angaben gefordert würde, sondern auch eine Obergrenze, die ein Zuviel an Angaben verbietet.

Das BVerwG hat damit insbesondere der erstinstanzlichen Auffassung des OVG Münster – wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte – Einhalt geboten, welches in der ersten Instanz die nun kassierten, sehr strengen Anforderungen formuliert hatte. Zudem tragen die für dieses abstrakte Thema erfreulich klaren und anschaulichen Ausführungen des BVerwG erheblich zur Rechtssicherheit bei.

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