11.01.2024

Gemeindeöffnungsklausel tritt am 14.01.2024 in Kraft

Durch das „Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuches“ vom 12.07.2023 (BGBl I 2023, 184) wird am 14.01.2024 die Vorschrift des § 245e BauGB mit der Gemeindeöffnungsklauseln um einen weiteren Absatz 5 ergänzt werden.

Inhalt

Der künftige Absatz 5 des § 245e BauGB wird lauten:

„Plant eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen, das mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, soll ihrem Antrag auf Abweichung von diesem Ziel abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.“

Zielabweichung erleichtert

Durch diese sog. Gemeindeöffnungsklausel möchte der Gesetzgeber den Handlungsspielraum der Gemeinden erweitern, um auf vereinfachtem Wege zusätzliche Flächen für die Windenergie bereitzustellen. Vor dem Zeitpunkt des 31.12.2027 bzw. vor Inkrafttreten der Flächenbeitragswerte (§ 5 WindBG) können Gemeinden nun bei der Planung eines Windenergiegebietes durch einen Bauleitplan von den Zielen der Raumordnung abweichen. Damit können sie zusätzliche Flächen für die Windenergie auch dort bereitstellen, wo ein übergeordneter Raumordnungsplan die Windenergienutzung eigentlich ausschließt. Anforderung für eine entsprechende Zielabweichung ist lediglich, dass der Raumordnungsplan für die vorgesehenen Flächen nicht bereits eine andere mit der Windenergie unvereinbare Nutzung vorsieht.

Beschleunigte Flächenausweisung

Damit reiht sich die Gemeindeöffnungsklausel in eine Reihe von Gesetzesänderungen (hierüber berichten wir in unserem Blog „Beschleunigung des Windenergieausbaus) ein, die dem beschleunigten Ausbau der Windenergie dienen. Die Gemeindeöffnungsklausel dürfte künftig vor allem solchen Windenergieprojekten zugutekommen, bei denen planungswillige Gemeinden bisher an den engen Voraussetzungen eines „klassischen“ Zielabweichungsverfahrens nach § 6 ROG gescheitert sind.

Zu den Möglichkeiten, die die Gemeindeöffnungsklausel bietet, sowie zu weiteren Planungsinstrumenten der Gemeinden für den schnelleren Ausbau der Windenergie erfahren Sie mehr bei unserem 5. Leipziger Windrechtsforum am 23./ 24.01.2024.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap